Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schmerzensgeldbemessung bei Vergewaltigung ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/96
Datum
21.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Vergewaltigung und die Bemessung eines Schmerzensgeldes. Streitpunkt war, ob das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend erörtert hat. Der BGH verwirft die Revision: die Urteilsgründe enthalten hinreichende Feststellungen zu Einkommen und Lebenssituation der Beteiligten. Wegen der Schwere der Tat waren keine weitergehenden Ausführungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld setzt regelmäßig die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem voraus.

2

Urteilsgründe genügen für die Bemessung eines Schmerzensgeldes, wenn sie die wesentlichen Umstände enthalten und konkrete Feststellungen zu Einkommen und Lebensverhältnissen der Beteiligten aufweisen.

3

Stehen die besondere Verwerflichkeit der Tat und die gravierenden Folgen für das Opfer im Vordergrund, kann das Gericht auf weitergehende Darlegungen zu Einkommensverhältnissen verzichten.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine entscheidungserhebliche Verletzung formellen oder materiellen Rechts auf der Grundlage der Urteilsgründe ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 263/96 vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1972 in ███ Orhan ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Vertreter der Nebenklägerin ███ ████, Justizobersekretärin ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 1995 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Zuerkennung des Schmerzensgeldes.

Die Urteilsgründe enthalten die wesentlichen Umstände, die für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend sind. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfordert regelmäßig die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; BGH Beschlüsse vom 18. Mai 1994 – 2 StR 208/94 und vom 13. Dezember 1995 – 2 StR 637/95).

Offenbleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und 4) oder ob derartige Angaben für die gerechte Festsetzung eines Schmerzensgeldes immer „unabdingbar“ sind (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ein geregeltes Einkommen für sich und seine Familie hat (UA S. 4). Die zur Tatzeit 20 Jahre alte Geschädigte ist schwerstbehindert, kann einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und lebt im Haushalt ihrer Eltern (UA S. 6/7). Diese Feststellungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beteiligten genügen hier. Das Landgericht musste sich, da die besondere Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten und die gravierenden Folgen für die Nebenklägerin im Vordergrund standen, nicht zu weiteren Ausführungen über die Einkommensverhältnisse gedrängt sehen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4).

GollwitzerJahnkeDetter
NiemöllerAthing
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