Revision gegen Urteil wegen schwerem Raub/versuchter räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung von Tateinheit versus Tatmehrheit begründet nur dann einen revisionsrechtlichen Nachteil, wenn hierdurch eine für den Angeklagten höhere oder anders geartete Strafe hervorgerufen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen, wenn die Revision unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 263/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen Joachim ███ aus ████, geboren am ███ 1969 in ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Zur Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert, da der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit eine geringere Strafe – die jetzige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – schon die Einsatzstrafe wegen schweren Raubes rechtsfehlerfrei auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt ist und die versuchte schwere rauberische Erpressung hinzukommt.
| Bode | Jahnke | Otto | |||
| Detter | Rothfuß |