Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/88
Datum
03.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte verspätet Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Streitpunkt war, ob die einwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 45 StPO ohne Verschulden versäumt wurde und ob § 44 Satz 2 StPO besondere Anwendung findet. Der BGH verneint dies: Der Zugang der Mitteilung setzte die Frist in Gang, der Angeklagte hätte sofort seinen Verteidiger benachrichtigen müssen. Daher wird die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 45 StPO zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt mit dem Zugang der dem Betroffenen ergehenden Mitteilung über die Versäumung der Einlegungsfrist.

2

Derjenige, dem die Mitteilung über die versäumte Rechtshandlung zugeht, trifft die Pflicht, unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern seinen Verteidiger oder sonstige zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen geeignete Personen zu benachrichtigen; Unterlassen begründet ein Verschulden im Sinne des § 45 StPO.

3

Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 44 Satz 2 StPO ist keine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 35a StPO und fällt daher nicht unter dessen besondere Regelungen.

4

Bei Versäumung der Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO und erfolgloser Wiedereinsetzung ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 263/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Johann Franz Xaver ██, geboren ████ 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß §§ 45, 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1988 und zur Beantragung der Wiedereinsetzung werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. Februar 1988 wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit ergangene Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Februar 1988, das am 10. Februar 1988 eingegangen ist, Revision eingelegt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1988, das ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 12. Februar zur Post gegeben wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten mitgeteilt, dass seine Revision am 10. Februar und damit nicht rechtzeitig eingegangen sei, da die Frist zur Einlegung der Revision am 9. Februar 1988 abgelaufen sei.

Mit am 5. März 1988 eingegangenen Schriftsatz vom 3. März 1988 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungs- und der Wiedereinsetzungsfrist. Er trägt vor, der inhaftierte Angeklagte habe das Schreiben vom 8. Februar 1988 an diesem Tage in den Postbriefkasten der Justizvollzugsanstalt eingeworfen, nachdem ihm die Abteilungsbeamten auf Frage bestätigt hätten, dass die dort eingebrachte Post am nächsten Tag dem Landgericht zugestellt werde. Der Angeklagte habe seinen Verteidiger mit Schreiben vom 25. Februar 1988, das diesem am 1. März 1988 zugegangen sei, um Rechtsrat und darum gebeten, dass die Revision ordnungsgemäß eingelegt werde. Der Verteidiger ist der Ansicht, dem Angeklagten hätte eine „Rechtsbelehrung hinsichtlich der Verfristung“ erteilt werden müssen.

II.

Die Wiedereinsetzungsanträge bleiben ohne Erfolg, weshalb die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

1. Die einwöchige Frist des § 45 StPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, die mit dem Empfang des Schreibens des Landgerichts vom 11. Februar 1988 in Gang gesetzt wurde, war im Zeitpunkt des Eingangs der Wiedereinsetzungsanträge am 5. März 1988 abgelaufen. Der Angeklagte hat diese Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Es war ihm zuzumuten und auch möglich, alsbald nach Erhalt der Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang seiner Revisionseinlegungsschrift – und nicht erst am 25. Februar 1988 – seinen Verteidiger zu benachrichtigen und um die Einleitung der erforderlichen Schritte zu bitten.

Die Voraussetzungen des § 44 Satz 2 StPO liegen entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht vor: Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs des § 44 StPO ist keine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 35a StPO (KK-Maul, 2. Aufl., Rdn. 4, Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 2, jeweils zu § 35a StPO).

2. Es verbleibt damit bei der Versäumung der Frist des § 45 StPO, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist.

3. Demgemäß muss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. Februar 1988 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

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