Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 264/69
- Datum
- 09.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO erfordert die Benennung des Beweisthemas und der Tatsachen, die durch das Beweismittel bewiesen werden sollen; ohne diese Konkretisierung ist die Eingabe kein Beweisantrag.
Fehlt die erforderliche Konkretisierung eines Beweisantrags, bedarf es keiner förmlichen Entscheidung nach § 244 Abs. 6 StPO über dessen Ablehnung.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss hinreichend mit Tatsachen unterlegt sein; bloße Vermutungen oder unkonkrete Hinweise genügen nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, wenn das vorhandene Gutachten fachlich stichhaltig erscheint und keine Anhaltspunkte für überlegene Forschungsmittel oder erhebliche Mängel des Gutachtens vorliegen.
Allgemeine Angriffe gegen die Beweiswürdigung genügen als Sachrüge nur dann, wenn sie konkrete Rechtsfehler oder übersehene, entscheidungserhebliche Tatsachen darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 264/69 vom 9. Juli 1969 in der Strafsache gegen den Arbeiter Harry Karl ████ aus ███, geboren am ███ 1934 in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (seiner zur Tatzeit 9-jährigen Stieftochter Magdalena ████████) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Beiziehung der Ehescheidungsakten. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass dieser Antrag nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO beschieden worden ist; denn es handelte sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, weil Angaben darüber fehlten, mit welchen Aktenstellen welche Tatsachen bewiesen werden sollten.
2. Weil kein Beweisthema angegeben war, brauchte die Jugendschutzkammer auch die Zeugenbenennung eines Arbeitskollegen der damaligen Ehefrau des Angeklagten nicht als Beweisantrag zu behandeln. Wenn sie der Anregung des Verteidigers nicht entsprechen wollte, bedurfte es deshalb keines formellen Ablehnungsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO. Soweit im Revisionsvortrag zugleich eine Aufklärungsrüge zu erblicken ist, mag zweifelhaft sein, ob diese gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend mit Tatsachen belegt ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Arbeitskollege hatte als Zeuge höchstens bekunden können, dass er entgegen der Angabe der Zeugin ███ mit dieser zur Zeit der Anzeigeerstattung ein Verhältnis gehabt habe. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, kommt es im Ergebnis aber nur auf die Glaubwürdigkeit der Tochter an. Wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gewinnt die Jugendschutzkammer ihre Überzeugung, dass das Mädchen nicht von seiner Mutter zu einer Falschbezichtigung angestiftet sein kann, schon allein aus Form und Inhalt seiner Aussage, also aus Umständen, die unabhängig von den Bekundungen der Mutter festgestellt worden sind.
3. Nach der Feststellung des von der Kriminalpolizei beauftragten Facharztes Dr. Sommer war bei dem Mädchen der Genitalbefund unauffällig, insbesondere das Hymen unbeschädigt. Einen in dieser Richtung gehenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Dr. Sommer hat die Strafkammer deshalb mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Dr. Sommer hat in seinem Attest weiter vermerkt, nach Angabe des Mädchens müsse der Vater den Coitus per anum durchgeführt haben, auch in diesem Körperbereich seien jedoch keine Verletzungszeichen zu finden. Da dieser Vermerk keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten konnte, dass das Mädchen bei Sommer etwas wesentlich anderes als bei ihren Vernehmungen gesagt hat, brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu sehen, Dr. Sommer von Amts wegen über die Angaben des Mädchens als Zeugen zu vernehmen. Die dahingehende Aufklärungsrüge muss deshalb ohne Erfolg bleiben.
4. Dass die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Nau sich nach Erstattung ihres Gutachtens im allseitigen Einvernehmen schon vor Beendigung der Beweisaufnahme entfernt hat, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil die weitere Beweisaufnahme keine Ergebnisse mehr gebracht hat, die für die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens noch von Bedeutung hätten sein können.
5. Hilfsweise beantragte der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Einholung eines zweiten Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Stieftochter. Die Jugendschutzkammer lehnte den Antrag im Urteil mit der Begründung ab, sie habe keine Veranlassung, an der Sachkunde der Sachverständigen, die über eine große Berufserfahrung verfüge, oder an ihrer Objektivität zu zweifeln. Die Revision bemängelt die Ablehnung zu Unrecht. Dass einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden – Nau ist Ordinarius an der Freien Universität Berlin –, wird nicht behauptet. Beweisschwierigkeiten allein sind kein Grund zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen.
6. Die sonstigen Revisionsausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Willms | Baldus | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |