Revision verworfen – Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls mit tödlicher Würgung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/58
- Datum
- 12.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter getroffenen beweiserheblichen Feststellungen gebunden, sofern diese nicht widersprüchlich sind oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen.
Teile eines Geständnisses können trotz widersprüchlicher Angaben verwertet werden, wenn das Tatgericht diese nach Prüfung mit anderen Beweismitteln für glaubhaft erachtet.
Das Tatgericht darf aus der Gesamtwürdigung der Beweismittel und einem sachverständigen Gutachten auf eine konkrete Tathandlung (hier: Erwürgen) schließen, auch wenn der Angeklagte insoweit kein ausdrückliches Geständnis abgelegt hat.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Tatgericht hätte erheben müssen, oder wenn die Umstände keine weitere Beweiserhebung geboten haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 4. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steinholzleger Willi B., geboren am █ 1928 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Anklagebehörde, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 4. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte drang in der Nacht vom 12. auf 13. August 1953 in die Wohnung des Ingenieurs ██████ ein und entwendete in einem als Wohn- und Schlafzimmer dienenden Raum aus einer Kassette etwa 2.000,— DM. In diesem Raum schlief Frau ███████. Als der Angeklagte sich mit dem Geld entfernen wollte, erwachte sie und rief um Hilfe. Um sich mit seiner Beute in Sicherheit zu bringen und seine Festnahme zu verhindern, schlug der Angeklagte mit einem Eisenstück wiederholt auf Frau ███████ ein, so dass sie schwere Verletzungen, insbesondere am Kopfe, erhielt, und würgte sie. Der Würgegriff führte zum Tod von Frau ███████.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu 13 Jahren Zuchthaus und unter Hinbeziehung der gegen ihn in der Sache 2 Ks 6/54 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. Januar 1955 erkannten Einzelstrafen nach Auflösung der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Das Schwurgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Es stützt diese Überzeugung vor allem auf dessen frühere Geständnisse. Es ist sich dabei bewusst, dass der Angeklagte hierbei verschiedentlich mit seinen Angaben gewechselt und sich widersprochen hat. Es hat seine Aussagen nach ihrem Wahrheitsgehalt geprüft und abgewogen unter Heranziehung der Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen und des Verhaltens des Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze.
Die Feststellung, Frau ███████ sei dem Angeklagten in den Weg gelaufen, schließt nicht aus, dass der Zusammenstoß neben dem Bett stattgefunden hat; denn das Urteil sagt nicht, dass der Angeklagte in dem dunklen Zimmer den geraden Weg zur Tür genommen hat. Das Schwurgericht führt an, dass der Zeitraum von 20 Uhr bis 3 Uhr für die Begehung der Tat in Frage komme; es ist der Ansicht, dass sie noch vor 3 Uhr ausgeführt worden sei, da der Angeklagte ja noch vor dieser Zeit mit dem Kraftwagen vom Hauptbahnhof Duisburg nach Düsseldorf gefahren sein will. Es hat hierbei auch die Aussage der Frau ██████ ███████ berücksichtigt. Diese steht nicht entgegen, da ja nicht feststeht, welcher Zeitraum zwischen dem von Frau ███████ gehörten Geräusch und dem Uhrenschlag vergangen ist. Der Angeklagte selbst hat bei seinem Geständnis am 10. Juli 1954 den Zeitpunkt seiner Abfahrt von dem Hauptbahnhof Duisburg auch nur schätzungsweise angegeben. Das Gericht tritt dem Gutachten der Sachverständigen bei, wonach der Tod von Frau ███████ durch Erwürgen eingetreten ist. Da es an sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, durfte es folgern, er habe Frau ███████ erwürgt, auch wenn er insoweit kein Geständnis abgelegt hatte. Im Übrigen hat er bei seiner Vernehmung am 24. Mai 1954 angegeben, er habe Frau ███████ den Mund zugehalten. Das Schwurgericht führt aus, dass einzelne Angaben des Angeklagten in seinen früheren Geständnissen bei der Nachprüfung sich nicht als richtig erwiesen haben; dies hinderte es jedoch nicht, andere Teile für wahr zu halten. Es stellt nicht fest, dass die Kleidung des Angeklagten mit Blut besudelt wurde, sondern nur, dass seine Hände voll Blut waren. Dass auch die Kleidung des Angeklagten voll Blut gewesen sei, ist nur eine Annahme der Revision. Aber auch bei einer Unterstellung dieser Annahme ist das Schwurgericht überzeugt, die Zeit hätte genügt, um dem Angeklagten das Reinigen oder Wechseln der Kleidung zu ermöglichen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Im Übrigen wendet die Revision sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen Folgerungen und Vermutungen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Revision rügt auch Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Schwurgericht. Diese Rüge ist unbeachtlich, soweit die Revision nicht die Beweismittel angibt, die das Schwurgericht noch hätte benutzen können und müssen (BGHSt 2, 168); soweit sie solche angibt – Vernehmung des Bruders des Angeklagten, Auswertung der Spurenakten 28, 38, 40 – drängten die Umstände das Schwurgericht nicht zu weiterer Beweiserhebung.
Auch im Übrigen hat die sachliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Dr. Dotterweich Scharpenseel Baldus
Bundesrichter Dr. Schalscha ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen,
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