Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Konkurrenzen präzisiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 264/63
Datum
14.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision eines wegen Unzucht mit Kindern Verurteilten und ändert den Urteilsspruch zur Klarstellung der Tatqualifikationen. Er bestätigt 12 Verurteilungen wegen Unzucht (davon teils in Tateinheit mit Nötigung nach §175a Nr.1, teils mit Verführung nach §175a Nr.3) und zwei Versuche. Gewalt‑ und Drohmittel sowie die Einflussnahme auf unerfahrene Minderjährige werden als ausreichend nachgewiesen erachtet; ein Vergleich der Strafe mit anderen Fällen ist für die Revision nicht tauglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§175a Nr.1 StGB) ist bewiesen, wenn Gewaltanwendung oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Willen des Opfers gebrochen oder erheblich beeinträchtigt hat.

2

Die Verführung Minderjähriger zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) kann bereits dann festgestellt werden, wenn der Täter durch auf das unerfahrene Opfer gerichtete Einwirkung dessen Willen derart beeinflusst, dass dieses unsittliche Handlungen zulässt; vereinzelt geäußerte Wortproteste oder Widerstandshandlungen schließen Verführung nicht zwingend aus.

3

Ein strafbarer Versuch sowie dessen Verbindung mit Versuchsstrafbarkeitsqualifikationen (z. B. versuchte Nötigung oder versuchte Verführung) sind zu verurteilen, wenn tatbestandsmäßiger Vorsatz und unmittelbares Ansetzen nachgewiesen sind.

4

Eine Revisionsrüge, die allein eine ungünstigere Strafhöhe durch Vergleich mit fremden Fällen beanstandet, ist kein tauglicher Prüfungsumfang für die Verletzung materiellen Rechts in der Revision.

5

Ist der Tenor eines Urteils unklar darüber, in welchen Fällen welche gesetzlichen Tatqualifikationen vorliegen, darf das Revisionsgericht den Urteilsspruch zur Klarstellung der Anzahl und Verteilung der Tatbestände neu fassen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████ K, geboren ██, ████ in █████████████, zur Zeit █████████████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1963 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der Unzucht mit Kindern in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 1 StGB), in sieben Fällen in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB); er ist weiterhin schuldig der versuchten Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, im anderen in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8. Februar 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwölf Fällen, begangen teils in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175a Nr. 1 StGB, teils mit schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175a Nr. 3 StGB, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht unter Männern im Sinne von § 175a Nr. 1 StGB, im anderen Fall begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175a Nr. 3 StGB unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg und führt nur zu einer anderen Fassung des Urteilsspruchs.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat in keinem der 14 Einzelfälle Fehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

Dies gilt zunächst von den vier Fällen (4, 8, 9 und 10 a der Urteilsgründe), in denen die Strafkammer außer den in sämtlichen Fällen einwandfrei gegebenen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich Verbrechen der Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 1 StGB angenommen hat. Hier sind insbesondere die Nötigungsmittel: Gewalt gegenüber dem Zeugen ███ (Fall 8) und ████ (9 b), Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegenüber █████ (4) und Walter ████ (10 a) nachgewiesen.

Auch die Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB in sieben weiteren Fällen (1, 2, 5, 6, 7 a, 9 und 11) wird entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft von den Feststellungen des Urteils getragen. Die Art und Weise, wie der Angeklagte auf den Willen der ahnungslosen, geschlechtlich unerfahrenen Jungen eingewirkt hat, ist jeweils angegeben; der Erfolg seiner Verführungshandlungen ergibt sich daraus, dass die Zeugen kürzere oder längere Zeit anhaltende unsittliche Handlungen des Angeklagten geschehen ließen. Dies gilt auch bei Heinz-Jürgen ██ (7 a) trotz seiner Worte „er mache dies nicht“ und bei █████████ (9 a), der nur dem Afterverkehr Widerstand entgegensetzte. Dass der Angeklagte dem Zeugen Werner █████████ (5) selbst überraschend die Hose herunterzog, steht angesichts der vorausgegangenen Einwirkung einer Verführung nicht entgegen; von einer Überrumpelung (vgl. RG HRR 1937 Nr. 1560) kann hier nicht gesprochen werden.

Dadurch, dass die Strafkammer im Fall 10 (Walter █████) weder Verführung noch Nötigung, sondern nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Versuchsfälle (3: [REDACTED] und 7 b: Heinz-Jürgen ███) geben zu Beanstandungen keinen Anlass.

Auch der Strafausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Vergleich zwischen der Strafe gegen den Angeklagten und der in einer anderen Sache ausgesprochenen kann nicht Gegenstand eines Revisionsangriffs sein.

Da der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils nicht erkennen lässt, in wie vielen Fällen Verbrechen nach § 175a Nr. 1 und nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegen, ist er neu gefasst worden.

MayrBaldusMeyer
DotterweichHenning
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Konkurrenzen präzisiert — Themis