Verwertung früherer Zeugenaussage unzulässig – Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 250 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/53
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer in einem anderen Verfahren abgegebenen Zeugenaussage ist nach § 252 StPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen, deren Verwertung als Beweis für den in ihr geschilderten Sachverhalt aber durch § 250 StPO beschränkt ist.
Wenn ein Zeuge im gegenwärtigen Verfahren sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt, dürfen seine früheren Bekundungen nicht durch Verlesung der Niederschrift als Beweis verwertet werden, sofern die Ausnahmetatbestände des § 251 StPO nicht vorliegen.
Frühere Bekundungen eines verweigernden Zeugen können nur ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt werden, wenn die Personen vernommen werden, die bei der damaligen Vernehmung zugegen waren.
Bei der Strafzumessung kann hartnäckiges Leugnen berücksichtigt werden; hierfür sind die einschlägigen Grundsätze der Rechtsprechung zu beachten und gegebenenfalls § 157 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand ████ aus █████, Landkreis ████, dort geboren am ████████ 1923,
wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████,
Justizangestellter (_—_)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlicher uneidlicher falscher Aussage und wegen erfolgloser Aufforderung zur vorsätzlichen uneidlichen falschen Aussage in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge greift durch.
Das Urteil beruht auf der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe am frühen Morgen nach einer Feier mit der damaligen Ehefrau █████ auf einer Bettcouch gelegen und Zigaretten geraucht, dies als Zeuge im Scheidungsprozess der Eheleute ██ der Wahrheit zuwider bestritten und seinen Bruder Horst durch Drohungen veranlassen wollen, hierüber bei seiner gerichtlichen Vernehmung als Zeuge zu schweigen. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage des Bruders im Scheidungsprozess. Nach ihr hat er den Angeklagten und Frau █████ auf der Bettcouch beim Rauchen von Zigaretten beobachtet. Die Strafkammer hält es für zulässig, die frühere Aussage des Horst ███████, der im gegenwärtigen Verfahren von seinem Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, zu benutzen, weil er sie in einem anderen Verfahren erstattet hat. Daraus folgt nur, dass § 252 StPO einer Verlesung der Aussage nicht entgegenstand. Ihre Verwertung zum Beweise des in ihr geschilderten Vorfalls verstößt gegen § 250 StPO, wie die Revision mit Recht geltend macht. Der Beweis, dass der Angeklagte mit Frau ██ auf der Couch gelegen hat, beruht auf der Wahrnehmung seines Bruders. Er durfte statt durch dessen Vernehmung nicht durch Verlesung der Niederschrift über eine frühere Aussage geführt werden, da keiner der Ausnahmetatbestände des § 251 StPO vorlag (RGSt 35, 247, 248, 254; 61, 9).
Die Strafkammer konnte deshalb die früheren Bekundungen des Horst ███████ nur durch Vernehmung der Personen ordnungsmäßig in das gegenwärtige Verfahren einführen, die bei seiner damaligen Vernehmung zugegen waren (BGHSt 1, 373 und NJW 1951, 283, 21).
Die übrigen Rügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. Sie gehen auch fehl. Wenn die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, wird sie zu prüfen haben, ob ihm § 157 StGB zur Seite steht. Will sie „hartnäckiges Leugnen“ bei der Strafzumessung berücksichtigen, so muss sie BGHSt 1, 105 beachten.
| Martin | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |