Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Rücktritt vom versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 265/91
Datum
19.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und eines Waffendelikts verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Schwurgerichtskammer widersprüchliche Feststellungen zur Frage des strafbefreienden Rücktritts getroffen hat. Einerseits hielt das Landgericht die Tat für endgültig fehlgeschlagen, andererseits stellte es fest, eine Verfolgung hätte zur Vollendung führen können. Wegen dieses entscheidungserheblichen Widerspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch sind tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen zur tatsächlichen Möglichkeit der weiteren Tatausführung erforderlich.

2

Widersprüchliche Tatsachenwürdigungen, die zugleich eine Unmöglichkeit der Vollendung und die Möglichkeit einer Verfolgung mit möglicher Vollendung annehmen, machen die Beurteilung des Rücktrittsrechtsfehlerhaft.

3

Hat das Gericht in den Urteilsgründen einen entscheidenden Widerspruch, entzieht dies der Rechtsfolgenprüfung die Grundlage und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.

4

Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Versuchs bzw. des Rücktritts wirkt sich auch auf mit dem Versuch tateinheitlich verwirklichte Nebenstrafen aus und führt zur Aufhebung auch dieser Verurteilungen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 265/91 vom 19. Juli 1991

in der Strafsache gegen Josef A. ██ aus He., geboren am ███ ██ 1953 in Sch[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer hat zwar zu Recht einen Totschlagsversuch angenommen, indessen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Den Feststellungen zufolge gab der Angeklagte auf seine fliehende Ehefrau, die vom Obergeschoss des Hauses die Treppe hinunterlief, aus seinem Revolver drei Schüsse ab, die sämtlich ihr Ziel verfehlten. Nachdem der dritte Schuss gefallen war, erreichte die Ehefrau den Ausgang, gelangte ins Freie, lief zu einer im Nachbarhaus gelegenen Gaststätte und verständigte deren Inhaber.

Der Angeklagte, in dessen Waffe sich noch drei weitere Patronen befanden, lief nach Abgabe des dritten Schusses von der Mitte der oberen Treppe, seinem letzten Standort, wieder nach oben. Der zehnjährige Sohn, der während dieses Geschehens auf der obersten Treppenstufe geblieben war, sagte dabei zu ihm: „Die Mama ist tot.“ Der Angeklagte entgegnete „Nein“, lief in die Wohnung und nahm seinen Sohn mit.

Die Schwurgerichtskammer nimmt an, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei bereits „endgültig fehlgeschlagen“ gewesen, als sie unverletzt ins Freie gelangt sei; der Angeklagte habe daher die weitere Tatausführung nicht mehr freiwillig aufgeben können.

Diese Annahme wäre nicht zu beanstanden, wenn das Urteil dafür eine tragfähige, widerspruchsfreie Begründung liefern würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Urteilsgründe offenbaren vielmehr einen Widerspruch, der – da er einen entscheidenden Punkt betrifft – der Annahme des Landgerichts die Grundlage entzieht. Auf der einen Seite führt die Schwurgerichtskammer zur Frage des Rücktritts aus (UA S. 55):

„Auch eine sofortige Verfolgung seiner Ehefrau war dem Angeklagten angesichts der inzwischen größeren räumlichen Entfernung und der nahen Zufluchtsmöglichkeit in einem der Nachbarhäuser nicht möglich und hätte nicht mehr zur Vollendung der Tat führen können.“

Auf der anderen Seite hält sie die Einlassung des Angeklagten, er habe mit seinen Schüssen die Ehefrau nur zum Stehenbleiben veranlassen wollen, mit folgender Begründung für widerlegt (UA S. 53):

„Er hatte in die Luft schießen oder ihr nachlaufen können. Da sie kein Fahrzeug zur Verfügung hatte, hätte er sie spätestens auf der Straße eingeholt gehabt.“

Beide Annahmen sind – wie keiner Erörterung bedarf – nicht miteinander vereinbar. Hätte der Angeklagte bei sofortiger Verfolgung seine Ehefrau „spätestens auf der Straße eingeholt gehabt“, so wäre er auch imstande gewesen, dort weitere Schüsse aus der mit noch drei Patronen geladenen Waffe auf sie abzugeben und sie womöglich tödlich zu treffen.

Die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist angesichts dieses Widerspruchs rechtsfehlerhaft. Das führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, auch soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Waffendeliktes verurteilt ist. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

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