Revision: Dauerarrest wegen Diebstahl und Betrug auf vier Wochen reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/62
- Datum
- 18.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Dauerarrest ist kein Strafmaß im engeren Sinn, sondern ein Zuchtmittel.
Die gesetzliche Höchstdauer des Dauerarrests beträgt nach § 16 Abs. 4 JGG vier Wochen.
Überschreitet der verhängte Dauerarrest die gesetzliche Höchstdauer, ist der Ausspruch zu berichtigen.
Das Revisionsgericht kann den Straf- oder Zuchtmittelausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst zugunsten der Angeklagten ändern, wenn eine Korrektur ohne Zurückverweisung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Therese S. ██████, geb. ███, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██ ████████ in ███, wegen schweren Diebstahls und Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Mai 1961 dahin geändert, dass der gegen die Angeklagte verhängte Dauerarrest vier Wochen beträgt. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Diebstahls und wegen Betruges zu einer „Gesamtstrafe“ von sechs Wochen Dauerarrest verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten der Angeklagten unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Dauerarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel. Seine Höchstdauer beträgt nicht sechs Wochen, sondern vier Wochen (§ 16 Abs. 4 JGG). Da die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, das zulässige Höchstmaß des Dauerarrestes verhängen wollte, kann der Senat den Ausspruch über das Zuchtmittel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zugunsten der Angeklagten än-
dern. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist nicht erforderlich.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Mayr | Henning |