Revision wegen Raubes verworfen: Verfahrensrüge unzulässig, Sachrüge unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/73
- Datum
- 25.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt und substantiiert dargelegt ist.
Eine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich lediglich in appellatorischen Angriffen auf die richterliche Beweiswürdigung erschöpft.
Das gewaltsame Entreißen eines Schlüsselbundes, das den Zugriff auf eine Geldkassette ermöglicht, kann den Beginn der Ausführungshandlung und damit den Raub begründen.
Raub und vorsätzliche Körperverletzung können in Tateinheit stehen, wenn die Körperverletzung im Rahmen der Tatbegehung zur Wegnahme dient.
Die Revision ist nur begründet, wenn bei der rechtlichen Nachprüfung Rechtsfehler festgestellt werden; bloße Tatsachenrügen ohne Rechtsfehler genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 263/73 URTEIL
in der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], den Vertreter Wilfried ██████, geboren ██ ███ ███ 1944 in KD, zur Zeit in Untersuchungshaft; wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Februar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
Nach den Feststellungen entriss der Angeklagte der Frau Braue gewaltsam einen Schlüsselbund mit dem Schlüssel zu ihrer Geldkassette, öffnete diese mit dem Schlüssel und entnahm ihr den gesamten Inhalt (420,-- bis 450,-- DM) in Zueignungsabsicht. Mit dem Ansichreißen des Schlüssels begann er schon die Ausführung des Geldraubes. Zu Recht hat ihn die Strafkammer deshalb wegen Raubes verurteilt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. August 1954 – 1 StR 387/54 – bei Herlan, MDR 1955, 17).
Miller Willms Schumacher Schauenburg Baumgarten
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