Revision wegen unklarer Todesursache und unwiderlegter Einlassung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/68
- Datum
- 08.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Angeklagten getroffene Einlassung, die vom Gericht nicht geprüft und nicht als wahr festgestellt, sondern lediglich als unwiderlegt bezeichnet wird, darf zu seinem Nachteil nicht verwertet werden.
Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist erforderlich, dass das Gericht die ursächliche Tötungsgewalt dem Angeklagten überzeugend zuordnet; bei verbleibenden begründeten Zweifeln ist von der Verurteilung abzusehen.
Hat der Tötungsvorgang mehrere mögliche Ursachen oder Zeitpunkte (z. B. Sturz, nachfolgende Schläge, Trunkenheit), muss das Gericht die jeweiligen Beiträge und ihr Zusammenwirken medizinisch nachvollziehbar prüfen und mögliche Alternativerklärungen ausschließen.
Bestehen begründete Zweifel an der kausalen Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod, ist das Strafurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 8. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gärtner Karl Gotthard █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1925 in ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 8. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, bei dem infolge leichten Schwachsinns die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind, wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Schwurgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte hatte mit dem stark angetrunkenen Rentner █████████, dem gemeinsam bewohnten Zimmer eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf er einen rechtswidrigen Angriff ███████ mit einem Küchenmesser durch einen wuchtigen Faustschlag auf dessen rechtes Auge abwehrte. Was weiter in dem Zimmer geschah, ist ungeklärt, jedoch waren Geräusche zu hören, als ob jemand einige Male gegen die Tür stieß. Nach kurzer Zeit trat zunächst der Angeklagte, der aus Schnittwunden blutete, vor die Haustür und rief einer Frau zu: "Rufen Sie die Polizei, ich habe in Notwehr gehandelt." Dann erschien auch ████████, schwankte und ging schnellen Schrittes davon. Nach etwa 10 Metern stieß er mit der rechten Körper- und Kopfseite gegen die rechte Wand eines Torbogens und fiel nach links zu Boden. Als er sich wieder erhob, schlug ihm der Angeklagte, der ihm nachgegangen war, mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf. ██ ██████ stürzte daraufhin erneut zu Boden, wo er vom Angeklagten noch einige Male unter Anheben des Oberkörpers hin- und hergeschüttelt wurde. Er starb einige Stunden danach. Todesursache war eine Gewalteinwirkung auf die rechte Kopfseite, die außer zu einem in Querrichtung verlaufenden Schädelbruch zu Gehirnblutungen führte. Die Gewalteinwirkung bestand nach Ansicht des Schwurgerichts in Faustschlägen des Angeklagten, die ████████ am Torbogen erhielt.
Diese Ansicht stützt sich außer auf Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und bei anderen Gelegenheiten auf die Art der für den Tod ursächlichen Verletzung. Hierzu führt das Schwurgericht u. a. aus (UA Bl. 21, 22), die Gewalteinwirkung könne nicht darin bestanden haben, dass ████████ mit der rechten Körperseite gegen die Wand des Torbogens gestoßen sei. Wäre er dabei, was an sich hätte möglich sein können, mit der rechten Schläfengegend gegen eine scharfe Kante gestoßen, so hätten sich allerdings auch nach Meinung der beiden Sachverständigen der Schädelbruch sowie Gehirnblutungen einstellen können. Keine medizinische Erklärung bestünde dann jedoch für die festgestellten großflächigen Verfärbungen und Schwellungen der Gesichtshaut einschließlich der in die Blutungen einbezogenen lockeren Bindegewebe um beide Augenhöhlen und der Augenhöhlen selbst. Diese Verletzungen müssten später verursacht worden sein, da ein Faustschlag allein, der ████████ der Wohnung versetzt wurde, diese Wirkung ebenso wenig wie ein rechtsseitiges Anstoßen gegen die Wand des Torbogens gehabt haben könne. Daher müsse danach noch auf ihn eingeschlagen worden sein, wofür auch die Abwehrverletzungen am linken Unterarm sprächen. Zu einer derartigen Abwehrreaktion, die sich über einen längeren Zeitraum als nur einige Sekunden erstreckt haben müsse, wäre ██████ nicht in der Lage gewesen, wenn er sich die Gehirnblutungen durch ein Anstoßen an die Wand zugezogen hätte.
Diese Erwägungen setzen – ebenso wie übrigens auch die Schlussfolgerung auf Bl. 18 UA, dass die weiteren Verletzungen außerhalb des Hauses zugefügt worden sein müssten – voraus, dass der Angeklagte im Hause wirklich nur einmal zugeschlagen hat. Das entspricht zwar seiner Einlassung, kann jedoch nicht als festgestellt angesehen werden; denn das Schwurgericht bringt nirgends zum Ausdruck, dass es diese Einlassung auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft hat und von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
Es bezeichnet sie vielmehr an zwei Stellen des Urteils ausdrücklich nur als unwiderlegt (UA Bl. 10, 18). Eine Einlassung, die nicht bewiesen, sondern nur unwiderlegt ist, darf aber nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Die Möglichkeit, dass das Schwurgericht dies übersehen hat, liegt umso näher, als noch Geräusche aus dem Hause zu hören waren und nicht geklärt werden konnte, was dort weiter geschah. Dafür, dass der Angeklagte dem ███████ im Hause nicht nur einen Faustschlag auf das Auge, sondern noch weitere Schläge – möglicherweise ebenfalls in Notwehr – versetzte, könnte auch sein Zuruf sprechen: "Rufen Sie die Polizei, ich habe in Notwehr gehandelt." Er hatte also anscheinend den Eindruck, ████████ erheblich verletzt zu haben; denn sonst wäre eher der Hinweis zu erwarten gewesen, dass dieser mit einem Messer gestochen habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte dem █████ die großflächigen Verfärbungen und Schwellungen nicht auch noch durch Faustschläge beigebracht haben könnte, nachdem dieser sich zuvor die Gehirnblutungen durch den Anstoß gegen die Wand selbst zugezogen hatte. Nur müssten allerdings wohl auch dann die Abwehrverletzungen am Unterarm schon früher – möglicherweise bereits im Hause – entstanden sein.
Das Schwurgericht hält es ferner für ausgeschlossen, dass der Schädelbruch und die Gehirnblutungen auf einen Sturz ██ ██ am Torbogen zurückzuführen sein könnten, obwohl es annimmt, dass ein Hinfallen in bewusstlosem oder halbbewusstlosem Zustand diese Wirkung gehabt haben könnte. Einen solchen Zustand verneint es u. a. deshalb, weil bereits durch den einen Faustschlag im Hause ausgelöste Gehirnblutungen schon erheblich früher als erst am Torbogen zur Bewusstlosigkeit geführt hätten (UA Bl. 20, 21). Diese Erwägung ist nicht geeignet, die Möglichkeit auszuräumen, dass die Gehirnblutungen auf einen Sturz ████████ am Torbogen zurückzuführen sind. Abgesehen davon, dass ██████ im Hause möglicherweise noch weitere Faustschläge erhalten hat, die vom Schwurgericht zugrunde gelegte Zeitspanne also wesentlich kürzer gewesen sein kann, hätte geprüft werden müssen, ob irgendeine Gewalteinwirkung, die gerade noch nicht die tödlichen Gehirnblutungen auslöste, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Trunkenheit zur Bewusstlosigkeit oder halben Bewusstlosigkeit ██ ██ geführt haben kann. Als solche Einwirkung kommt außer dem Faustschlag und etwaigen weiteren Schlägen im Hause vor allem der Stoß mit der rechten Körper- und Kopfseite gegen die Wand des Torbogens in Betracht.
Allerdings weist das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Gesamtbefund des Schädels bei einem Zusammensinken infolge Bewusstlosigkeit medizinisch nicht zu erklären sei, sondern als Ursache eine andere Gewalteinwirkung haben müsse. Hierbei ist jedoch offengeblieben, inwieweit der Stoß gegen die Wand des Torbogens und die weiteren Faustschläge, die ██ ███ oder vor dem Hause erhielt, zu dem Gesamtbefund beigetragen haben können.
Da hiernach Bedenken bestehen, ob die späteren Faustschläge des Angeklagten für den Tod ███████ ursächlich waren, muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass es noch einer Erörterung der übrigens unbegründeten Verfahrensbeschwerden bedarf.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Henning | Müller |