Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen bei Verführung zur Unzucht (§175 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/63
Datum
27.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vergehens nach §175 und versuchter Verführung nach §175a verurteilt; die Revision hatte in Teilen Erfolg. Der BGH hebt das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er betont, dass Unzucht Taten von nicht nur kurzer Stärke und gewisser Dauer voraussetzt und für versuchte Verführung konkrete Feststellungen zum beabsichtigten weiteren Tun erforderlich sind. Verfahrensrügen blieben teils unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht im Sinne des § 175 StGB setzt voraus, dass unzüchtige Handlungen von nicht belangloser Stärke und gewisser Dauer vorgenommen werden; ein kurzes Berühren des Geschlechtsteils genügt nicht.

2

Für einen Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht bedarf es konkreter Feststellungen darüber, zu welchem bestimmten Tun der Minderjährige veranlasst werden sollte; allgemeine Angaben über ein „beabsichtigtes weiteres Verhalten" genügen nicht.

3

Die Revision kann die rechtliche Überprüfung der Tatsachenwürdigung nur dann heranziehen, wenn die Schlussfolgerungen des Tatrichters unhaltbar sind; das Revisionsgericht darf nicht eigene, mögliche Beurteilungen an die Stelle tragfähiger tatrichterlicher Schlussfolgerungen setzen.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder offensichtlich unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Regierungssekretär a. D. Eberhard [REDACTED], wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter,

Scharpenseel Bundesrichter,

Meyer Bundesrichter,

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Verhandlung,

███ der Verkündung,

Justizobersekretär ███ █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt nur, wer mit einem anderen Mann unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293; 9, 111, 113).

Ein kurzes Berühren des Geschlechtsteils genügt nicht. Hiervon geht auch die Strafkammer aus, meint aber, der Tatbestand des § 175 StGB sei deshalb erfüllt, weil der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen dreimal erfasst und dadurch eine geschlechtsbetonte Beziehung von nicht mehr belangloser Stärke und von gewisser Dauer herbeigeführt habe. Für die Beurteilung sei auch von Bedeutung, dass es sich bei dem anderen nicht um einen erwachsenen Mann,

Die Revision, mit der Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt werden, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig, weil nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes ist, was keiner näheren Darlegung bedarf, sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Revision im Rahmen der Sachrüge mit Einzelausführungen gegen die der Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrunde liegenden Feststellungen wendet, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sämtliche von der Jugendkammer gezogenen Schlüsse auf die Beweggründe des Angeklagten sind möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Dafür, dass die Jugendkammer hierbei die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere den Grad der Entwicklung des Angeklagten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt haben könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Zeitungsbotin Frau ███████ in der Absicht, sie zu betäuben und dann auszurauben, durch einen Schlag mit einem Balkenstück so erheblich am Kopf verletzt, dass ihr Tod unabwendbar war. Die bewusstlose und stöhnende Frau hatte er mit einem gestohlenen Personenkraftwagen in ein Waldgelände gefahren. Dort legte er sie unter einen Baum und entkleidete sie, um ein Sittlichkeitsverbrechen vorzutäuschen, deckte sie aber mit den Kleidungsstücken und

jedoch keine näheren Feststellungen, sondern spricht nur allgemein von dem *„beabsichtigten weiteren Verhalten des Angeklagten“*. Das genügt nicht. Solange nicht feststeht, zu welchem bestimmten Tun der Junge veranlasst werden sollte, fehlt es für den Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht an einer sicheren Grundlage.

DotterweichScharpenseelMeyer
BaldusHenning
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