Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Rückfallfeststellung (§245 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/70
Datum
25.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Rückfall) und fortgesetzter schwerer Hehlerei. Der BGH hielt die Rückfallvoraussetzungen nach § 245 StGB für nicht hinreichend nachgewiesen, da die Urteilsgründe eine mögliche Rückfallverjährung nicht ausschließen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Strafzumessung hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben vom Schuldspruch unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 245 StGB müssen vom Tatrichter hinreichend festgestellt werden; lassen die Urteilsgründe eine Rückfallverjährung möglich erscheinen, ist der Rückfall nicht nachgewiesen.

2

Ist eine unzureichende Rückfallfeststellung möglich und wirkt sich dies auf die Strafzumessung aus, kann der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen sein.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht die Feststellungen zum Tatgeschehen, soweit sie dem Schuldspruch zuzuordnen sind.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als sie sachlich-rechtliche Fehler im Strafausspruch darlegt; weitergehende Rügen ohne hinreichende Substantiierung sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 263/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Anton Arthur, genannt Toni ████, geboren am ███ █████ 1941 in ██, ██, Westpreußen, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall sowie wegen fortgesetzter schwerer Hehlerei unter Einbeziehung der in zwei anderen Verfahren erkannten Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie den Strafausspruch betrifft, begründet. Die Rückfallvoraussetzungen des § 245 StGB n. F. sind nicht hinreichend nachgewiesen, weil die Urteilsgründe nicht ausschließen, dass eine Rückfallverjährung eingetreten ist. Da die Höhe der für den fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall verhängten Strafe sich möglicherweise auf die wegen der fortgesetzten Hehlerei erkannte Strafe ausgewirkt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Durch die Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs bzw. Einsteigens) nicht berührt, denn sie gehören zum Schuldspruch. Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MüllerKirchhofBaungarten
HenningMeyer
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