Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung und Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 264/75
Datum
16.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Tat nach §177 Abs.1 StGB zu beurteilen ist, da §177 Abs.3 nach der Reform Fälle vorsätzlicher Todesverursachung ausschließt. Zudem hob der Senat die Sicherungsverwahrung auf, weil Feststellungen zu Vorverurteilungen und zur Frage einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr sowie zur Rückfallverjährung fehlen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§177 Abs.3 StGB in der nachfolgenden Fassung ist auf Fälle der leichten Fahrlässigkeit der Todesverursachung beschränkt und lässt die Anwendung bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes nicht zu.

2

Ein geänderter Tatbestand kann ein tateinheitliches Zusammentreffen mit Mord ausschließen, sodass der Schuldspruch entsprechend anzupassen ist.

3

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.1 Nr.1 StGB genügt eine frühere Gesamtfreiheitsstrafe nur, wenn für die zugrunde liegende Symptomtat eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist.

4

Zur Wirksamkeit einer Vorverurteilung für die Sicherungsverwahrung müssen Feststellungen getroffen werden, die Zeitpunkt und Kontinuität der Verurteilungen bzw. Freiheitsentlassungen darlegen, damit Rückfallverjährung ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Köln, 13. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den Gelegenheitsarbeiter Eduard ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 13. Februar 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung (§§ 177, 211, 52 StGB) schuldig ist, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte hat sich (tateinheitlich mit Mord) nicht eines Verbrechens nach § 177 Abs. 3, sondern nur eines solchen gemäß § 177 Abs. 1 StGB 1975 schuldig gemacht. Nach der Änderung des Tatbestands der Notzucht mit Todesfolge durch das 4. Strafrechtsreformgesetz ist ein tateinheitliches Zusammentreffen dieses Delikts mit Mord (vgl. hierzu BGHSt 19, 101 ff.) nicht mehr möglich. Anders als § 178 StGB in der vor dieser Änderung geltenden Fassung (in Verbindung mit § 56 StGB a.F.) lässt der Wortlaut des § 177 Abs. 3 StGB 1975 die Anwendung dieser Vorschrift auf einen Fall vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge nicht zu.

Denn die neue Vorschrift ist auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt worden (vgl. hierzu auch den Entwurf eines StGB E 1962 mit Begründung, BT-Drucks. IV/650 S. 362). Der Schuldspruch musste deshalb entsprechend geändert werden.

Dass dies für das Schwurgericht ein Grund gewesen wäre, auf eine geringere als die verhängte Strafe zu erkennen, ist nach den Strafzumessungserwägungen auszuschließen. Der Strafausspruch (im engeren Sinn) wird somit durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

2. Jedoch muss die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1975 vorliegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt zu § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entschieden hat, genügt eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann, wenn für die ihr zugrundeliegende Symptomtat eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1333, 1869).

Ob dies hier bezüglich der Verurteilung vom 30. Mai 1972, in der das Schwurgericht eine der beiden erforderlichen Vorverurteilungen gesehen hat, zutrifft, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Ein solches Bedenken besteht zwar nicht hinsichtlich der Verurteilung vom 5. Oktober 1959. Gegen den Angeklagten war damals wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Strafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verhängt worden. Im vorliegenden Urteil ist aber nicht angegeben, wann der Angeklagte diese Tat begangen hatte, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass sich der Angeklagte von diesem Zeitpunkt bis zu dem der Tat, die zur Verurteilung vom 29. November 1968 führte, länger als fünf Jahre in Freiheit befunden hat und damit Rückfallverjährung eingetreten ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 StGB 1975). Deshalb lässt sich nach den bisherigen Feststellungen der Maßregelausspruch auch nicht durch ein Zurückgreifen auf die Verurteilung vom 5. Oktober 1959 halten.

BaumgartenSchumacherMeyer
BortzlerBuddenberg
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