Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 265/77
Datum
15.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten H. und K. führen teilweise zum Erfolg: Der BGH stellt Tateinheit zwischen Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung fest und ändert den Schuldspruch entsprechend. Teile der Strafaussprüche werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zudem sind Hinweise zur Berücksichtigung früherer Einzelstrafen bei Gesamtstrafen gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn ein und dieselbe Tathandlung zugleich Merkmale mehrerer Straftatbestände erfüllt und daher nicht als Tatmehrheit zu qualifizieren ist.

2

Die Verwendung einer gefälschten Urkunde im Zuge der Fortsetzung einer Freiheitsberaubung kann tateinheitlich mit der Freiheitsberaubung und damit auch mit der vorausgehenden räuberischen Erpressung sein, wenn dieselbe Handlung beiden Tatbestandsmerkmalen dient.

3

Die Nennung der Mittäterschaft im Urteilsspruch ist nicht zwingend erforderlich, wenn sich die Mittäterschaft aus der Angabe der einschlägigen Vorschrift (§ 25 Abs. 2 StGB) und dem Urteilszusammenhang ergibt.

4

Erfolgt eine Änderung der Schuldsprüche wegen Tateinheit, sind hiervon die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und gegebenenfalls die Gesamtstrafen unter Berücksichtigung der zutreffenden früheren Einzelstrafen neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 3. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 265/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Geschäftsführer Adolf Karl H__ aus █, geboren am ██ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Erhard K__ aus ██████, geboren am ███████ 1953 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten H__ und K__ wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 3. Dezember 1976

1. in Abs. 1 des Urteilsspruchs geändert und dahin gefasst, dass die Beschwerdeführer und der Angeklagte Z__ der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Urkundenfälschung sowie des Diebstahls schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen im Falle Edeka-Markt (II 2 der Urteilsgründe) und in den Ausspüchen über die Gesamtstrafen gegen alle Angeklagten mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Z__, der keine Revision eingelegt hat, „der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung“ für schuldig befunden.

Die Rechtsmittel der Angeklagten H__ und K__ haben zum Teil Erfolg.

1. Allerdings dringt die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ nicht durch. Er macht geltend, sein Verhalten während der Verhandlungspausen sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen und habe deshalb im Urteil nicht verwertet werden dürfen.

Auf einem solchen Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei dargelegt, dass es auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Geständnisse der Mitangeklagten K__ und Z__ — unter Berücksichtigung von deren Persönlichkeitsstruktur sowie der Aussagen der Zeugen █████, H__ und H__, die Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers gewonnen hat (Urt. Bl. 23 ff.). Dass dieser ein ruhiger und besonnener Mann ist und insofern die Schilderung des Opfers ████ auf ihn zutrifft, hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung festgestellt. Soweit sie anschließend noch erwähnt, der Angeklagte habe sich zwanglos in den Verhandlungspausen mit den Mitangeklagten unterhalten, ist dies nach dem Urteilszusammenhang nur eine überflüssige Erwägung, die zur Überzeugung des Tatrichters nicht beigetragen hat.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hin ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Zutreffend beanstandet die Revision des Angeklagten H__ im Falle II 2 der Urteilsgründe, dass die Strafkammer zwischen der Urkundenfälschung einerseits und der räube-

rischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung andererseits Tatmehrheit angenommen hat.

Die Urkundenfälschung ist tateinheitlich mit der sich nach der Erpressung fortsetzenden Freiheitsberaubung begangen worden. Dadurch, dass die Angeklagten das Opfer in dem von ihnen vorher mit den falschen Kennzeichen versehenen Kraftwagen zu dem mehrere Kilometer entfernten Wertholzlager brachten, machten sie zugleich von der falschen Urkunde Gebrauch. Das Anbringen des Kennzeichens und das Fahren des Wagens mit diesem Kennzeichen stellt sich als eine einzige einheitliche Urkundenfälschung dar (vgl. BGHSt 5, 291, 293; 17, 97). Mithin erfüllte das Tun der Angeklagten zugleich ein Tatbestandsmerkmal sowohl der Freiheitsberaubung wie auch der Urkundenfälschung (vgl. BGHSt 18, 66, 71). Damit ist Tateinheit zwischen allen drei Delikten gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch unter Miterstreckung auf den Angeklagten Z__ entsprechend geändert (§§ 354 Abs. 1, 357 StPO). Dabei war die räuberische Erpressung als schwere zu kennzeichnen. Dass die Taten gemeinschaftlich begangen worden sind, braucht in den Urteilsspruch, der möglichst klar und übersichtlich sein soll, nicht aufgenommen zu werden. Die Mittäterschaft ergibt sich im Übrigen aus der Angabe des § 25 Abs. 2 StGB bei der Aufzählung der angewendeten Vorschriften. Die Änderung der Urteilssprüche hat die Aufhebung der Strafaussprüche in dem Falle II 2 und der Aussprüche über die Gesamtstrafen hinsichtlich aller drei Angeklagten zur Folge. Die Strafaussprüche im Falle Möbel-Franz (II 1 der Urteilsgründe) werden dadurch nicht berührt.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Nebenfolgen zu entscheiden haben. In Gesamt-

strafen für die Angeklagten ████████ und █████ sind gegebenenfalls nicht die früheren „Verurteilungen“ oder „Urteile“, sondern die Einzelstrafen aus den früheren Urteilen (bei H__ vom 9. – nicht wie im Urteilsspruch angegeben 5. – Dezember 1975 und bei Z__ vom 2. Dezember 1975) einzubeziehen (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGHSt 12, 99).

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
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