Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen Vergiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/55
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen heimtückischen Mordes durch Vergiftung ihres Ehemanns zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt; ihre Revision wird verworfen. Der BGH prüft Verfahrensrügen (Zeugenvereidigung, Verlesung eines Briefs, Augenschein) und die Sachrüge zu Notstand und Heimtücke. Keine Verfahrensfehler oder materiellen Rechtsmängel konnten die Verurteilung entkräften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des vorsitzenden Richters zur Nichtvereidigung von Zeugen gemäß § 238 Abs. 1 StPO bedarf keines gesonderten Beschlusses, wenn keine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO erfolgt und die Niederschrift die Nichtvereidigung ausweist.

2

Ein Schriftstück darf nicht zum Beweis eines darin enthaltenen Geständnisses verlesen werden; seine Verlesung ist jedoch zulässig, um das Vorliegen eines Schriftstücks bestimmten Inhalts zu beweisen; räumt der Betroffene den Inhalt ein, darf das Gericht diese Einlassung verwerten.

3

Ein Antrag auf Augenschein kann als Hilfsantrag zurückgestellt und in den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 5 StPO entschieden werden; das Unterbleiben der sofortigen Augenscheinseinnahme ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Entscheidung für das Urteil ursächlich ist.

4

Zur Abwehr von Misshandlungen rechtfertigt die Tötung nur dann, wenn eine gegenwärtige und notwendige Gefahr vorliegt; eine bloße Dauer- oder Zukunftsgefahr rechtfertigt nicht die Tötung als letztes Mittel.

5

Alleinige Erregung oder Affektlage schließt das Merkmal der Heimtücke nicht aus, wenn die Erkenntnis und Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vorliegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 11. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Anita —— geborene ███████ aus ███████, geboren ████████████ 1928 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt He[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. K[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 11. November 1954 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat ihrem Ehemann, der sie schlecht behandelt hatte, nach vorbedachtem Plan, als er sie wieder misshandelt hatte und sich darauf mit ihr versöhnen wollte, eine Weinbrandbohne gegeben, in die sie nach Entfernung des Weinbrands das Gift E 605 eingefüllt hatte. Kurze Zeit darauf verstarb der Ehemann. Sie ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die sie auf die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts stützt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrecht.

1. Vater, Stiefmutter und Bruder der Angeklagten sind als Zeugen unvereidigt geblieben, ohne dass ein Gerichtsbeschluss hierüber ergangen ist. Der Verteidiger der Angeklagten hält das für gesetzwidrig und rügt auch, dass die genannten Zeugen nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sind. Beide Rügen sind unbegründet. Die Vereidigung der Zeugen ist nicht übersehen worden; die Verhandlungsniederschrift stellt bei jedem unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses die Nichtvereidigung fest. Die vorläufige Entscheidung hierüber stand dem Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 1 StPO zu; dass die Zeugen auf seine Anordnung nicht vereidigt worden sind, ist aus der Fassung des Protokolls zu schließen; die Anordnung wurde nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet. Deshalb bedurfte es keines Gerichtsbeschlusses. Dass die Unterlassung der Vereidigung etwa ungesetzlich gewesen sei, behauptet auch die Revision nicht. Da eine Vereidigung nicht in Aussicht genommen wurde, war keine Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht notwendig.

2. Die Revision rügt die Verlesung eines Briefes der Angeklagten an ihren Bruder vom 2. Juli 1954 (Akten Bl. 142) als Verstoß gegen die §§ 249 ff., 254 StPO. Es ist richtig, dass dieser Brief nicht zum Beweise des darin enthaltenen Geständnisses verlesen werden durfte (§ 254 StPO, BGHSt 3, 149, 150). Der Verteidiger hat deshalb die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden, der Brief solle „zum Beweise der darin enthaltenen Tatsachen gemäß § 249 StPO verlesen werden“, in der Hauptverhandlung mit Recht beanstandet. Der Beschluss des Gerichts aber, den Brief zu verlesen, da er als Beweismittel in Frage komme, verstößt nicht gegen das Gesetz. Denn der Brief durfte zum Beweise dafür, dass ein Brief bestimmten Inhalts vorlag, verlesen werden. Nach der Niederschrift hat sich die Angeklagte zu dem Brief erklärt; das Gericht durfte nunmehr ihre Einlassung verwerten. Wenn das Schwurgericht auf Seite 14 des Urteils zur Unterstützung der Zeugenaussagen auch den Inhalt des Briefs erwähnt, so bedeutet das nichts anderes, als dass die Angeklagte zugegeben hat, in dem Brief Erklärungen niedergeschrieben zu haben, die nach Ansicht des Gerichts sich den Aussagen der Zeugen einfügen. Das ist nicht zu beanstanden.

3. Die Revision rügt ferner die Ablehnung des Antrages des Verteidigers auf Vornahme einer Augenscheinseinnahme „in der Wohnung [REDACTED] zur Feststellung, ob Worte, die in dem Schlafzimmer [REDACTED] gesprochen werden, in dem über dem Schlafzimmer [REDACTED] befindlichen Schlafzimmer [REDACTED] zu verstehen sind“. Über diesen Antrag, den der Verteidiger nach seinem Schlussvortrag als Eventualantrag wiederholt hat, ist erst in den Urteilsgründen ablehnend befunden worden. Der Verteidiger hat im Schlussvortrag erklärt, dass er den Antrag nur als Hilfsantrag aufrechterhalte, sodass es einer Bescheidung erst in den Urteilsgründen bedurfte.

Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO). Im Übrigen beruht das Urteil nicht hierauf; denn das Schwurgericht stützt die Überzeugung, die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, auf den von ihr zugestandenen Tatablauf.

II. Sachrüge.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Ehemann der Angeklagten sie zwar häufig misshandelte, aber stets schnell wieder zur Versöhnung bereit war. Eine einmal von ihm ausgesprochene Drohung, sie zu töten, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, ist von dem Vater der Angeklagten, aber auch von ihr selbst nicht ernst genommen, sondern als Liebesbeteuerung angesehen worden. Das Schwurgericht ist auch überzeugt, dass die Angeklagte sich nicht in ernster Gefahr glaubte. Auch wenn eine Dauergefahr von Misshandlungen für sie bestand, war zur Abwendung dieser Gefahr nicht die Tötung des Ehemannes das notwendige Mittel. Gerade in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte die Tat beging, befand sie sich in keiner gegenwärtigen Gefahr, denn ihr Ehemann wollte sich ja gerade wieder mit ihr versöhnen. Zur Abwendung künftiger Misshandlungen bedurfte es im Augenblick der Tat keiner Gewaltanwendung. Die Voraussetzungen der §§ 52 bis 54 StGB sind zutreffend vom Schwurgericht abgelehnt worden.

Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes des Mordes. Dass die Angeklagte zur Zeit der Tat sich in Erregung befand, hat das Schwurgericht nicht übersehen. Da das Schwurgericht ausführt, dass auch die Erregung der Angeklagten im Augenblick der Tat die Erkenntnis der Heimtücke nicht ausgeschlossen hat, ist der innere Tatbestand zweifelsfrei bejaht.

Da auch im Übrigen die sachliche Nachprüfung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. ArndtWernerDr. Menges
DotterweichDr. Schalscha
Revision gegen Mordverurteilung wegen Vergiftung verworfen — Themis