Revision verworfen: Verurteilung wegen Parteiverrats nach §356 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/52
- Datum
- 03.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung, ob ein Zeuge wegen Verdachts der Beteiligung an der verhandelten Tat nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen ist, trifft der Tatrichter die pflichtgemäße Ermessensentscheidung; das Revisionsgericht überprüft lediglich auf Rechtsirrtum.
Geht eine Partei über die bloße Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste hinaus und bestimmt den Anwalt durch Aufforderungen zum konkreten Handeln, kann sie als teilnahmeverdächtig im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO angesehen werden.
Der Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB setzt pflichtwidriges Handeln des Rechtsanwalts voraus; es genügt, dass der Anwalt beiden Parteien in entgegengesetzten Interessen dient, ohne dass ein konkreter Vermögensnachteil des einen Mandanten erforderlich ist.
Ein Verbotsirrtum, der auf einer unrichtigen Bewertung als gesetzesmerkmallicher Tatsachen beruht, ist im strafrechtlichen Sinne zu prüfen: Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus, ein vermeidbarer kann strafmildernd wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 17. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Rudolf Louis Maria ████████ aus ████, dort geboren █████████ 1910, wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. Oktober 1951 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Eheleute ██████ kauften von Frau RC) und ihrem minderjährigen Sohn das Grundstück GC) in der Straße CD und bezogen dort eine Wohnung. Das Vormundschaftsgericht genehmigte diesen Vertrag nicht. Infolge dessen klagten die Grundstückseigentümer gegen die Käufer auf Räumung der Wohnung. Das ███████████ in Bremen verurteilte die Eheleute ██████ am 27. Oktober 1949 rechtskräftig zur Räumung, erkannte ihnen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung wegen eines Bereicherungsanspruchs von 3.366,-- DM zu. In diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt die Eheleute ██████. Er war auch seit ████ Januar 1950 Alleinvormund des Ehemannes █████████.
Am November 1950 suchte Frau RC) den Angeklagten auf. Sie war der Ansicht, dass die Eheleute ihr Zurückbehaltungsrecht verloren hätten, weil sie die Wohnung nicht mehr nutzten. Sie bat den Angeklagten, „ihr zu ihrem Recht zu verhelfen“. Der Angeklagte verwies sie zunächst an den Rechtsanwalt Dr. FC), den Pfleger ihres minderjährigen Sohnes, der sie schon vertreten hatte. █████████████ fand er sich „auf Bitten und Drängen“ der Frau ███ bereit, für sie und ihren Sohn ein Armenrechtsgesuch und eine Räumungsklage gegen die Eheleute GC) aufzusetzen. Klageentwurf und Armenrechtsgesuch händigte er Frau RC) aus.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 356 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision behauptet er Mangel des Verfahrens und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I.
Die Revision macht zunächst geltend, dass Frau ████ als Anstifterin und Rechtsanwalt Dr. ████████ als Gehilfe zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig seien. Sie beanstandet deshalb, dass diese Zeugen vereidigt worden sind.
Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung u. a. bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet allerdings der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Diese Frage ist nach den Urteilsgründen hinsichtlich der Frau ███ zu bejahen.
Zum Tatbestand des § 356 StGB gehört zwar, dass eine zweite Partei vorhanden ist, der der Rechtsanwalt der ersten Partei dient. Die Partei, deren Tätigkeit sich auf die Annahme eines solchen Dienstes beschränkt, ist deshalb als notwendige Teilnehmerin nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat nach § 356 StGB verantwortlich. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Partei über den Rahmen der notwendigen Teilnahme hinausgeht (RGSt 71, 114 ff.). Frau ██████ hat nun nicht nur die Dienste des Angeklagten angenommen, sondern ihn zu ihnen mit „Bitten und Drängen“ bestimmt. Damit ist sie über die Beteiligung hinausgegangen, die das Gesetz als notwendig ansieht (RGSt 25, 369; 39, 134; 48, 18; 65, 416). Sie ist deshalb der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat verdächtig. Ihre Vereidigung verstieß also gegen § 60 Nr. 3 StPO.
Ob die Strafkammer auch bei der Vereidigung des Rechtsanwalts Dr. ███ den Rechtsbegriff der Teilnahme verkannt hat, lässt sich nach den Gründen, die insoweit sehr knapp sind, nicht beurteilen. Die Revision rügt deshalb hierzu noch die Verletzung der Aufklärungspflicht. Indessen kann es auf sich beruhen, ob auch die Vereidigung des Rechtsanwalts Dr. █████ § 60 Nr. 3 StPO verletzte; denn ein Verfahrensmangel, der hierin läge, könnte der Revision ebensowenig zum Erfolg verhelfen wie die unzulässige Vereidigung der Frau RC).
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er eingangs wiedergegeben ist, in der Hauptverhandlung zugegeben. Seine Einlassung wich nur in einem Punkt von der Aussage der Frau █████ ab: Sie bekundete, der Angeklagte habe ihr geraten, Klageentwurf und Armenrechtsgesuch zunächst durch Rechtsanwalt Dr. FC) als Pfleger ihres Sohnes unterzeichnen zu lassen und dann selbst bei Gericht einzureichen; er behauptete, Frau ███ habe zu Dr. K) in der Annahme geschickt, dieser werde eine Klageschrift mit dem Inhalt des Entwurfs für Frau █████ und ihren Sohn anfertigen und bei Gericht einreichen. Insoweit folgt die Strafkammer nicht der Einlassung des Angeklagten, sondern der Aussage der Frau █████. Für den Schuldspruch ist es jedoch bedeutungslos, auf welchem Wege die Entwürfe des Angeklagten den Rechtsstreit, den Frau ██ einzuleiten beabsichtigte, fördern sollten, wie zur Sachrüge noch näher auszuführen ist. Das Urteil kann deshalb nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen.
