Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung: Tateinheit, Jugendstrafe und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 265/81
Datum
11.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsentscheidung betrifft zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung; der BGH ändert den Schuldspruch eines Angeklagten und hebt die Strafaussprüche beider Angeklagten auf. Er stellt fest, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit den Sexualdelikten steht. Zudem bemängelt der BGH unzureichende Strafzumessungsgründe: frühere Verurteilungen (§31 JGG) wurden nicht einheitlich gewürdigt und die Möglichkeit eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit (§177 Abs.2 StGB) nicht geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere strafbare Handlungen sind als Tateinheit zu behandeln, wenn sie in zeitlicher, örtlicher oder willensmäßiger Verbindung eine einheitliche Handlungseinheit bilden und daher nicht stets als selbständige Taten zu werten sind.

2

Bei Verhängung einer Einheitsstrafe nach § 31 JGG hat das Gericht die früheren Verurteilungen im Urteil und in den Gründen darzustellen und diese mit dem neuen Tatgeschehen einheitlich zu würdigen; unterbleibt diese Darstellung, sind die Strafzumessungsgründe unzureichend.

3

Die Annahme eines ‚minder schweren Falls‘ nach § 177 Abs. 2 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn beim Täter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt und dadurch das Gesamtbild der Tat so wesentlich abweicht, dass der – ggf. nach § 49 StGB gemilderte – Schuldrahmen nicht angemessen ist.

4

Sind die Strafzumessungsgründe unzureichend oder wurden entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 265/81

in der Strafsache gegen

1. den Elektromonteur ███████ Oskar ██████ aus K____, ████ geboren █████████ 1962 ████████, 2. den Fensterbauer Gernot ██████ aus █████ ███, █████ geboren ████████ 1957 in ███████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Auf die Revisionen beider Angeklagten 2. wird das genannte Urteil in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ████████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Schuldspruch ist lediglich insoweit fehlerhaft, als das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe den Tatbestand

des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch eine gegenüber der gemeinschaftlichen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung selbständige Handlung verwirklicht.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stehen alle drei dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch ist aufzuheben. Dabei kann dahinstehen, ob sich der fehlerhafte Schuldspruch auf die Höhe der einheitlichen Jugendstrafe ausgewirkt hat, denn der Strafausspruch ist bereits aus einem anderen Grunde aufzuheben:

Das Landgericht hat unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Es hat aber in den Urteilsgründen weder den der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt mitgeteilt, noch – was nach § 31 Abs. 2 JGG erforderlich gewesen wäre – die früheren Taten im Zusammenhang mit der dem Angeklagten neu angelasteten Tat einheitlich gewürdigt.

Die Strafzumessungserwägungen sind aus diesem Grunde unzureichend. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht die früher erkannte Einheitsstrafe bei der Bemessung der neuen Einheitsstrafe lediglich rechnerisch berücksichtigt hat (vgl. BGHSt 16, 335, 337).

2. Die Revision des Angeklagten ██████ ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch gegen ihn ist jedoch ebenfalls aufzuheben:

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint. Es ist dabei nicht auf den Gesichtspunkt eingegangen, dass bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten dazu führen kann, die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen, wenn angesichts der verminderten Schuldfähigkeit das Bild der Tat aus den sonstigen Erscheinungsformen derartiger Taten so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Schuldrahmen nicht angemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1980 – 3 StR 380/80).

Zu derartigen Überlegungen hätte im vorliegenden Fall aber Anlass bestanden, da die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen und die Geschädigte durch ihr Verhalten beim Angeklagten zunächst die Hoffnung auf die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche begründet habe.

Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses Gesichtspunktes die Tat als minder schweren Fall bewertet und auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

SchumacherMaierNiemöller
MüllerTheune
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