Revision: Schuldspruch von Mittäterschaft auf Beihilfe bei Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei Eigentumsdelikten setzt voraus, dass der Tatbeteiligte selbst Zueignungsabsicht bzw. die auf eine eigene Zueignung gerichtete Haupttatbestandsverwirklichung gehabt hat.
Fehlen Feststellungen zur Zueignungsabsicht des Beschuldigten, ist trotz Beteiligung an der Tatausführung allenfalls Beihilfe festzustellen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 265 StPO im Sinne einer Änderung abändern, sofern der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigt wurde.
Wurden Umstände, die zur Annahme der Beihilfe führen, zugleich als Milderungsgrund (§ 250 Abs. 2 StGB) herangezogen und ist die Strafe dadurch gemildert worden, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch nicht mit Sicherheit bestätigen und muss ggf. den Strafausspruch aufheben und zur neuen Strafzumessung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 263/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Elio De aus ██, geboren am ███ 1973 in Ho wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Januar 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, dass der Angeklagte Mittäter des Raubes nur dann gewesen wäre, wenn er selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätte (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. April 1997 – 2 StR 136/97). Dies ist hier jedoch nicht festgestellt.
Dass sich in einer neuen Verhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen, ist nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt nur Beihilfe vor; der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Wenn auch die Umstände, die zur Annahme von Beihilfe führen, zur Bejahung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB herangezogen wurden und die Strafe mild ist, kann der Senat gleichwohl nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter auch ohne den vertypten Milderungsgrund einen minder schweren Fall bejaht, die zwingende Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Detter | Otten |