Weiter rügt die Revision, dass die Akten des Amtsgerichts Bremen, 15 765/50 Rigol. gegen GC), zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, aber nicht verlesen worden seien. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Die Strafkammer hat jedoch nach den Urteilsgründen kein Schriftstück dieser Akte als Beweismittel benutzt. Schon aus diesem Grunde kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Schließlich behauptet die Revision, die Strafkammer habe die bürgerliche Rechtslage nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gegenteil ist der Fall. Das Urteil enthält hierzu alle von der Revision vermissten Feststellungen.
II.
Gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte für die Eheleute ███ einerseits und Frau RC) andererseits in derselben Rechtssache tätig geworden ist, bestehen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt sie nicht.
Die Feststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte beiden Parteien durch Rat und Beistand gedient hat. Dies zieht die Revision, soweit die Tätigkeit für Frau RC) in Betracht kommt, zu Unrecht in Zweifel. Frau RC) bat den Angeklagten, „ihr zu ihrem Recht zu verhelfen“. Er entwarf für sie und ihren Sohn ein Armenrechtsgesuch und eine Klage und händigte ihr diese Schriftstücke aus. Ob Rechtsanwalt Dr. █████ diese Schriftstücke nur für sein Mündel und Frau █████ sie für sich unterzeichnen und dann bei Gericht einreichen sollte oder ob der Angeklagte Frau ████ mit den Schriftstücken zu Dr. K) in der Annahme schickte, dieser werde einen eigenen Klageentwurf gleichen Inhalts für sie und ihren Sohn einreichen, ist bedeutungslos. Denn sie konnten nach der Sachlage in beiden Fällen nur dazu bestimmt gewesen sein, der Vorbereitung des Rechtsstreits zu dienen, den Frau █████ gegen die Eheleute ███████ führen wollte. Damit leistete der Angeklagte Frau █████ anwaltlichen Beistand. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, „das Schriftstück in der Hand der Frau █████ nur ein Vorschlag des Angeklagten für den Zeugen Dr. K) war“, so enthielt er doch mindestens den Rat, eine Klage im entworfenen Sinne mit einem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts einzureichen. Außerdem erleichterten und förderten die Entwürfe die Klageerhebung durch Rechtsanwalt Dr. FC) und dienten auch unter diesem Gesichtspunkt den Interessen der Frau ████.
Mit Recht nimmt sodann die Strafkammer an, der Angeklagte habe beiden Parteien pflichtwidrig gedient. Die Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass er für sie im entgegengesetzten Sinne tätig geworden ist, § 32 Nr. 2 RAO. Die Revision meint, die Pflichtwidrigkeit entfalle, weil der Angeklagte den Standpunkt der Eheleute GC) nicht aufgegeben, sondern in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht habe, dass er „die gegenteilige Meinung“ (wie Frau RC) als Prozessbevollmächtigter der Eheleute vertreten werde. Diese Ansicht ist nicht verständlich. Der Angeklagte handelte pflichtwidrig, weil er Frau RC) dahin beriet, dass den Eheleuten kein Zurückbehaltungsrecht zustünde, und für sie mit dieser Begründung eine Räumungsklage entwarf, während er zuvor bei der Vertretung der Eheleute GC) den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hatte. Dass er bei der Beratung der Frau RC) erschlossen war, im Rechtsstreit wiederum die Interessen der Beklagten zu vertreten, nachdem er kurz zuvor die Klage entworfen hatte, kann seinem Verhalten die Eigenschaft der Pflichtwidrigkeit nicht nehmen. Sollte die Revision aber sagen wollen, der Angeklagte habe nicht zum Nachteil der Eheleute GC) gehandelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer dies nicht annimmt und dass es für den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB hierauf nicht ankommt. Diese Bestimmung setzt nur pflichtwidriges Handeln voraus. Es ist immer schon dann gegeben, wenn der Anwalt im entgegengesetzten Sinne für beide Parteien tätig geworden ist.
Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Der Angeklagte ist sich nach der Annahme der Strafkammer der Umstände bewusst gewesen, die zum äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB gehören. Das gilt auch von der Beistandsleistung. Zu der Einlassung des Angeklagten, er habe seine Tätigkeit für Frau RC) nicht als Beistand angesehen, bemerkt die Strafkammer allerdings ergänzend, er habe sich „insoweit allenfalls in einem den Vorsatz nicht ausschließenden Strafrechtsirrtum befunden“. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Sie ist durch den Beschluss des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 überholt (BGHSt 2, 194 ff.). Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten wäre danach ein Verbotsirrtum gewesen, weil er nur auf einer unrichtigen Bewertung der richtig erkannten Tatsachen beruht hätte, die ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes bilden. Er wäre beachtlich; denn der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt die Schuld aus, der vermeidbare kann zu einer Strafmilderung führen. Der Senat muss es aber für ausgeschlossen erachten, dass die Strafkammer mit der wiedergegebenen Redewendung es für möglich erklären wollte, dass der Angeklagte wirklich seine Tätigkeit nicht als Beistand angesehen habe. Das würde auch jeder Erfahrung widersprechen. Der Satz ist offensichtlich nur als eine Hilfserwägung gemeint. Denn die Strafkammer stellt zu der Frage, ob der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt habe, fest, er gebe zu, Frau RC) gesagt zu haben, „er dürfe sie eigentlich in dieser Sache nicht beraten“. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass er sich bewusst gewesen ist, für Frau █████ eine anwaltliche Tätigkeit zu entfalten und zwar in pflichtwidriger Weise. Ein Verbotsirrtum scheidet danach aus.
Was die Revision sonst noch vorbringt, ist offensichtlich verfehlt und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |