Revision wegen Fortführung der Hauptverhandlung ohne Angeklagten: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/76
- Datum
- 17.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung darf nicht ohne den ausgebliebenen Angeklagten fortgeführt werden, wenn dieser sich in Untersuchungshaft befindet und damit nicht eigenmächtig fernbleiben kann (§§ 230 Abs.1, 338 Nr.5 StPO).
§ 231 Abs.2 StPO dient der Verhinderung eigenmächtigen Fernbleibens; sie findet keine Anwendung, wenn das Gericht keine Maßnahmen zur zwangsweisen Vorführung eines inhaftierten Angeklagten getroffen hat.
Das unzulässige Fortführen der Hauptverhandlung ohne inhaftierten Angeklagten begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.
War der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender, gehört die Sache ins Jugendverfahren; ist ein Mitangeklagter bereits rechtskräftig verurteilt, ist die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen, soweit dies möglich und erforderlich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans Peter Werner M. aus ████, geboren am ██ 1946 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten Raubes
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Im Hauptverhandlungstermin vom 10. April 1974 war der Angeklagte nicht anwesend. Er hatte vor Beginn der Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Untersuchungshaft befand, erklärt, er sei damit einverstanden, dass ohne ihn verhandelt werde; er habe in der Anstalt Einkauf, der sei ihm wichtiger. Nachdem auch ein Gespräch mit seiner Verteidigerin ihn nicht zum Erscheinen hatte bewegen können, erließ die Strafkammer folgenden Beschluss:
*"Die Hauptverhandlung soll ohne den Angeklagten fortgesetzt werden.
Der Angeklagte hat sich nach Auskunft des Aufsichtsdienstleiters ██, der den Angeklagten im Auftrag des Gerichts █████ nach dem ███ Grund seines Ausbleibens befragt hat, nicht auf Verhandlungsunfähigkeit berufen. Seine Erklärung, dass ihm der Einkauf wichtiger sei als die Teilnahme an der Hauptverhandlung, zeigt, dass er der Verhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Die Tatsache, dass er sich um 8 Uhr zum Arzt gemeldet hat, ist kein Anhaltspunkt für derzeitige Verhandlungsunfähigkeit. Da hier um 8.30 Uhr ein ärztlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, durch den ihm jederzeit ärztliche Versorgung hätte vermittelt werden können, und der Angeklagte diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, ist anzunehmen, dass keine für die Verhandlungsfähigkeit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegensteht.
Im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wird der Sachverständige Dr. [REDACTED] mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragt."*
Sodann wurde die Verhandlung ohne den Angeklagten fortgesetzt.
Auch zur Ortsbesichtigung am 17. April 1974 erschien der Angeklagte nicht. Die Strafkammer beschloss daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO, die Ortsbesichtigung ohne ihn durchzuführen, weil er "diesem Termin eigenmächtig ferngeblieben ist".
2. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht:
Die Hauptverhandlung hätte nicht ohne den ausgebliebenen Angeklagten fortgeführt werden dürfen (§§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO).
Der von der Strafkammer angewandte § 231 Abs. 2 StPO will verhindern, dass ein Angeklagter die Weiterführung einer Hauptverhandlung durch unentschuldigtes Ausbleiben vereitelt. Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer war hierzu indessen gar nicht in der Lage, weil er ohne Einverständnis des Gerichts weder sich aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte. Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll und auch der dienstlichen Erklärung ihrer Vorsitzenden ergibt, nicht einmal versucht, den Angeklagten zwangsweise vorführen zu lassen. Unter solchen Umständen kann von eigenmächtigem Ausbleiben des Angeklagten nicht gesprochen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 25, 317 mit Nachweisen; zuletzt BGH, Beschluss vom 22. April 1976 – 2 StR 158/76).
Der wegen unzulässiger Abwesenheit des Angeklagten gegebene absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils im ganzen.
II. Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie beanstandet, dass die Sache nicht von der Jugendkammer, sondern dem Schwurgericht verhandelt und entschieden worden ist (vgl. BGHSt 9, 399). Da jedoch das Urteil des Schwurgerichts gegen den erwachsenen Mitangeklagten [REDACTED] inzwischen rechtskräftig geworden ist und der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat Heranwachsender war, hat der Senat die Sache nicht mehr an das Schwurgericht, sondern an die Jugendkammer zurückverwiesen.
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