Revision verworfen: Betrug und versuchter Betrug – Tatbegriff und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/75
- Datum
- 12.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der verfahrensrechtliche Tatbegriff des § 264 StPO bestimmt sich nach dem einheitlichen, geschichtlichen Vorgang; Vorverhandlungen und der später erfolgte Vertragsabschluss können eine einheitliche Tat bilden.
Ein im Urteil dargestellter Sachverhalt, der den in der Anklageschrift bezeichneten Tatgehalt nach § 264 StPO erfasst, begründet für sich keinen revisionsrechtlichen Mangel.
Die bloße Verletzung von § 275 StPO in der alten Fassung begründet allein keinen Revisionsgrund; eine verspätete Niederschrift rechtfertigt die Revision nur bei weiter gehenden Rechtsfehlern.
Eine Sachrüge (Anhörungsrüge) ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret dargelegt ist, welche Beweismittel oder entscheidungserheblichen Tatsachen vom Gericht übergangen worden sein sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 265/75
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Isidor G. aus █████ ███, geboren am ███ 1922 in █████████████, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Mai 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges und wegen versuchten Betruges (§§ 263, 43, 74 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise für je 50,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der nur unzureichend festgestellte Sachverhalt weiche weitgehend von dem Sachverhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ab, geht fehl.
1. Im Falle ███ legen Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Betrug deswegen zur Last, weil er im Oktober 1966 wahrheitswidrig dem Zeugen S. erklärt habe, dessen fälliger Anspruch gegen die Firma ████ in Höhe von 22.995,-- DM werde beglichen, obwohl der Angeklagte die Auflösung dieser Firma bereits beabsichtigte und bis Ende 1966 auch durchführte. Dadurch sei der Zeuge veranlasst worden, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Firma B. zu verzichten, vor deren Auflösung.
Im Urteil wird dazu festgestellt, dass der Angeklagte die Forderung von █████ nicht bezahlte, obwohl dieser die Begleichung wiederholt spätestens ab Oktober 1966 anmahnte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass alsbald, nachdem ███████ am 1. Oktober 1966 den letzten Wein geliefert hatte, mindestens ein Teilbetrag der Forderung bezahlt werden musste. Der Angeklagte wollte jedoch nicht zahlen, vertröstete ███████ immer wieder, löste die Firma B. bis Ende Dezember 1966 auf und beglich die Forderung nicht. Er hätte sie aus dem Erlös von ca. 300.000,-- DM aus einem Ausverkauf im Oktober 1966 und dem Ergebnis einer Versteigerung im Januar 1967 bezahlen können. In Anklageschrift und Urteil wird der Betrug darin gesehen, dass der Angeklagte von Oktober 1966 ab dem Zeugen ██████ seine nicht bestehende Zahlungsabsicht vorspiegelte, ihn dadurch veranlasste, seine Forderung nicht mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen, und ihm so einen Schaden zufügte.
Dass der im Urteil festgestellte Sachverhalt die in der Anklageschrift bezeichnete Tat im Sinne des § 264 StPO ist, bedarf mithin keiner weiteren Erörterung.
2. Im Falle Heuermann wird in der durch Eröffnungsbeschluss vom 20. März 1972 zugelassenen Anklageschrift dem Angeklagten vorgeworfen:
"Im September 1967 veranlasste der Angeschuldigte ███ den Zeugen H., Möbel zum Preise von 18.000,-- DM an die Firma ███ zu liefern, indem er ihm als Gegenleistung zwei von der Fa. M. & B. akzeptierte Wechsel übergab, von denen er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie bei Fälligkeit nicht eingelöst werden würden. Die Wechsel gingen zu Protest."
Insoweit stellt das Urteil fest, im August 1967 habe der Angeklagte mit H. über den Kauf von Küchenmöbeln im Werte von etwa 80.000,-- DM verhandelt. Er habe Wechsel der Firma M. und B. als Zahlungsmittel angeboten, obwohl er gewusst habe, dass ihre Bonität damals zweifelhaft war. Zum Beweise für die Bonität habe er sich auf eine nicht mehr zutreffend günstige Auskunft der Auskunftei ███████████ berufen (UA Bl. 15). Zu einem Abschluss kam es an diesem Tag nicht, möglicherweise weil ████████ über die Wechsel Auskünfte einholen wollte (UA Bl. 18). Am 13. oder 14. September 1967 wurde nach neuen Verhandlungen ein Vertrag geschlossen, nach dem H. Küchenmöbel im Wert von 18.000,-- DM liefern sollte und dafür an Zahlungs statt zwei Wechsel der Firma █████ und ███ erhielt. Diese wurden später nicht eingelöst. Die Strafkammer hält nicht für erwiesen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 13. oder 14. September 1967 noch begründete Zweifel an der Bonität der Wechsel gehabt habe (UA Bl. 24). Sie hat jedoch festgestellt, dass er bei den Verhandlungen Ende August 1967, die zum Vertragsabschluss führen sollten, über die Schwierigkeiten mit den Wechseln unterrichtet gewesen ist, von ihrem mangelnden Wert wusste (UA Bl. 24), sie aber gleichwohl als Zahlungsmittel angeboten hat (UA Bl. 15). Er wollte die zweifelhaften Wechsel, die seine Firma in großem Umfange besaß, an den Mann bringen. In diesem Verhalten des Angeklagten Ende August hat die Strafkammer einen versuchten Betrug gesehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer damit die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO), abgeurteilt. Tat im Sinne des § 264 StPO bedeutet den einheitlichen, geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen gleichartigen unterscheidet. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff ist unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23, 25 f.; 23, 141; BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 – 2 StR 617/74 –). Die vom Generalbundesanwalt benannte Entscheidung des 1. Strafsenats NJW 1970, 904 besagt nichts Gegenteiliges. Im vorliegenden Falle würde sogar Tatmehrheit ausscheiden. Hätte der Angeklagte den ihm in der Anklage vorgeworfenen vollendeten Betrug am 13. oder 14. September begangen, dann wäre sein Verhalten Ende August der Beginn der Täuschung bei diesem Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich den Vertragsabschluss vom 13. oder 14. September 1967 als vollendeten Betrug angesehen. Der Vertrag und die Verhandlungen Ende August 1967 betrafen denselben Gegenstand, nämlich den Verkauf von Küchenmöbeln an den Angeklagten durch ████████, der in geringerem Umfang zustande kam, als ursprünglich vom Angeklagten vorgesehen war. Die Verhandlungen im August sollten schon dem früheren Abschluss des Vertrages dienen, der aus nicht sicher geklärten Gründen damals noch unterblieb. Sie wurden dann am 13. oder 14. September 1967 fortgesetzt und führten an diesem Tage zum Abschluss des in der Anklageschrift bezeichneten Kaufvertrages. Die Vorverhandlungen für einen Vertrag und der Vertragsabschluss bilden aber einen geschichtlichen Vorgang und eine Tat im Sinne des § 264 StPO.
Eine Einstellung des Verfahrens kommt demnach in beiden Fällen nicht in Betracht.
II. Ein Verstoß gegen § 275 StPO alter Fassung allein kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht begründen (BGHSt 21, 4 m.w. Nachw.). Die neue Fassung gilt erst für Urteile, die nach dem 31. Januar 1975 verkündet worden sind (Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG). Dafür, dass das angefochtene Urteil wegen der verspäteten Abfassung nicht mehr die der Beratung und Abstimmung entsprechenden Gründe wiedergibt, was rechtsfehlerhaft wäre (BGH aaO S. 9), besteht kein Anhalt. Schreibfehler im Urteil betreffen nur für die Urteilsfindung nicht wesentliche Tatsachen.
III. Die Rüge mangelnder Aufklärung im Falle S. gibt nicht die Beweismittel an, die das Gericht noch hätte benutzen müssen, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
IV. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mit der Behauptung, ███ habe im Oktober 1966 überhaupt keinen fälligen Anspruch gehabt, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der letzte Wein durch ███████ spätestens am 1. Oktober 1966 geliefert wurde und der Kaufpreis damit fällig war, möglicherweise allerdings nach einer Anzahlung in Raten bis Ende 1966 gezahlt werden durfte. Bis Anfang 1967 hatte der Angeklagte aber nichts bezahlt. ███████ hätte ohne die Täuschung seine Forderung bis dahin ganz oder mindestens teilweise durchsetzen können.
Nach alledem war die Revision zu verwerfen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |