GjS § 6: Jugendgefährdung allein nach Inhalt – Einziehung/Unbrauchbarmachung unklar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/58
- Datum
- 14.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet (§ 6 GjS), ist allein nach ihrem Inhalt zu beurteilen; tatsächliche Zugangsbeschränkungen im Einzelfall sind unerheblich.
Das Werbeverbot des § 5 Abs. 2 GjS erfasst geschäftliche schriftliche Werbung (u.a. Postwurfsendungen und sonstige Übermittlung von Werbematerial) unabhängig davon, ob Jugendliche die beworbene Schrift tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Die zwingende Einziehung nach § 21 Abs. 3 GjS setzt voraus, dass die eingezogenen Gegenstände zur Begehung der GjS-Tat gebraucht oder bestimmt waren; betrifft die Verurteilung nur unzulässige Werbung, kommt regelmäßig nur die Einziehung des Werbematerials in Betracht.
Eine Einziehung unzüchtiger Schriften nach §§ 184, 40 StGB setzt Feststellungen voraus, dass die Stücke zur Tatbegehung gebraucht oder dazu bestimmt waren; bloßer Besitz oder Privatgebrauch genügt nicht.
Die Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB darf sich nicht auf Stücke erstrecken, die nicht zur Verbreitung bestimmt waren, sondern nur dem privaten Bücherbestand dienten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Oktober 1957
5. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 19. Juli 1955
Rubrum
Ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, ist allein nach dem Inhalt der Schrift zu entscheiden. Dass Jugendliche nur in seltenen Ausnahmefällen Einsicht in die Schrift nehmen können, ist unerheblich (vgl. BGHSt 8, 125).
=== TENOR === I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht entschieden worden ist,
a) über die Einziehung der unzüchtigen Schriften „Erotische Erinnerungen“, „Nacht über Venedig“, „Die Sünden der Kleopatra“, „18 Mädchen“,
b) über die Unbrauchbarmachung aller Stücke der angeführten Schriften, des Romans „Frauen im Zweilicht“ und des Heftes Nr. 81 der Zeitschrift „Paris–Hollywood“ sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit Schriften und Abbildungen eingezogen worden sind.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung und Unbrauchbarmachung der als unzüchtig beurteilten Schriften und über die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
III. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen.
=== TATBESTAND === Der Angeklagte hat von 1950 bis 1956 Prospekte und Anpreisungsschreiben, in denen Bücher, Schriften und Abbildungen erotischen Inhalts, weiter Gummiwaren, Empfängnisverhütungs- und sexuelle Anregungsmittel angeboten wurden, als Drucksachen in Umschlägen wahllos Personen, deren Anschriften Telefon- und Adressbüchern entnommen wurden, durch die Post oder Vertreiber zugeleitet und die hierauf eingehenden Bestellungen selbst erledigt oder durch seine Lieferfirmen ausführen lassen.
Diesen Versandbetrieb führte er zuerst als Inhaber des von ihm unter der Firma „Pr[REDACTED] Verlag“ eröffneten Versand- und Verlagsgeschäfts durch. Im Jahre 1952 war gegen ihn wegen Vertriebs unzüchtiger Schriften, darunter auch der Bücher „Erotische Erinnerungen“ und „Lhemidor“, ein Verfahren eingeleitet worden, das das Landgericht in Wiesbaden als Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 1954 nach dem StFG 1954 einstellte. Bereits im Sommer 1953 war der Angeklagte dazu übergegangen, die Bestellungen nicht mehr selbst auszuführen, sondern an den DC[REDACTED] Verlag zur Auslieferung weiterzugeben.
Im Oktober 1953 meldete er sein Geschäft beim Gewerbeamt in ███ ab und war zuerst als Angestellter, später als freier Mitarbeiter bei dem DC[REDACTED] Verlag tätig. Er überließ diesem sein vorrätiges Werbematerial, das auch verwendet wurde. Von dem Gewinn aus den dadurch herbeigeführten Aufträgen erhielt er einen bestimmten Anteil. Im Januar 1954 meldete er seinen Gewerbebetrieb in ███████ wieder an; an der Abwicklung des Geschäfts änderte sich aber nichts. Die eingehenden Bestellungen leitete er an den DC[REDACTED] Verlag, der sie bearbeitete. Die Werbung unter seiner Firma und der Versand wurde mit seinem Einverständnis auch nicht unterbrochen, als er sich vom 17. August 1954 bis 10. März 1955 in Strafhaft befand. Nach seiner Entlassung übernahm er das Geschäft wieder selbst und führte es von ████████ aus in der bisherigen Form bis Herbst 1956.
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortsetzten Vergehens – soweit § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, teils wegen §§ 5 Abs. 2, 6 und 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) – zu einer Geldstrafe von 900,– DM, ersatzweise für je 10,– DM ein Tag Gefängnis verurteilt, eine Reihe von Schriften und Abbildungen, außerdem dem Angeklagten gehörende Prospekte und Anpreisungsschreiben eingezogen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt; beide verfolgen die Rechtsbeschwerde.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision, dass die Strafkammer verschiedene Schriften, die sie als unzüchtig beurteilt, nicht eingezogen und nicht die Unbrauchbarmachung aller Stücke dieser Schriften und Abbildungen sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen angeordnet hat. Sie rügt ferner, dass die Schriften „Das goldene Buch“, „Geladene Ladung“, „Die Laterne“ und „Buch der Liebe“ nicht eingezogen wurden, obwohl die Strafkammer sie als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend angesehen hat.
Die Strafkammer hält von den angebotenen Schriften und Abbildungen für unzüchtig die Romane „Frauen im Zwielicht“, „18 Mädchen“, „Die Sünden der Kleopatra“, „Nacht über Venedig“ und das Heft Nr. 81 der Zeitschrift „Paris–Hollywood“. Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer über die Unbrauchbarmachung der unzüchtigen Schriften und Abbildungen sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen nach § 41 StGB nicht entschieden hat. Die Strafkammer wird dies nachholen müssen.
Bedenklich ist jedoch, dass sich die Unbrauchbarmachung nicht erstrecken darf auf Stücke, die der Angeklagte nicht zur Verbreitung, sondern nur zu seinem Privatgebrauch in seinem Bücherbestand hatte.
Das Urteil lässt weiter nicht erkennen, weshalb die Strafkammer von den als unzüchtig befundenen Schriften allein den Roman „Frauen im Zwielicht“ und das Heft der Zeitschrift „Paris–Hollywood“ sowie die übrigen, zwar nicht als unzüchtig, aber jedenfalls als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend erkannten Schriften und Abbildungen, darunter die von der Revision angeführten Schriften, nicht eingezogen hat. Sie führt hierzu in den Urteilsgründen nur aus, dass „die Einziehung der dem Angeklagten gehörenden unzüchtigen oder offensichtlich jugendgefährdenden Schriften und Abbildungen einschließlich des Werbematerials gemäß §§ 40 StGB und 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) angeordnet“ worden sei.
Die Strafkammer beurteilt 19 Bücher, Schriften, Zeitschriften, Magazine, Bildsammlungen, auch soweit sie diese nicht für unzüchtig hält, sowie das Werbematerial und die Prospekte als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend und erachtet deshalb die geschäftliche Werbung für den Vertrieb der Schriften nach den §§ 5 Abs. 2, 6 GjS für verboten.
Nach § 21 Abs. 3 GjS ist die Einziehung solcher zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Schriften anzuordnen. Da diese Bestimmung die Einziehung zwingend vorschreibt, geht sie der Kannvorschrift des § 40 StGB vor; entfällt eine Einziehung nach § 21 Abs. 3 GjS, so ist sie, falls die Voraussetzungen vorliegen, noch nach § 40 StGB möglich.
Die Strafkammer hat nun nicht festgestellt, dass die angeführten Schriften selbst in einer nach den §§ 3, 5 GjS verbotenen Weise vertrieben oder zur Werbung benutzt worden sind. Sie findet eine Schuld des Angeklagten insoweit nur darin, dass er „Werbematerial sowohl durch Drucksachenversendung wie durch Verteilung einem größeren Personenkreis zugänglich machte“. Die Feststellung, der Angeklagte habe bestimmte Gegenstände (damit sind nach dem Zusammenhang auch die Schriften gemeint) bis zur endgültigen Aufnahme seines Geschäfts zwecks Verbreitung vorrätig gehalten und verkauft, bezieht sich ebenfalls nur darauf, dass er die Gegenstände besaß, um damit die auf Grund der Werbung eingehenden Bestellungen zu befriedigen.
