Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlers in der Strafzumessung bei Beihilfe zu BtM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/99
- Datum
- 14.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe zu einer Betäubungsmittelstraftat ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; sofern dies nicht bejaht wird, sind die weitergehenden Milderungsregelungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu beachten.
Unterbleibt die gebotene Berücksichtigung von Minderungsgründen bzw. die daraus folgende zwingende Milderung des Strafrahmens, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Die bloße Angemessenheit oder Maßvollheit der verhängten Strafe schließt nicht aus, dass ein formeller Fehler in der Strafzumessung vorliegt, der eine Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich macht.
Sachliche Feststellungen des Tatgeschehens können von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt bleiben und bei der neuen Verhandlung weiterverwendet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Februar 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehung und Verfall angeordnet. Die der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
Der Angeklagte sollte 1.260 Ecstasytabletten, die an seinem Körper befestigt waren, beim Flug von Frankfurt nach Australien seinem mitfliegenden Hintermann übergeben. Beim Einchecken in Frankfurt wurde das Rauschgift entdeckt.
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB gemildert hat. Da die Beihilfe – eine Verurteilung wegen Besitzes ist nicht erfolgt – als vertypter Milderungsgrund einen minder schweren Fall begründen kann, bei Ablehnung aber jedenfalls zur weiteren zwingenden Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte führen müssen, hat die Strafkammer nicht beachtet. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Feststellungen sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.
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