Treffer
BGH Urteil

Faires Verfahren: Hinweis auf Telefonüberwachung auch ohne Verwertungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 264/89
Datum
29.11.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren u.a., dass eine während der Hauptverhandlung angeordnete Telefonüberwachung nicht offenbart worden sei. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatgericht nach dem Fairnessgrundsatz i.V.m. § 147 StPO Angeklagtem und Verteidigung Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Ergebnisse verfahrensbezogener, außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführter Ermittlungen geben muss. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Ergebnisse für nicht entscheidungserheblich hält und nicht verwerten will. Die unterlassene Information war nicht durch eine fortbestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks gerechtfertigt und konnte sich auf alle Schuldsprüche auswirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ordnet das Tatgericht während, aber außerhalb der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Ermittlungsmaßnahmen ohne Wissen der Verteidigung an, verpflichtet der Grundsatz des fairen Verfahrens dazu, Angeklagtem und Verteidiger Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Ergebnisse zu geben.

2

Die Hinweispflicht besteht auch dann, wenn das Tatgericht die Ermittlungsergebnisse nicht für entscheidungserheblich hält und sie nicht bei der Urteilsfindung verwerten will; die Verteidigung darf die Verteidigungsrelevanz selbst beurteilen.

3

Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO erfasst auch in einer gesonderten Sammlung geführte Unterlagen über eine Telefonüberwachung, verliert aber ohne Kenntnis von der Maßnahme faktisch seinen Wert; diese Lücke ist durch das Fairnessgebot zu schließen.

4

Der Hinweis auf eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme darf nur solange zurückgestellt werden, wie andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre; nach Wegfall der Gefährdung ist er rechtzeitig vor Verfahrensabschluss zu erteilen.

5

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung der Kenntnisnahmemöglichkeit kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidigung aus den Ergebnissen Ansatzpunkte für weiteres Verteidigungshandeln gewonnen hätte.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Tatgericht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Ergebnis verfahrensbezogener Ermittlungen zu geben, die es während, aber außerhalb der Hauptverhandlung angestellt hat (hier: Telefonüberwachung). Das gilt auch dann, wenn das Tatgericht dieses Ergebnis nicht für entscheidungserheblich hält.

Tenor

Im Namen des Volkes

URTEIL

2 StR 264/89

in der Strafsache gegen Horst W. ––––– aus ███, geboren am ██████ 1949 in ██████, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen sowie wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Betrug und (vorsätzlicher) Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Rügevorbringen des Beschwerdeführers offenbart einen Verfahrensfehler.

1.

Bei der Verhandlung und Entscheidung über den – vom Angeklagten bestrittenen – Anklagevorwurf der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion war ein Detail des Tatortbefunds besonders bedeutsam: Im Erdgeschossflur des explosionsbetroffenen Hauses fand sich ein an das Rohrende der Gaszuleitung angeschraubtes, anderthalb Meter langes Wasserrohr, das frei in den Raum herabhing, unten mit einem Gewindestopfen verschlossen war und einen 65 cm langen Frostriss aufwies. Die Anklage ging davon aus, dass – nach Freigabe der Gaszufuhr – das Gas durch diesen Frostriss ausströmte und durch Kontakt mit dem Zündfunken einer durch Zeitschaltuhr betätigten Lichtquelle die Explosion auslöste. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die für die Herbeiführung der Explosion ursächlichen Manipulationen vorgenommen, insbesondere auch das defekte Wasserrohr mit der Gasleitung verbunden zu haben.

Dem entsprechen die vom Landgericht im Urteil getroffenen Feststellungen.

Im Hauptverhandlungstermin vom 13. Juni 1988 machte der von der Verteidigung gestellte Zeuge Lothar N. folgende, mit dem Eid bekräftigte Aussage: Er sei im Frühjahr 1986 – vor der Gasexplosion – vom Angeklagten beauftragt worden, sich die Heizungsanlage im Haus anzusehen. Im Flur des Erdgeschosses habe er ein nach unten offenes Gasrohr gesehen. Er habe nicht gewollt, dass Schmutz oder Staub in dieses Rohr gelange. Deshalb habe er das dort vorgefundene Wasserrohr in das Gewinde gedreht. Dabei habe er festgestellt, dass dieses Rohr einen ca. 60 cm langen Frostriss aufgewiesen habe. Bei Handwerkern sei es üblich, dass man offene Rohre immer abdichte. Dem Angeklagten habe er vom Hineinschrauben des Wasserrohrs nichts gesagt.

2.

Die Strafkammer, die dem Zeugen nicht geglaubt hat, hegte den dringenden Verdacht, dass er eine bewusst unrichtige Aussage gemacht habe. Sie ordnete daher auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 15./16. Juni und 6. Juli 1988 die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs für Fernsprechanschlüsse des Angeklagten und des Zeugen N. an (§§ 100a, 100b StPO). Demgemäß wurden Telefonate abgehört, die Gespräche auf Tonbändern und -kassetten aufgenommen und der Inhalt der abgehörten Gespräche schriftlich festgehalten. Die darüber gefertigten Aufzeichnungen wurden doppelt geführt; ein Satz der Gesprächswiedergaben wurde zu der „Sonderakte: TU“ genommen, die – nachdem sie die Aufzeichnungen bereits enthielt – dem Vorsitzenden der Strafkammer während des Laufs der Hauptverhandlung wiederholt vorlag.

Nachdem die Überwachung – entsprechend den vom Gericht gesetzten Fristen – am 6. Oktober 1988 beendet war, gab die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 1988 hiervon Kenntnis und teilte zugleich mit, es hätten sich keine tatbezogenen relevanten Hinweise ergeben, die für das Strafverfahren von Bedeutung gewesen wären.

Mit Schreiben vom 23. November 1988 – fünf Tage nach Verkündung des angefochtenen Urteils – benachrichtigte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten, seine Verteidiger sowie den Zeugen N. von der inzwischen beendeten Telefonüberwachung. Eine entsprechende Anfrage der Verteidigung beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. November 1988 dahin, dass die Benachrichtigung erst nach Verkündung des Urteils vorgenommen worden sei, weil vor diesem Zeitpunkt eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht ausgeschlossen gewesen sei; über den Zeitpunkt der Benachrichtigung habe „Einvernehmen mit der Strafkammer“ bestanden.

Auf Grund des Beschlusses der Strafkammer vom 5. Dezember 1988 wurden dann die noch vorhandenen Tonbänder und -kassetten gelöscht sowie – am 6. Dezember 1988 – die aus der Telefonüberwachung herrührenden Schriftstücke vernichtet.

II.

Der Beschwerdeführer rügt das Verfahren unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten.

a) Zum einen – so macht er geltend – habe die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie den Inhalt abgehörter Telefonate nicht durch Verlesung der ihr bekannten Gesprächsaufzeichnungen in die Verhandlung einführte. Dies hätte sich deshalb aufgedrängt, weil einige der aufgezeichneten Gespräche geeignet gewesen seien, den Angeklagten zu entlasten. Bei diesen Gesprächen habe der Zeuge N. nämlich ihm gegenüber sein Befremden darüber geäußert, dass ihm seine wahrheitsgemäße Aussage nicht geglaubt worden sei, sondern stattdessen ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids zur Folge gehabt habe.

b) Zum anderen sei die Strafkammer nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet gewesen, ihn selbst und seine Verteidiger vor Abschluss der Beweisaufnahme, jedenfalls aber vor der Urteilsverkündung, von der Telefonüberwachung in Kenntnis zu setzen. Dann hätte die Verteidigung den Inhalt der Telefongespräche unter Beweis gestellt. Darüber hinaus wäre der Zeuge N. zum Beweis dafür benannt worden, dass er und der Angeklagte bei Führung der Telefonate arglos gewesen seien, also nicht den Verdacht gehegt hätten, ihre Gespräche könnten abgehört werden.

III.

Dieses Rügevorbringen des Beschwerdeführers offenbart einen Verfahrensfehler, der zur Urteilsaufhebung führt.

Die Strafkammer hat – wie sich aus dem vorgetragenen und durch den Akteninhalt bestätigten Sachverhalt ergibt – den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (in Verbindung mit § 147 StPO) verletzt, indem sie weder ihm noch seinen Verteidigern Gelegenheit gab, von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen.

a) Der Beschwerdeführer rügt freilich das Verfahren unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Doch ist dies unschädlich. Das Revisionsgericht ist an die rechtliche Einordnung, die der Beschwerdeführer vornimmt, nicht gebunden; es kann und muss vielmehr innerhalb der durch Angriffsrichtung und Tatsachenvortrag bestimmten Grenzen selbständig darüber entscheiden, ob und bejahendenfalls unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 72 und 78). Was die Angriffsrichtung des Rügevorbringens anbelangt, so wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umgang der Strafkammer mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. Er sieht darin eine prozessordnungswidrige Verkürzung sowohl der Sachaufklärungsinteressen als auch der Verteidigungsbelange. Dazu trägt er den entsprechenden Verfahrenssachverhalt vollständig und zutreffend vor. Innerhalb des damit abgesteckten Prüfungsrahmens liegt der hier festzustellende Verfahrensverstoß.

b) Das Tatgericht ist, wenn es während, aber außerhalb der Hauptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und seiner Verteidigung verfahrensbezogene Ermittlungsmaßnahmen trifft, grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, von den Ergebnissen dieser Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis zu nehmen. Für den Fall, dass es solche Ergebnisse bei der Urteilsfindung verwerten will, hat dieser Grundsatz allerdings keine selbständige Bedeutung; denn das Tatgericht darf die Ermittlungsergebnisse ohnehin nur verwerten, wenn es sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat (§ 261 StPO), was zugleich einschließt, dass die Verfahrensbeteiligten davon Kenntnis erlangen.

Der Grundsatz gilt aber auch dann, wenn das Tatgericht die Ergebnisse solcher Ermittlungen nicht bei der Urteilsfindung verwerten will, weil es der Auffassung ist, dass sie weder in belastendem noch in entlastendem Sinne entscheidungserheblich sind. Insoweit ergibt sich die entsprechende Verpflichtung des Tatgerichts aus dem Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren (in Verbindung mit § 147 StPO).

Das Gebot der Verfahrensfairness umfasst nicht nur Tatbestände des strafprozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 36, 210 ff. m. w. N.); es sichert dem Beschuldigten vielmehr – über die Verbürgung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch hinausreichend – auch den „erforderlichen Bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann“ (BVerfGE 63, 45, 61 m. w. N.). Zu diesen Befugnissen gehört das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu dem verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweismaterial, das die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der gegen ihn gerichteten Ermittlungen sammeln. Vor allem das Recht auf Akteneinsicht steht in diesem Zusammenhang. § 147 StPO „konkretisiert aktive verfahrensrechtliche Befugnisse des Beschuldigten in einem rechtsstaatlich geordneten Strafverfahren“ (BVerfGE 63, 45, 62); die Vorschrift stellt sich damit als gesetzliche Ausprägung des Fairnessgebots dar (vgl. Wasserburg NJW 1980, 2242; derselbe NStZ 1981, 211 und Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 147 Rdn. 4).

Für den Regelfall reichen die in § 147 StPO getroffenen Bestimmungen aus, um dem Beschuldigten in einer dem Fairnessgebot entsprechenden Weise den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweismaterial zu eröffnen und damit die unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 111; 63, 45, 61 und 67) gebotene „Parität des Wissens“ zwischen den Verfahrensbeteiligten herzustellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Welp in Festgabe für Peters, 1984 S. 309 ff.; Lüderssen aaO). Aber § 147 StPO bietet keinen ausreichenden Schutz, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Tatgericht während der Hauptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und der Verteidigung eine verfahrensbezogene Telefonüberwachung anordnet und Aufzeichnungen der abgehörten Gespräche (in einer besonderen Stoffsammlung) zu den Akten gelangen.

Zwar bezieht sich das in dieser Bestimmung gewährleistete Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auch auf die über die Telefonüberwachung angelegten Akten, hier also die „Sonderakte: TU“ samt den darin enthaltenen Aufzeichnungen der abgehörten Gespräche. Daran ändert es nichts, dass es sich um eine von den Hauptakten äußerlich getrennte Blattsammlung handelt (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 199 Rdn. 10) und die darin befindlichen Unterlagen erst nach Anklageerhebung entstanden sind (BGHSt 30, 131, 138; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 15; KMR-Müller, StPO 28. Aufl. § 147 Rdn. 3; Lüderssen aaO Rdn. 22, 7); denn entscheidend ist nur, dass diese Unterlagen verfahrensbezogene Vorgänge dokumentieren und dem Gericht vorliegen (BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 1; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. § 147 Rdn. 4; KMR-Müller aaO; H. Schäfer NStZ 1984, 204). Doch ist dieses Akteneinsichtsrecht für sich allein wertlos, da Angeklagter und Verteidiger in der Regel – wie es auch hier der Fall war – nichts davon wissen, dass überhaupt eine Telefonüberwachung durchgeführt worden ist, und mithin auch keinen Anlass haben, sich über deren Ergebnisse zu unterrichten.

Auch § 101 Abs. 1 StPO bietet keine Gewähr dafür, dass dem Angeklagten und seiner Verteidigung der Zugang zu den Ergebnissen der Telefonüberwachung eröffnet wird. Nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten zwar von den gemäß §§ 100a, 100b StPO getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. Doch ist damit nicht sichergestellt, dass Angeklagter und Verteidiger Gelegenheit erhalten, von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen und das ihnen dadurch bekannt werdende Tatsachen- und Beweismaterial noch rechtzeitig vor dem instanzbeendigenden Verfahrensabschluss für Verteidigungszwecke zu nutzen. Zum einen obliegt die Benachrichtigung – jedenfalls nach der überwiegenden Rechtsauffassung (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 101 Rdn. 7; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. § 101 Rdn. 7; a. A. Rudolphi in SK StPO § 101 Rdn. 7; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 9; a. A. KMR-Müller, StPO 7. Aufl. § 101 Rdn. 7) – der Staatsanwaltschaft und nicht dem Gericht. Zum anderen braucht die Benachrichtigung, wenngleich auch über die Anfertigung schriftlicher Aufzeichnungen Auskunft zu geben ist (Rudolphi aaO Rdn. 1; G. Schäfer aaO Rdn. 1), nicht notwendigerweise alle Angaben zu umfassen, die erforderlich sind, um dem Angeklagten und seiner Verteidigung den Weg zur Kenntnisnahme von den Unterlagen über die Telefonüberwachung zu eröffnen.

Des Weiteren kann – je nachdem, wie lange die Gefährdung des Untersuchungszwecks andauert – der Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigungspflicht entsteht, im Einzelfalle so weit hinausgeschoben sein, dass Angeklagter und Verteidiger nicht mehr imstande sind, sich rechtzeitig über den Ertrag der Telefonüberwachung zu informieren und gestützt auf die ihnen dadurch vermittelte Kenntnis – noch Einfluss auf das Verfahrensergebnis zu nehmen. Dass § 101 Abs. 1 StPO den schutzwürdigen Belangen des Angeklagten und der Verteidigung insoweit nicht hinreichend Rechnung trägt, beruht im Übrigen darauf, dass es nicht Sinn der dort vorgeschriebenen Benachrichtigung ist, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich durch Kenntnisnahme von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Material zur Verteidigung gegen den Schuldvorwurf zu verschaffen. Das liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Dieser besteht darin, den Beteiligten, deren vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme in aller Regel gefährden, wenn nicht vereiteln würde (§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen diesen Eingriff zur Wehr zu setzen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum G 10, BT-Drucks. V/1880 S. 13; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. § 101 Rdn. 1; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. § 101 Rdn. 8).

Die hiernach verbleibende Lücke ist – da andernfalls das Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO zumindest teilweise „leerlaufen“ würde – durch Rückgriff auf den Grundsatz des fairen Verfahrens zu schließen. Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst daraus die Pflicht, dem Angeklagten und der Verteidigung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Dazu genügt, wenn es sich um eine Telefonüberwachung handelt, der Hinweis, dass eine solche Maßnahme stattgefunden hat und deren Ergebnisse dem Tatgericht vorliegen. Dem Verteidiger steht es dann frei, von seiner Befugnis aus § 147 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, also Einsicht in die Sonderakte über die Telefonüberwachung und die darin enthaltenen Gesprächsniederschriften zu nehmen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es muss dem Angeklagten und seinem Verteidiger überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob die Ermittlungsergebnisse entweder schon für sich gesehen „verteidigungsrelevant“ sind oder zumindest Ansatzpunkte für weiteres Verteidigungshandeln bieten.

Eine Einschränkung erfährt diese Verpflichtung des Tatgerichts allerdings dann, wenn der Hinweis auf die von ihm getroffenen Ermittlungsmaßnahmen den Untersuchungszweck gefährden würde; in solchem Falle ist die Erteilung des Hinweises solange aufzuschieben, bis keine Gefahrdung des Untersuchungszwecks mehr droht (vgl. § 101 Abs. 1 StPO).

c) Nach diesen Maßstäben hat das Tatgericht hier gegen ein faires Verfahren (in Verbindung mit § 147 StPO) das Recht des Angeklagten auf verstoßen. Weder dem Angeklagten noch seinen Verteidigern ist vor Abschluss der Beweisaufnahme Gelegenheit gegeben worden, von den Ergebnissen der Telefonüberwachung Kenntnis zu nehmen. Sie haben keinen Hinweis erhalten, der ihnen dies ermöglicht hätte. Die Unterlassung dieses Hinweises war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet gewesen wäre. Nach fristgemäßer Beendigung der Telefonüberwachung, auf die weitere Ermittlungsmaßnahmen dieser oder ähnlicher Art weder folgen sollten noch folgten, konnte von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29. November 1988 geäußerten Auffassung keine Rede mehr sein. Um dem Angeklagten und der Verteidigung Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Ergebnissen der Telefonüberwachung zu verschaffen, hatte das Tatgericht von der zweiten Oktoberhälfte 1988 bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils am 18. November 1988 mindestens drei Wochen Zeit. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob, wenn der Abschluss der Telefonüberwachung mit der Entscheidungsreife der Strafsache zeitlich zusammengefallen wäre, nach Erteilung des Hinweises die Notwendigkeit bestanden hätte, den Schluss der Beweisaufnahme – etwa durch Unterbrechung der Hauptverhandlung (entsprechend § 265 Abs. 4 StPO, vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 265 Rdn. 45 m. w. N.) – hinauszuschieben.

IV.

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

Das gilt zunächst für die davon unmittelbar betroffene Verurteilung wegen der dritten Tat (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit weiteren Delikten). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – was zumindest zweifelhaft sein mag – die Verwertung der aus der Telefonüberwachung hervorgegangenen Ergebnisse bereits geeignet gewesen wäre, die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Denn jedenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die Verteidigung in den Gesprächsaufzeichnungen Ansatzpunkte für weiteres Verteidigungshandeln gefunden und diese genutzt hätte.

Aber auch der Schuldspruch wegen der beiden ersten Taten (Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug) kann auf dem dargelegten Verfahrensmangel beruhen; denn die Strafkammer hat zum Ausdruck gebracht, „dass es sich in den drei Schadensfällen nicht um eine Serie von Zufällen handeln“ könne (UA S. 29). Damit ist in der Beweiswürdigung ein argumentativer Zusammenhang zwischen allen drei Taten hergestellt, der die Möglichkeit nahelegt, dass die Täterschaft des Angeklagten in den beiden ersten Fällen nicht festgestellt worden wäre, wenn das Gericht im dritten Fall nicht die entsprechende Überzeugung gewonnen hätte.

V.

Das angefochtene Urteil muss daher insgesamt aufgehoben werden, ohne dass es auf die sonst noch erhobenen Verfahrens- und Sachrügen ankäme. Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

VI.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden folgende Hinweise gegeben:

1. Wegen der ersten Tat – Inbrandsetzung eines der Ehefrau des Angeklagten gehörenden Scheunengebäudes – wäre ein Schuldspruch nach § 308 Abs. 1 StGB in der Alternative der Beschädigung fremden Eigentums dann ausgeschlossen, wenn nach der Beweislage offenbliebe, ob die Ehefrau des Angeklagten in die Tat ihres Mannes eingewilligt hatte (BGH bei Holtz MDR 1988, 101; Lackner, StGB 18. Aufl. § 308 Anm. 3a).

2. Was den Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung im dritten Fall angeht, so sind Zweifel angebracht, ob die Bejahung des bedingten Vorsatzes mit der im Urteil hierfür gegebenen Begründung (UA S. 47) rechtlicher Prüfung standhalten würde. Sollte wiederum festgestellt werden, dass sich der Angeklagte vor der Explosion über die Abwesenheit der Hausbewohner an diesem Tag vergewissert hatte (UA S. 41), so dürfte dies dafür sprechen, dass es ihm – zumindest auch – darum zu tun war, dafür zu sorgen, dass keine Personen zu Schaden kämen. Ließe sich das nicht ausschließen, so könnte der Angeklagte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt werden.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Verfolgung dieses Delikts kein Hindernis im Wege steht. Zwar hat die Geschädigte ausweislich der Akten keinen Strafantrag gestellt; doch hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) in seinem Terminsantrag bejaht und in der Revisionshauptverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass dies auch für den Fall der Annahme einer bloß fahrlässigen Körperverletzung gelte.

HerdegenTheuneSchäfer
NiemöllerDetter
Faires Verfahren: Hinweis auf Telefonüberwachung auch ohne Verwertungspflicht — Themis