Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schraubenzieher als Waffe – besonders schwerer Fall des Widerstands (§113 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 264/72
Datum
09.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Bremen, das die Angeklagten u. a. wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilte. Streitpunkt war insbesondere die Frage des besonders schweren Falls nach §113 Abs.2 StGB. Der Senat bestätigt, dass ein als Stichwaffe eingesetzter Schraubenzieher und das drohende Vorhalten einer Pistole die Gefahr des Todes begründen können. Die Feststellungen zum Einsatz von Waffen und zur Täterbeteiligung rechtfertigen die verschärfte Bewertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Waffe" in § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfasst auch nicht-technische Gegenstände, die als Stich- oder Schlagwaffe bei der Tat verwendet werden.

2

Ein besonders schwerer Fall des Widerstands nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn durch die Widerstandshandlung die Gefahr des Todes oder einer Lähmung herbeigeführt wird; Stichverletzungen in der Nähe lebenswichtiger Gefäße oder Nerven können diese Gefahr begründen.

3

Das als gebrauchsfähig angesehene Vorhalten einer Schusswaffe sowie begleitende Drohungen und tätliche Angriffe können das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Widerstands rechtfertigen.

4

Bei gemeinschaftlicher Begehung begründet die Beteiligung an einer Widerstandsleistung und das fortgesetzte Anwenden von Gewalt nach Waffenbenutzung auch ohne eigenen Waffengebrauch das Vorliegen eines besonders schweren Falls.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 264/72 URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Seemann Josef Emil ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████, ██, 2. den Tischler Dieter ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Januar 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten ███ wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung beider Revisionsführer wegen Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 (III 2 der Urteilsgründe).

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer mit verteilten Rollen in der Nacht zum 3. Juli 1971 vergeblich versucht, einen auf einem Parkplatz abgestellten Volkswagen zu entwenden. Kurz danach kam eine Polizeistreife in Zivil am Parkplatz vorbei; der Polizeibeamte St. bemerkte den in geduckter Haltung hinter einem Mercedes-PKW hergehenden Beschwerdeführer ██ und trat mit den Worten: „Polizei! Was machen Sie hier? Kann ich mal Ihren Ausweis sehen?“ an ihn heran.

Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf ██ den Polizeibeamten vor die Brust stieß, mehrmals ins Gesicht schlug und gegen die Beine trat. Darauf griff der zweite Polizeibeamte ███████████ ein. ███ konnte entfliehen und verlor dabei einen Schraubenzieher. Als ████████ ihn verfolgte, sprang der Angeklagte █████, der sich vorher versteckt hatte, hinter Buschwerk hervor und lief neben ██████████. Beide Beschwerdeführer drehten sich plötzlich um und riefen dem Sinne nach: „Komm ran, Bulle, wir machen Dich fertig!“ Dabei zog ██████ einen etwa 30 cm langen Schraubenzieher. ███ wollte nunmehr seine Dienstpistole aus dem Schulterhalfter nehmen. Da ██ sich jedoch auf ihn stürzte, fiel die Pistole auf den Boden, wodurch das Magazin entzweiging und die Patronen herausfielen, ohne dass einer der Beteiligten dies bemerkte. Der inzwischen herangekommene Beschwerdeführer ██ stach mit dem Schraubenzieher auf ████████████ ein. Die Stiche, deren Wirkung durch die Lederjacke ███ gemildert wurde, trafen die linke Schulter in der Nähe des Halses, den linken Oberarm und die linke Hälfte des Brustkorbes in der Gegend der oberen Rippen. Nachdem ███ die nicht geladene Pistole bemerkt hatte, hob er sie auf und zielte in der Meinung, sie sei geladen, aus drei bis vier Metern Entfernung auf den Kopf des Zeugen ████, wobei er rief: „Bulle, jetzt knalle ich Dich ab!“ ███, der bis dahin den Beschwerdeführer ████████ festgehalten hatte, ließ sich fallen, worauf der Beschwerdeführer ihn mehrere Male mit den beschuhten Füßen an den Kopf und andere Körperstellen trat. Anschließend liefen beide Beschwerdeführer unter Mitnahme der Pistole weg.

Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall des Widerstandes bejaht, weil der ██████████████████ ██ den Polizeibeamten ███ durch die Stiche mit dem ████████████████, die die Hauptschlagader oder einen wichtigen Nervenstrang hätten treffen können, in die Gefahr des Todes oder einer Lähmung gebracht habe (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Außerdem hält sie bei beiden Angeklagten den Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für gegeben, weil █████ die Pistole und den Schraubenzieher als Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich geführt habe, um sie zu verwenden.

Die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim Angeklagten ████████ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aber auch die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für beide Angeklagte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Führen einer nicht gebrauchsbereiten Pistole, die als Schusswaffe, nicht aber als Hieb- oder Schlagwaffe, verwendet werden sollte, die Anwendung des Regelfalls rechtfertigen kann.

Denn ███████ hat den Schraubenzieher als Stichwaffe benutzt und damit eine Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt, um sie bei der Tat zu verwenden. Dass auch Waffen im nichttechnischen Sinne unter diese Vorschrift fallen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der den Ausdruck „Waffe“ ohne Einschränkung gebraucht, und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der von den Fraktionen der SPD und FDP vorgelegte Entwurf eines dritten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 1969 (BT-Drucks. VI/139) sah in § 113 Abs. 2 Nr. 1 nur das Führen einer Schusswaffe als besonders erschwerend an. Nachdem jedoch im Sonderausschuss des Bundestages für die Strafrechtsreform immer wieder darauf hingewiesen worden war, dass bei Demonstrationen oft auch andere Gegenstände (Steine usw.) als Waffen im nichttechnischen Sinne verwendet und dadurch schwere Verletzungen herbeigeführt wurden (vgl. Protokolle über die 4. und 5. Sitzung vom 12. und 13. Januar 1970 S. 57, 75, 86, 87, 116 und über die neunte Sitzung vom 18. Februar 1970 S. 306, 324 ff.), wurde im Schlussbericht des Sonderausschusses die dann Gesetz gewordene Fassung vorgeschlagen und dabei betont, dass Waffen im nichttechnischen Sinne unter den Begriff der Waffen fallen sollten (BT-Drucks. VI/502 S. 5).

Da der Beschwerdeführer █████████ an dieser Widerstandsleistung beteiligt war und sogar noch nach Benutzung des Schraubenziehers durch ███ weiter Widerstand leistete, liegt auch bei ihm ein besonders schwerer Fall nach diesem Regelbeispiel vor.

Im Übrigen wäre die Beurteilung der Tat als besonders schwerer Fall bei dem festgestellten Sachverhalt selbst dann richtig, wenn ein Regelbeispiel im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht gegeben wäre. Denn alle Beteiligten haben die Schusswaffe als gebrauchsbereit angesehen und ████ hat mindestens gedroht, damit zu schießen. Er hat außerdem auf Schmidt mit dem Schraubenzieher eingestochen und ihn, als er wehrlos am Boden lag, mit den Füßen getreten. Beide Angeklagten haben ferner den Polizeibeamten vorher angedroht, sie würden sie fertig machen. Dieses Gesamtverhalten rechtfertigt die Annahme eines besonders schweren Falles.

WilansBaumgarten
KirchhofSchauenburg
Revision verworfen: Schraubenzieher als Waffe – besonders schwerer Fall des Widerstands (§113 StGB) — Themis