Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schwerem Raub/versuchter räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau wegen schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH prüfte gemäß § 349 Abs. 2 StPO, ob revisionsrechtliche Fehler zu seinem Nachteil vorliegen. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellbar waren; eine fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit führte zu keinem Nachteil. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung von Tateinheit versus Tatmehrheit begründet nur dann einen revisionsrechtlichen Nachteil, wenn hierdurch eine für den Angeklagten höhere oder anders geartete Strafe hervorgerufen wird.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen, wenn die Revision unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 27. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 263/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen Joachim ███ aus ████, geboren am ███ 1969 in ███ wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Zur Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert, da der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit eine geringere Strafe – die jetzige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – schon die Einsatzstrafe wegen schweren Raubes rechtsfehlerfrei auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt ist und die versuchte schwere rauberische Erpressung hinzukommt.

BodeJahnkeOtto
DetterRothfuß
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