Revision: Änderung des Schuldspruchs zur gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe beim Bandenschmuggel; Zurückverweisung wegen Wertersatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 264/56
- Datum
- 13.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB ist eine persönliche Eigenschaft, die eine verschärfte Strafbarkeit nur bei dem tatbeteiligten Träger dieser Eigenschaft begründet.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale wie Bandenmäßigkeit und Gewaltanwendung sind einem Beteiligten zuzurechnen, wenn dessen Tätigkeit die Tatausführung fördert und ihm dies bekannt und gewollt ist.
Ein Fortsetzungszusammenhang rechtfertigt die Zusammenfassung mehrerer Taten zu einer fortgesetzten Beihilfe, wenn ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang festgestellt ist.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung des Tatbestands berichtigen, sofern die Feststellungen der Tatkammer dies tragen.
Bei Anordnung von Wertersatz ist zu prüfen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung mit weiteren Beteiligten besteht; unterbleibt diese Prüfung, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen B. C., geborene ██████████ die Ehefrau Liselotte aus W. L., geboren am █████████ 1925 in █████████, wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird 1.) das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Juli 1955 dahin abgeändert, dass sie wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zum gewaltsamen Bandenschmuggel unter den Voraussetzungen des Rückfalls verurteilt ist;
2.) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit weiteren Beteiligten für den Wertersatz an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggel zu Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt; für die Freiheitsstrafe hat es Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Die Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Sachrüge:
Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am 31. Dezember 1952 gegen 4 Uhr morgens ihren, wie sie wusste, gemeinschaftlich mit anderen Tätern bei einem Schmuggel beschäftigten Ehemann nach telefonischer Weisung gemeinschaftlich mit einem von ihr herangeholten Mitschmuggler ihres Mannes an einer einsamen Waldstelle in ihrem Volkswagen abgeholt. Als sie außer ihrem Ehemann an der verabredeten Stelle dessen Mittäter ██ ██ ████ wund vorfand, brachte sie diesen zum Arzt.
Am 8. Januar 1953 begab sich ihr Ehemann, der ihr die Einzelheiten der Schmuggelfahrt vom 31. Dezember 1952 geschildert und erzählt hatte, dass er und seine Komplizen Krähenfüße in die Bahn der sie mit Kraftwagen verfolgenden Zollbeamten geworfen hätten, um die Reifen zum Platzen zu bringen, auf ein neues Schmugelunternehmen. Nachdem sie dem Ehemann mit ihrem Volkswagen an den mit den anderen Schmugglern verabredeten Platz gebracht hatte, besorgte sie auf Geheiß ihres Ehemannes einen Karton Krähenfüße und brachte sie zu dem Schmuggelfahrzeug, einem Panzerwagen. Bevor diese Schmuggelfahrt ausgeführt werden konnte, wurde ihr Ehemann verhaftet; seine Komplizen führten aber mit dem Panzerwagen am 24. Januar 1953 eine Schmuggelfahrt durch, bei der sie die von der Angeklagten besorgten Krähenfüße mit sich führten.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen Bandenschmuggel ist in dieser Form fehlerhaft.
Das Landgericht stellt fest, dass der Ehemann █████ und die Übrigen Bandenmitglieder in der Absicht gehandelt haben, sich an der wiederholten Begehung von Zollhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das rechtfertigt nicht bereits die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei der Angeklagten. Gewerbsmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung, wie sie § 401 b RAbgO vorsieht, trifft daher von mehreren Beteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261).
Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass auch die Angeklagte selbst die Absicht hatte, wiederholt Beihilfe zum Schmuggel ihres Ehemannes zwecks Erlangung einer fortdauernden Einnahmequelle zu begehen, also gewerbsmäßig handelte.
Der Senat konnte den Schuldspruch richtigstellen, da die Angriffe der Revision gegen die übrigen Erschwerungsgründe des § 401 b RAbgO, nämlich Bandenmäßigkeit und Gewaltanwendung, die als äußere Tatbestandsmerkmale der Angeklagten zuzurechnen sind (BGHSt 8, 70 ff.), unbegründet sind. Die Tätigkeit der Angeklagten war in beiden Fällen geeignet, den Bandenschmuggel zu fördern. Das war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr gewollt, wobei es unerheblich ist, dass das zweite Unternehmen schließlich zu einem späteren Zeitpunkt und ohne ihren inzwischen verhafteten Ehemann stattfand. Nach den Feststellungen der Strafkammer wusste die Angeklagte auch, dass jeweils mehr als zwei Personen beteiligt waren, und dass im zweiten Fall die Krähenfüße der Gewaltanwendung dienten.
Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Abänderung des Schuldspruchs ist nach Lage der Sache ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Nur bezüglich der Wertersatzstrafe hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Prüfung und Feststellung unterlassen, inwieweit die Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Beteiligten für den Wertersatz haftet (RGSt. 62, 246, 249; BGH Urt. 2 StR 544/54 vom 14. Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29. April 1955).
Zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Schalscha | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |