Revision: Freispruch in einem Fall, Aufhebung des Urteils und Rückverweisung wegen Wegfalls des Kontrollratsgesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 26/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den konkreten Inhalt des angefochtenen Beweisantrags darlegt.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO wegen angeblich schlafender Schöffen setzt den Nachweis voraus, dass ein Schöffe über eine nicht unerhebliche Zeit so fest geschlafen hat, dass er entscheidungserhebliche Vorgänge nicht verfolgen konnte; vorübergehende Ermüdung genügt nicht.
Deutsche Gerichte sind nicht mehr befugt, Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden; auf dieser Grundlage ergangene Verurteilungen sind neu nach deutschem Strafrecht zu prüfen.
Fallen die bisherigen rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Schuldspruchs weg, sind Tatqualifikation und Einzelstrafen nach deutschem Recht neu zu prüfen und festzusetzen; die Gesamtstrafe muss sich innerhalb des bisherigen Höchstmaßes halten, wobei eine Umqualifikation nicht bereits ausgeschlossen ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus █████, dort geboren am ██████████████ 1899, wegen Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████ der Verhandlung, bei der Verkündung Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 17. ████ 1950 wird 1.) der Angeklagte im Falle Be█████ freigesprochen; insoweit hat ███ ███████████ die Kosten des Verfahrens zu tragen; 2.) das Urteil im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht – Strafkammer – in Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 3 Fällen“ zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision begründet er mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.
1.) Für einen Verfahrensverstoß hält er es, dass: I. das Schwurgericht es abgelehnt habe, einen Zeugen He███ zu vernehmen, obwohl dies die Verteidigung unter konkreter Darlegung des Beweisthemas beantragt habe. Diese Rüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie muss die Tatsachen angeben, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen. Das verlangt im Falle der Rüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, die Angabe des Inhalts dieses Antrags in der Revisionsbegründung. Nur dann ist, wie in der Rechtsprechung stets gefordert wurde, aus sich verständlich, hierfür genügt die Bemerkung, der Beweisantrag habe das Beweisthema konkret dargelegt, ohne Angabe des Inhalts dieser Darlegung nicht. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.
2.) Unbegründet ist der weitere verfahrensrechtliche Angriff, der mit der Behauptung, während der Hauptverhandlung habe einer der Geschworenen geschlafen, einen Mangel nach § 338 Nr. 1 StPO geltend macht. Wie die dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden und des berichterstattenden Beisitzers ergeben, erweckte der betreffende Geschworene, bevor ihn der Vorsitzende zur Aufmerksamkeit hatte mahnen lassen, zwar den Anschein, als ob er schlafe. Der Geschworene selbst aber erklärt sein Verhalten glaubwürdig als einen vorübergehenden Schwächeanfall, der durch plötzliche, von einem Hagengeschwür herrührende Schmerzen verursacht worden sei, ihn aber nicht gehindert habe, der Verhandlung zu folgen. Dies hält übrigens auch der Verteidiger des Mitangeklagten Ho███ für möglich, der, wie er erklärt, keine Bewegungen des Geschworenen beobachtet habe, „die im Allgemeinen ein einschlafender oder eingeschlafener Mensch im sitzenden Zustand macht“. Sogar der Verteidiger des Angeklagten spricht in seiner Erklärung zur Revisionsrüge nur davon, dass er habe annehmen müssen, der Geschworene habe geschlafen.
Nach alledem vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Geschworene während einer nicht unerheblichen Zeit fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen Vorgängen in der Verhandlung nicht hätte folgen können. Nur in einem solchen Falle ist § 338 Nr. 1 StPO verletzt, nicht aber schon dann, wenn ein Geschworener durch Ermüdung in seiner Aufmerksamkeit vorübergehend beeinträchtigt war (BGH 2 StR 491/51 vom 23. November 1951). Infolge der Sachrüge muss die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben werden. Denn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht mehr ermächtigt.
2.) Daraus folgt, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nunmehr nach deutschem Strafrecht geprüft werden muss. Dabei steht das Verbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten nicht entgegen. Den Unrechtsgehalt seiner Taten hat das Schwurgericht nur zum Teil zutreffend gewürdigt.
a) Die Annahme, dass er sich in den Fällen Be█████ und KC█████████████ je eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist allerdings unbedenklich. Darüber hinaus aber erfüllt sein Vorgehen nach den bisherigen Feststellungen gegen ███ zugleich (§ 73 StGB) den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB. Denn die Verhaftung CC███, bei der der Angeklagte als wachhabender Scharführer der SS maßgebend beteiligt war und auf deren einige Monate währende Dauer er entscheidenden Einfluss hatte, war offensichtlich widerrechtlich; und zwar jedenfalls wegen der dem Verhafteten von vornherein zugedachten und an ihm dann vollzogenen Grausamkeiten während der Freiheitsentziehung. Gleiche Beurteilung müsste das Verhalten des Angeklagten gegen Be█████ und KC█████████████ erfahren, wenn sie über eine Woche in der Haft der SS gewesen sein sollten. Ob dies der Fall war, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Strafkammer wird deshalb den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 239 Abs. 1 und 2 zu prüfen haben. Deshalb mussten in den Fällen Be█████ und KC█████████████ die bisherigen Feststellungen mit dem Urteil aufgehoben werden.
b) Im Falle Me███████ hat das Schwurgericht eine einfache und derum verübte Körperverletzung für gegeben erachtet. Es stellt aber fest, dass er während seiner Haft von SS-Angehörigen mehrfach erheblich misshandelt und blutig geschlagen wurde; ferner, dass der Angeklagte die an Me███████ von den ihm unterstellten SS-Männern begangenen Grausamkeiten in seinen Willen aufgenommen und als eigene gebilligt hat. Mit Recht meint das Schwurgericht, er habe „als wachhabender und unmittelbarer Vorgesetzter der im Gefängnis tätigen SS-Männer die Verantwortung im Gefängnis und damit auch für die von den SS-Männern begangenen Misshandlungen zu tragen“; es hält ihn deshalb eines Menschlichkeitsverbrechens auch gegen Me███████ für schuldig. Dass der Angeklagte aber auch in diesem Falle als Mittäter nach § 223 und wegen Freiheitsberaubung sich strafbar gemacht hat, ist schon nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich. Ob eine Straftat nach Abs. 1 oder 2 des § 239 gegeben ist, wird in der neuen Verhandlung klarzustellen sein.
3.) Im Falle ██████████████ erbrachten die Feststellungen nach der rechtlichen Überzeugung des Schwurgerichts keinen Nachweis für eine strafbare Handlung des Angeklagten. Insoweit musste der Angeklagte nunmehr nach Wegfall der seine Straftaten zu einer rechtlichen Einheit verbindenden Klammer des Menschlichkeitsverbrechens freigesprochen werden.
4.) Aus dem gleichen Grunde obliegt es der Strafkammer, für die 4 selbständigen Straftaten des Angeklagten Einzelstrafen festzusetzen. Die Gesamtstrafe, die bei Versagung mildernder Umstände wiederum auf Zuchthaus lauten darf (§ 239 Abs. 2), muss sich allerdings innerhalb des Höchstmaßes der bisherigen Einheitsstrafe halten (§ 358 Abs. 2 StPO).
5. Auf die übrigens unbegründete Rüge, dem Angeklagten seien zu Unrecht nur drei Monate seiner zwei Jahre und acht Monate dauernden Internierungshaft auf die Strafe angerechnet worden, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn die Strafkammer wird beim neuen Strafausspruch auch darüber neu und unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO unabhängig vom Schwurgericht zu entscheiden haben (§ 60 StGB).
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |