Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 265/83
Datum
03.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen. Zentral war, dass eine dem zweiten Gesamtstrafen zugeordnete Einzelstrafe auf einer Tat beruhte, die bereits vor dem Urteil lag, das andere Einzelstrafen umfasste. Der BGH hob die Gesamtstrafenaussprüche und den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen sind Einzelstrafen nach dem Zeitpunkt der Begehung der Taten so zusammenzufassen, dass früher begangene Taten in die zuvor zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

2

Ist die Zuordnung von Einzelstrafen zu Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies den Angeklagten beschwert, sind die betreffenden Gesamtstrafenaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung von Gesamtstrafenaussprüchen führt zugleich zum Wegfall der an diese Aussprüche geknüpften Feststellungen über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchung- oder Strafhaft.

4

Für die Zuordnung von Einzelstrafen ist der Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich; die Reihenfolge der Urteilsverkündung ist hierfür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 28. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 265/83 3. Juni 1983

in der Strafsache gegen den Schrotthändler Edwin ███ aus ██, geboren am ██ 1957 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1983 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, in den Gesamtstrafenaussprüchen und im Ausspruch über die Anrechnung von Untersuchungs- und Strafhaft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und den Einzelstrafenaussprüchen gilt. Dagegen können die beiden Gesamtstrafenaussprüche nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die erste setzt sich aus den Einzelstrafen für die Fälle II 4, 6, 7, 19, 23 der Urteilsgründe und aus denjenigen Einzelstrafen zusammen, auf die das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Juni 1979 erkannt hat. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe umfasst die Einzelstrafen für die Fälle II 25 bis 36 der Urteilsgründe und die Einzelstrafe im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1981. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht jedoch übersehen, dass die der Einzelstrafe aus dem letztgenannten Urteil zugrundeliegende Straftat bereits im Februar 1979, also vor Erlass des vom Landgericht Mönchengladbach am 7. Juni 1979 verkündeten Urteils, begangen war. Deshalb hätte in die erste der beiden Gesamtstrafen auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 1981 einbezogen werden müssen, sodass die zweite Gesamtstrafe lediglich aus den für die Fälle II 25 bis 36 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zu bilden gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Demgemäß sind die Gesamtstrafenaussprüche aufzuheben. Dies bedingt zugleich den Wegfall des Ausspruchs über die Anrechnung der bereits vollzogenen Untersuchungs- und Strafhaft.

Richter am BGH Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

MüllerMaierNiemöller
MüllerTheune
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