Aufhebung wegen unzureichender Bestellung eines Vertreters nach § 67 GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/64
- Datum
- 22.07.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG setzt voraus, dass die Verfügung konkrete Feststellungen enthält, aus denen sich die tatsächliche Verhinderung der regulär vorgesehenen Vertreter ergibt.
Eine pauschale oder bloß vermutende Angabe über die Belastung der in Frage kommenden Richter genügt nicht; es sind die einzelnen Tatsachen anzugeben, die ihre Mitwirkung unmöglich machen.
Wenn mehrere mögliche Vertreter als verhindert bezeichnet werden, müssen die Umstände im Einzelnen dargelegt werden, die die Unmöglichkeit der Mitwirkung eines jeden von ihnen begründen.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Verhinderung, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung nicht prüfen; dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. März 1964
Rubrum
2 StR 263/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus ████, ███, geboren am ███ 1931 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts begründet ist.
Bei dem Urteil hat als Richter Assessor Dr. ██████ mitgewirkt, den der Landgerichtspräsident als zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG für den erkrankten Landgerichtsrat ████████ bestellt hatte.
§ 67 GVG ermächtigt den Präsidenten des Landgerichts im Falle einer kurzfristigen Verhinderung eines Kammermitgliedes die Vertretungsfrage zu regeln, sofern auch die in der Geschäftsordnung nach § 63 GVG bestimmten regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Der Landgerichtspräsident hat seine Anordnung vom 2. März 1964 über die Bestellung des Assessors Dr. ██ ████ mit Hinweis auf die Erkrankung des Landgerichtsrats ██ wie folgt begründet:
"Nach dem Geschäftsverteilungsplan wird Landgerichtsrat █████████ durch den Landgerichtsrat Dr. Hel[REDACTED] (und █████████ sowie Dr. K__), Beisitzer der 1. Strafkammer, vertreten. Diese sind infolge eigener Aufgaben als verhindert anzusehen, zumal sie bis jetzt die geschäftsplanmäßige Vertretung für Landgerichtsrat ███ wahrgenommen haben. Die Beisitzer der 7. Strafkammer, Landgerichtsräte Dr. ████ und Ky, sind am 4. März 1964 infolge Vorbereitung größerer Sachen an der Vertretung verhindert."
Zu Recht beanstandet die Revision diese Begründung als unzureichend. Sie enthält schon dem Sprachgebrauch nach nicht die erforderliche bestimmte Feststellung, dass die als Stellvertreter zunächst in Frage kommenden Beisitzer der 1. Strafkammer wegen Überlastung mit anderen Dienstgeschäften tatsächlich verhindert waren. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Erledigung ihrer eigenen Aufgaben eine Feststellung der Verhinderung nicht rechtfertigte, dass aber der Landgerichtspräsident glaubte, ihre Belastung für erheblich halten und annehmen zu dürfen, sie komme einer Überlastung nahe und könne daher wie eine Verhinderung behandelt werden. Dafür spricht auch, dass für die weiteren Stellvertreter, die beiden Beisitzer der 7. Strafkammer, die Verhinderung infolge Vorbereitung größerer Sachen, wenn auch ohne Darlegung im einzelnen, ausdrücklich festgestellt wird. Die Möglichkeit einer solchen Annahme wird nicht etwa ausgeräumt durch die weitere Begründung, die Beisitzer der 1. Strafkammer hätten bis jetzt auch die ███████████████████ Vertretung für Landgerichtsrat ██ wahrgenommen. Da sich diese Vertretung nur vom 25. Februar bis 2. März 1964, also auf fünf Tage erstreckte, hätte ersichtlich gemacht werden müssen, dass die genannten Richter durch die Vertretung für eine so kurze Zeit alle drei zugleich besonders belastet wurden. Zudem kamen als Vertreter für den erkrankten Landgerichtsrat ██ noch zwei Beisitzer der 7. Strafkammer in Betracht. Nach der Verfügung des Landgerichtspräsidenten sollen also fünf Richter wegen ihrer Überlastung an der Vertretung verhindert gewesen sein. Um einen derartigen Ausnahmefall zu begründen, hätten die Tatsachen im einzelnen angegeben werden müssen, die es unmöglich machten, dass auch nicht einer dieser Richter bei der Verhandlung der anstehenden Strafsache mitwirken konnte. Der Mangel dieser Angaben verwehrt dem Revisionsgericht nicht nur die Nachprüfung, ob der Landgerichtspräsident zu Recht die Voraussetzungen des § 67 GVG bejaht hat, an die seine Ermächtigung gebunden ist (vgl. BGHSt 7, 205, 209); aus dem Mangel ergibt sich für den Senat auch zur Gewissheit, dass der Landgerichtspräsident, wie schon der Wortlaut seiner Anordnung nahelegt, die sich aus dem Begriff der Verhinderung ergebenden Grenzen seiner Befugnis in der Tat zu weit gezogen hat.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |