Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen Ausschluss bei Vereidigungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/82
Datum
20.10.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil der Angeklagte bei der Verhandlung über die Vereidigung einer Zeugin in unzulässiger Weise ausgeschlossen war. Andere in seiner Abwesenheit erörterte Beweismittel wurden dagegen entweder zuvor behandelt oder später in seiner Anwesenheit wiederholt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhandlung über die Vereidigung einer Zeugin ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt; der Angeklagte ist dabei zu beteiligen, nachdem ihm der wesentliche Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage mitgeteilt und Gelegenheit zur Befragung sowie zur Inaugenscheinnahme gegeben worden ist.

2

Die Ausschließung des Angeklagten aus dem Saal kann für Teile der Zeugenvernehmung zulässig sein, soweit dadurch keine Entscheidung über einen eigenständigen Verfahrensakt getroffen wird, an dem seine Beteiligung erforderlich ist.

3

Wird über die Vereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten entschieden, ist diese Entscheidung in seiner Anwesenheit zu wiederholen oder ihm eine erneute Anhörung der Zeugin anzubieten; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

4

Die erneute Erörterung oder Inaugenscheinnahme bereits zuvor im Beisein des Angeklagten behandelter Beweismittel kann einen in seiner Abwesenheit vorgenommenen Augenschein heilen, sofern dadurch die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Oktober 1981

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Osman D. aus ██ ██, geboren am █████████████████ 1940 in K.O., Kreis A.C. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ FOO als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die von der Revision behauptete Verletzung der §§ 230, 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) ist durch die Sitzungsniederschrift vom 2. September 1981 bewiesen:

Das Landgericht fasste den Beschluss, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Senay K. aus dem Saal zu entfernen, da zu befürchten sei, dass die Zeugin – die Tochter des Angeklagten – bei seiner Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen werde. Der Beschluss wurde ausgeführt.

Die Zeugin Senay ██ sagte zur Sache aus, wobei mit ihr die Lichtbilder (Bl. 95 ff. der Akten) erörtert wurden. Während ihrer weiteren Vernehmung zeigte die Zeugin ihre vernarbten Kopf- und Handverletzungen. Des Weiteren wurden die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie das Titelblatt eines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten) mit der Zeugin erörtert und von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen. Der Vorsitzende regte dann an, die Zeugin als Verletzte unvereidigt zu lassen. Nachdem alle Prozessbeteiligten dieser Anregung zugestimmt hatten, blieb die Zeugin auf Anordnung des Vorsitzenden unbeeidigt, wurde entlassen und entfernte sich aus dem Saal. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wieder in den Saal geführt und vom Vorsitzenden über den Inhalt der Aussage der Zeugin in Kenntnis gesetzt; auch wurden ihm die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen (Bl. 331 ff.) und das Titelblatt eines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten) zur Ansicht vorgelegt.

Dieses Verfahren war fehlerhaft.

Allerdings vermag die Erörterung der Lichtbilder von Bl. 95 ff. der Akten und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie des Titelblattes des Pornoheftes in Abwesenheit des Angeklagten die Revision nicht zu begründen. Die Lichtbilder von Bl. 95 ff. der Akten waren bereits vor der Vernehmung der Zeugin mit dem Angeklagten erörtert und von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden (vgl. Bd. III Bl. 191 Rd. A.). Die erneute Betrachtung dieser Bilder und ihre Erörterung mit der Zeugin konnte deshalb in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen; es handelte sich um einen Teil der Vernehmung, an welcher der Angeklagte nach dem rechtsfehlerfreien Beschluss des Gerichts nicht teilnehmen durfte.

Die anderen Lichtbilder und das Titelblatt des Pornoheftes wurden dem Angeklagten später nicht nur zur Ansicht vorgelegt, sondern sie wurden mit weiteren Zeugen in seiner Anwesenheit erneut erörtert (Bd. III Bl. 218 der Akten). Somit wurde der Augenschein, soweit er nicht ohne den Angeklagten stattfinden durfte, wiederholt, auch wenn diese erneute Betrachtung der Bilder nicht ausdrücklich als Augenscheinseinnahme bezeichnet worden ist.

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass der Angeklagte auch während der Erörterung über eine etwaige Vereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war.

Die Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt. Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden war, Gelegenheit hatte, der Zeugin Fragen stellen zu lassen und sich die Verletzungen ebenfalls anzusehen (vgl. BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 – 1 StR 731/77; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Beschluss vom 2. Januar 1977 – 2 StR 746/76; Urteil vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 678/76 und Beschluss vom 25. Februar 1976 – 3 StR 511/75 = NJW 1976, 1108).

Die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Verhandlung über die Vereidigung wurde auch nicht später in seiner Anwesenheit wiederholt. Zwar war die Zeugin Senay K. am 6. Verhandlungstag vom 17. September 1981 erneut anwesend und überreichte dem Gericht ein Schriftstück. Von einer erneuten Anhörung der Zeugin wurde dann im allseitigen Einverständnis abgesehen (Bd. III Bl. 225 der Akten). Dabei hat das Gericht aber weder erneut über die Frage der Vereidigung verhandelt, noch hat es dem Angeklagten eine solche Verhandlung und eine Befragung der Zeugin zu ihrer früheren Vernehmung angeboten.

Nach allem hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

MeislMaierNiemöller
MeyerTheune
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