Besetzungsrüge: Unzulässige Ersatzberufung einer Hilfsschöffin führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/79
- Datum
- 09.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO begründet sich, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Teilnahme von Schöffen durch rechtsfehlerhafte Ersetzung oder unzulässige Berufung nicht gewährleistet ist.
Hat eine Hilfsschöffin ihr Fernbleiben vor dem Termin angekündigt und wird dieses von der Vorsitzenden nicht als entschuldigt angesehen, darf die Hauptverhandlung nicht ohne Aussetzung begonnen werden; zur Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ist nötigenfalls zu vertagen.
Die telefonische Anrufung und Einsetzung nachgerückter Hilfsschöffen ohne persönliche Erreichbarkeit und ohne hinreichende Bemühungen um ordnungsgemäße Ladung kann die gesetzliche Besetzung der Strafkammer verletzen.
Liegt ein absoluter Besetzungsmangel vor, begründet dies einen Aufhebungsgrund der Revision und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; weitere Prüfungen können entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 265/79
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Ralf Anton ███████ aus ██████████, dort geboren am ██████, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO a.F.) Erfolg: Anstelle der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Schöffin ███ war die Hilfsschöffin Walburge ████████ zur Mitwirkung berufen.
Die Hauptverhandlung begann am 14. Juni und endete am 7. Juli 1978. Mit Schreiben vom 8. Juni 1978 hatte Frau ███ mitgeteilt, dass sie „den Termin nicht wahrnehmen könne“, weil sie am 13. und 14. Juni 1978 als Abgeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes ██████ in ██████ eine wichtige Verbandsversammlungssitzung habe und ihre Anwesenheit dort dringend erforderlich sei.
Das Schreiben wurde der Strafkammervorsitzenden am 13. Juni 1978 vorgelegt, die, wie aus ihrem Vermerk vom selben Tag hervorgeht, die Entschuldigung nicht anerkannte. Da die Vorsitzende die Hilfsschöffin fernmündlich nicht erreichte, bat sie Dritte, Frau ███ auf ihre Pflicht zum Erscheinen hinzuweisen. Als diese auch bei Beginn der Hauptverhandlung am 14. Juni 1978 nicht erschien und auf fernmündliche Rückfrage erklärte, „sie könne und werde auf keinen Fall kommen“, veranlasste die Vorsitzende nacheinander die fernmündliche Ladung der Frau ███████ der Liste nachfolgenden Hilfsschöffen Nr. 173 ███████, 174 (Kuhl) und 175 (Cc). Keiner der Angerufenen wurde persönlich erreicht; nach erteilter Auskunft war ███ auf Montage, Kuhl seit mehr als einem halben Jahr krank und ███ auf einer Baustelle nicht erreichbar. Als Hilfsschöffin der Listennummer 176 wurde schließlich Frau ███ angesprochen, die dann an der Verhandlung teilnahm.
Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Der Fall liegt anders als der von Holtz in MDR 1977, 639 (Nr. II 1) mitgeteilte; denn die Hilfsschöffin ███ hatte ihr von der Vorsitzenden nicht als entschuldigt erachtetes Fernbleiben schon vor dem Termintag angekündigt und zudem fand die nächste Verhandlung in der Sache bereits am 16. Juni 1978 statt, als die Hilfsschöffin wieder zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen hatte sich die Vorsitzende nicht mit dem Fernbleiben der Hilfsschöffin abfinden dürfen, vielmehr, um die Teilnahme dieser Schöffin zu erreichen, den Beginn der Hauptverhandlung notfalls vertagen müssen (vgl. BGHSt 5, 73).
Schon mit Rücksicht auf den hiernach gegebenen absoluten Revisionsgrund muss das Urteil im vollen Umfang aufgehoben werden. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die von der Vorsitzenden verfügte Ladung der unter den Nummern 173 bis 175 der Liste verzeichneten Hilfsschöffen rechtlicher Nachprüfung standhalten würde (vgl. BGH a.a.O. S. 74; BGHSt 10, 384, 385).
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