Die Strafkammer hat daher auch keine Zuwiderhandlung nach den §§ 7, 8 GjS angenommen, die Verurteilung vielmehr auf die unzulässige Werbung durch Versendung von Werbematerial und Prospekten nach § 5 Abs. 2 GjS beschränkt. Es ist daher nur die Einziehung des Werbematerials und der Prospekte nach § 21 Abs. 3 GjS möglich, nicht aber der Schriften und Abbildungen. Eine Einziehung ist jedoch nach den §§ 184, 40 StGB nicht ausgeschlossen hinsichtlich der weiteren, von der Strafkammer als unzüchtig erkannten, dem Angeklagten gehörenden Schriften.
Die Strafkammer hat hier nur den Roman „Frauen im Zwielicht“ und das Heft Nr. 81 der Zeitschrift „Paris–Hollywood“ eingezogen. Sie hat daher zu prüfen, ob nicht auch die weiteren unzüchtigen Schriften einzuziehen sind. Voraussetzung für eine Einziehung ist aber auch hier, dass diese Stücke zur Begehung der Straftat nach § 184 StGB gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Die Einziehung wäre also insoweit unzulässig, als festgestellt wird, dass der Angeklagte die Schriften zur eigenen persönlichen Nutzung in seinem Bücherbestand hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
II. Revision des Angeklagten.
Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil in vollem Umfang an. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die rechtliche Nachprüfung lässt zum Schuld- und Strafaussprach keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer hat die Unzüchtigkeit der angeführten Romane und des Heftes Nr. 81 „Paris–Hollywood“ rechtlich fehlerfrei bejaht. Sie hat weiter angenommen, dass alle Schriften und Abbildungen, einschließlich der als unzüchtig bezeichneten, mit Ausnahme des Romans „Themidor“, und die Prospekte und Ankündigungsschreiben nach ihrem Inhalt Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden.
Die Revision beanstandet die Verurteilung nach § 5 Abs. 2, 6 GjS unter Berufung auf das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1955 in BGHSt 8, 125, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, auch der Umstand von Bedeutung sein kann, dass Jugendlichen die Einsicht in die Schrift nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist. Dies habe, wie die Revision ausführt, nach der Begründung seiner Entscheidung der Bundesgerichtshof verneint, wenn die Werbeschrift in verschlossenen Umschlägen oder Scheinverschlussumschlägen als Drucksache versendet wird; der Angeklagte habe zur Übermittlung des Werbematerials ebenfalls Scheinverschlussumschläge benutzt, sodass eine strafbare Handlung entfalle.
Die Strafkammer hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte die Werbeschriften in verschlossenen Umschlägen oder auch in Scheinverschlussumschlägen versenden oder verteilen ließ. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren Aufklärung; denn der Senat billigt die Auffassung der Strafkammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 in BGHSt 8, 80. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, allein deren Inhalt maßgebend ist und darauf, ob im Einzelfall einem Jugendlichen die Einsicht mehr oder minder erschwert oder auf seltene Ausnahmefälle beschränkt wird, nicht ankommt. Die gegenteilige Auffassung widerspricht nach seiner Meinung dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes. Der Strafsenat hat auf Anfrage auch erklärt, dass er an ihr nicht mehr festhält.
Nach § 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Mit der Bekanntmachung der Aufnahme unterliegt ihr Vertrieb den Beschränkungen der §§ 3–5 GjS. Nach Bekanntmachung ist daher gemäß § 5 Abs. 2 GjS eine geschäftliche Werbung u. a. „durch Reklame oder Anzeigen, Postwurfsendungen oder andersartige Übermittlung von Werbematerial“ untersagt; jede schriftliche Werbung ist somit verboten, ausgenommen die ausdrücklich zugelassene Inserate in Fachblättern des Buchhandels. Die amtliche Begründung zum Entwurf gibt auch den Grund hierzu an, indem sie ausführt: „Anders steht es mit der schriftlichen Werbung, da diese nicht auf Erwachsene beschränkt werden kann. Sie ist daher generell untersagt“ (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucksache 1101).
