Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs; Zurückverweisung zur Prüfung der Bewährungsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 26/54
Datum
10.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er Lieferanten über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft täuschte, um Waren auf Kredit zu erhalten. Der BGH hält die Feststellungen zur Täuschung und zur Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, für ausreichend und verwirft die Revision im Übrigen. Aufgrund der Strafhöhe und der fehlenden Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen den Vermögensbereich des Opfers beeinflusst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt.

2

Die Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen begründet eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugs, auch wenn der Täter beabsichtigt, mit dem Erlös ältere Schulden zu tilgen.

3

Fortgesetzter Betrug liegt vor, wenn in einer Reihe selbständiger Fälle durch vergleichbare Täuschungshandlungen wiederholt rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt werden.

4

Bei Verurteilten ohne Vorstrafe ist die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB zu prüfen; unterbleibt diese Erwägung, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 11. Mai 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen den Autoschlosser Wilhelm Gerhard Eberhard ███ aus ████, dort geboren ████████████ 1922, wegen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Viefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Mai 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ihm ist zur Last gelegt, in einer Reihe von Fällen die jeweiligen Vertreter von Lieferfirmen über seine Zahlungsfähigkeit sowie seine Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Firmen dadurch veranlasst zu haben, ihm Waren auf Kredit auszuliefern. Das Urteil stellt fest, dass er auf diese Weise in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, den Lieferfirmen bewusst einen Vermögensschaden zugefügt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts:

1.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO ist unbegründet. Der Amtsgerichtsrat, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz der Strafkammer geführt hat, war am 23. Februar 1953 gleichzeitig zum Mitglied des Landgerichts und durch das Präsidium des Landgerichts zum Beisitzer und Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer bestellt worden.

2.) Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie vermisst in dem angefochtenen Urteil insbesondere die Feststellung der Täuschungshandlung und der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Merkmale des Betrugs hält sie deswegen nicht für erwiesen. Indessen ergeben die Feststellungen der Strafkammer über das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten im einzelnen, dass er mit dem Erlös der jeweils auf Kredit erhaltenen Ware nicht die Rechnung für diese Ware, sondern ältere, ihm lästigere Schulden bezahlen wollte. Entgegen seiner vertraglichen Willenserklärung, mit der er zusagte, das Geschäft handelsüblich abzuwickeln, war er von vornherein entschlossen, diese Zusage nicht zu halten. Er wollte seine Verpflichtungen aus dem neuen Geschäft zunächst nicht erfüllen. Eindeutig kam dies zum Ausdruck in den Fällen, in denen er die bestimmt festgesetzten Zahlungsziele nicht einhielt, in denen Banktratten, die er zahlungshalber übergab, nicht fristgemäß eingelöst wurden und Schecks, wenn sie zur Einlösung vorgelegt wurden, keine Deckung hatten. Durch die Vereinbarung fristgemäßer oder doch handelsüblicher Erledigung des Geschäfts, obwohl er den Willen hatte, diese Zusage nicht zu halten, täuschte er jeweils seinen Vertragsgegner. Denn er spiegelte Bezahlung der gelieferten Ware innerhalb bestimmter oder handelsüblich umgrenzter Frist vor, hatte jedoch die Absicht, nicht entsprechend Zahlung zu leisten, vielmehr mit dem Erlös für die Ware zunächst seine alten Schulden abzutragen, was ihn noch Jahre in Anspruch nehmen musste.

Die Feststellungen konnten der Strafkammer ihre Folgerung ermöglichen, dass der Angeklagte in den für strafbar angesehenen Fällen der Fortsetzungshandlung in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser konnte schon in dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Kredit seiner Gläubiger gefunden werden. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass er dies jeweils erreichte, indem er über seine Kreditwürdigkeit, seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte in allen Fällen verpflichtet war, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Vertragsgegnern zu offenbaren. Die Feststellung, dass er bei seiner Verschuldung über seinen Zahlungswillen durch tätiges Handeln täuschte, ergibt schon das entsprechende Merkmal des Tatbestandes des Betrugs (vgl. dazu BGH 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).

Die Tatsache, dass der Angeklagte bemüht gewesen ist, seine Schuldenlast zu verringern, schließt nicht aus, dass er in den für strafbar erachteten Einzelfällen die Absicht hatte, sich zunächst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und das Vermögen seiner Lieferanten schädigte. Daher ist das Urteil in der Annahme des Betrugs insoweit rechtlich fehlerfrei.

Auch im Übrigen ist ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar geworden. Indessen besteht bei der Höhe der erkannten Strafe und der Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist, im Hinblick auf die Neuregelung in §§ 23 ff. StGB noch Veranlassung zur Prüfung der Frage, ob nicht Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Derhalb ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. MoerickeMengesHoepner
Dr. DotterweichDr. Viefels
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