Den in § 1 GjS genannten, in eine Liste aufgenommenen Schriften stellt § 6 GjS solche Schriften gleich, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden oder die durch Bild für Nacktkultur werben, ohne dass es deren Aufnahme in die Liste und der Bekanntmachung der Aufnahme bedarf; sie sind ebenfalls den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 des Gesetzes ohne Ausnahme unterworfen; darauf, ob sie später in die Liste aufgenommen werden, kommt es jetzt nicht mehr an. Die Begründung zu § 3 des amtlichen Entwurfs ist also für solche Schriften nach § 6 GjS hinfällig geworden (siehe auch Schilling, Schund- und Schmutzgesetz, 2. Aufl. Ziff. 112 c).
Die hier vertretene Auffassung wird allein dem Zweck des Gesetzes gerecht. In den Verhandlungen des Bundestages ist es ausdrücklich als Vorbeugungsgesetz bezeichnet, will es die Jugend gegen den verderblichen Einfluss von Schriften und Abbildungen, die sie sittlich schwer gefährden können, schützen, soweit dies irgend möglich ist. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber von der in Art. 5 Abs. 2 GG gegebenen Möglichkeit, die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG einzuschränken, Gebrauch gemacht. Eine besondere Gefahr bildet nach seiner Auffassung gerade die in § 5 Abs. 2 GjS dargelegte Art der geschäftlichen Werbung. Diese will er deshalb völlig ausschalten, gleichgültig, ob im Einzelfall die Schrift dem Jugendlichen tatsächlich zur Kenntnis kommt und somit die Gefahr verwirklicht wird (siehe auch Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1956, stenografische Berichte, 74. Sitzung S. 2664 bis 2674; 230. Sitzung S. 10532 bis 10550, insbesondere 10548). Daraus ergibt sich die zwingende Folge, dass bei der Beurteilung, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, die Frage der Einsichtsmöglichkeit schlechthin außer Betracht bleiben muss; denn andernfalls wäre Voraussetzung für eine Abwehr der Gefährdung der Eintritt der Gefahr. Es kommt nach § 6 GjS allein auf den Inhalt der Schrift an.
Hiernach hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die fraglichen Schriften und Abbildungen Jugendliche sittlich schwer gefährden; sie hat zu Recht den Angeklagten wegen der Werbung für diese Schriften nach § 5 Abs. 2 GjS verurteilt.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für die Zeit von 1950 bis 1956 ist rechtlich möglich, auch wenn der Angeklagte zeitweise sein Geschäft abgemeldet hatte und einige Zeit in Strafhaft war, da er die Werbung und Verbreitung auch während dieser Zeit mit anderen und mit Hilfe anderer durchführte.
Zutreffend ist auch die Annahme der Strafkammer, dass die Einstellung des in den Jahren 1952/53 anhängigen Verfahrens nach dem StFG 1954 nicht die Einbeziehung der diesem Verfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlungen in die fortgesetzte Tat hindert (BGHSt 1, 134). Dass die Strafkammer eine Beleidigung verneint, beschwert den Angeklagten nicht (BGHSt 11, 67).
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Einziehung der Prospekte und Anpreisungsschreiben hat die Strafkammer zu Recht angeordnet, da sie zur Werbung bestimmt waren; ihre Einziehung bleibt aufrechterhalten. Bedenken bestehen jedoch gegen die Einziehung der weiteren Schriften. Sie scheidet nach den §§ 5 Abs. 2, 6, 21 Abs. 3 GjS aus, da die Schriften, wie bereits ausgeführt, nicht der Werbung dienten. Es kann somit allein die Einziehung der als unzüchtig beurteilten Schriften nach den §§ 184, 40 StGB in Betracht kommen. Die Strafkammer hat aber nur festgestellt, dass die eingezogenen Romane, Schriften und Abbildungen dem Angeklagten gehörten; dagegen ist nicht ersichtlich, dass sie zur Tatbegehung gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren. Möglicherweise dienten sie nur der persönlichen Benutzung durch den Angeklagten. Es wird hierwegen auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Menges |