Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Verfahrenseinstellung mangels Anklage; Revision im Übrigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/63
Datum
27.02.1965
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch vom Vorwurf (versuchter) schwerer Freiheitsberaubung revisionsrechtlich an. Der BGH stellte das Verfahren teilweise ein, soweit ein Geschehen aus dem Jahr 1954 (Fortdauernlassen/Verhindern der Entlassung) mitentschieden worden war, weil dieses nicht von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfasst war. Im Übrigen verwarf er die Revision: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lag nicht vor, und das Landgericht durfte mangels Nachweises eines (auch bedingten) Vorsatzes freisprechen. Art. 3 Überleitungsvertrag schloss die deutsche Gerichtsbarkeit nicht aus; auch trat keine Strafklageverbrauch durch eine frühere Verurteilung nach § 100e StGB ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Anklageschrift lediglich im Abschnitt zum wesentlichen Ermittlungsergebnis erwähntes Geschehen ist nicht ohne Weiteres Gegenstand des Verfahrens; maßgeblich ist, ob Anklage und Eröffnungsbeschluss einen entsprechenden Verfolgungswillen erkennen lassen.

2

Mehrere Handlungen bilden nur dann eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn zwischen ihnen ein unlösbarer innerer Zusammenhang besteht; die bloße Fortdauer eines tatbestandlichen Erfolgs genügt hierfür nicht.

3

Fehlt es hinsichtlich eines selbständigen historischen Ereignisses an Anklage und Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen.

4

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet eine erneute Zeugenvernehmung nicht, wenn die verlesene frühere Aussage inhaltlich lediglich bereits in der Hauptverhandlung behandelte Angaben bestätigt und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist.

5

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt nicht nur für möglich hält, sondern ihn auch billigend in Kauf nimmt; das bloße Bewusstsein der Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 27. Februar 1965

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Bauleiter Jacob M. ██ aus ███, geboren am ███ 1916 in der Schweiz, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Charpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. Februar 1965 wird das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe im Jahre 1954 die Freiheitsentziehung des früheren Polizeibeamten Gerhard ██ ████ fortdauern lassen oder dies zumindest versucht, auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat, soweit nicht über sie bei der teilweisen Einstellung des Verfahrens mit entschieden ist, ebenfalls die Staatskasse zu tragen, der auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung freigesprochen, sich der vollendeten oder versuchten schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil des früheren Polizeibeamten ██ schuldig gemacht zu haben. Ihr lag, wie sich aus Anklage und Eröffnungsbeschluss ergibt, der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe im Frühjahr 1950 ████████ als westlichen Agenten in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands (SBZ) geschickt, aber zuvor dessen Kommen den sowjetischen Militärbehörden angezeigt, worauf ██ am 2. April 1950 in der SBZ verhaftet und von einem sowjetischen Militärgericht zum Tode verurteilt worden sei; später sei er zu 25 Jahren Freiheitsstrafe begnadigt worden und habe die Strafe bis zum 16. Oktober 1955 verbüßt. In dem Abschnitt der Anklageschrift, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt, war überdies erwähnt, dass der Angeklagte der sowjetischen Dienststelle durch einen Unteragenten mitteilen ließ, sie möchte ███ nicht in die „Westzone“ entlassen, weil dann des Angeklagten Existenz gefährdet sei. Dieses Geschehen hat die Strafkammer mit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, jedoch auch insoweit den Tatbestand der vollendeten oder versuchten schweren Freiheitsberaubung nicht als erfüllt angesehen.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Aufklärungsrüge sowie die Sachbeschwerde erhebt.

I.

1.) Die – von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt zunächst, dass, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des hier in Frage stehenden Verhaltens des Angeklagten die deutsche Gerichtsbarkeit durch Art. 3 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (sog. Überleitungsvertrag), veröffentlicht in BGBl. 1955 II S. 405 ff., nicht ausgeschlossen ist, dessen Weitergeltung im vorliegenden Fall durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) nicht berührt wird. Nach dem Sachverhalt, wie er dem Schuldvorwurf zugrunde liegt, hatte der Führungsmann des Angeklagten im amerikanischen Nachrichtendienst diesem erklärt, sein Dienst habe an der Verwendung ████████ kein Interesse. Gleichwohl hat der Angeklagte auf eigene Faust und ohne vorherige Unterrichtung des Führungsmannes ██████████ mit einem Ausspähungsauftrag in die SBZ geschickt. Somit ist er, indem er sich über die ihm erteilten Weisungen seines amerikanischen Führungsmannes hinwegsetzte, nicht im Interesse des amerikanischen Nachrichtendienstes als dessen Agent tätig geworden. Im Übrigen war er sich auf Grund der von ihm mit dem sowjetischen Nachrichtendienst getroffenen Absprache darüber im Klaren, dass ████████, den er angewiesen hatte, sich sogleich nach seiner Ankunft in der SBZ bei einem Agenten jenes Dienstes zu melden, seinen Auftrag nicht mit Erfolg werde ausführen können, sondern allenfalls, mit bloßem Spielmaterial versehen, werde zurückgeschickt werden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte habe dem amerikanischen Nachrichtendienst im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Überleitungsvertrages Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet oder █████████ Fahrt in die SBZ in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für den amerikanischen Nachrichtendienst im Sinne des Art. 3 Abs. 3 b des Überleitungsvertrages veranlasst. Das trifft auch für das spätere Vorhaben des Angeklagten zu, die Rückkehr █████████ in die Bundesrepublik zu verhindern. Damit wollte er nicht dem amerikanischen Nachrichtendienst Dienste leisten, sondern sich selbst Unannehmlichkeiten ersparen, die er von █████████ befürchtete.

2.) Ebensowenig steht das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. September 1960, durch das der Angeklagte wegen verräterischer Beziehungen zum sowjetischen Nachrichtendienst (Vergehen nach § 100 e StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, der Durchführung des anhängigen Verfahrens entgegen. Auch hier ist der Stellungnahme des Generalbundesanwalts darin beizutreten, dass dieses Urteil die Strafklage hinsichtlich der Beschuldigung der schweren Freiheitsberaubung nicht verbraucht hat. Die beiden Vorgänge bildeten keine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.

Die verräterischen Beziehungen des Angeklagten zum sowjetischen Nachrichtendienst waren erst mit dem 1. September 1951, dem Tage des Inkrafttretens des durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 100 e strafbar geworden. Die Handlungen, die nach dem Schuldvorwurf den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung erfüllen, hat der Angeklagte hingegen, soweit die Entsendung ████████ in die SBZ in Betracht kommt, schon im Frühjahr 1950 begangen. Angesichts dessen scheidet die Möglichkeit eines tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden Straftaten aus, weil die auf die Entsendung ████████ gerichtete Willensbetätigung des Angeklagten in keiner Weise zur Verwirklichung des erst mit Wirkung vom 1. September 1951 neu geschaffenen Tatbestandes des § 100 e StGB beitragen konnte. Dass die Freiheitsentziehung noch andauerte, als der Angeklagte die verräterischen Beziehungen in strafbarer Weise aufrechterhielt, genügt ebenfalls nicht, um Tateinheit zu begründen. Der erhebliche zeitliche Abstand zwischen der Erteilung des Ausspähungsauftrages an ███ und der strafbaren Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen verbietet aber ebenso die Annahme, die Entsendung ████████████ in die SBZ stehe zu der Aufrechterhaltung der verräterischen Beziehungen in einem derartig unlösbaren inneren Zusammenhang, dass die getrennte Würdigung der beiden Beschuldigungen als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden werden müsste (vgl. BGHSt 13, 21, 25).

3.) Allerdings gehört – insoweit vermag der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht beizutreten – das Bestreben des Angeklagten, ██ Rückkehr in die Bundesrepublik zu verhindern, gleichfalls nicht zu dem Geschehen, das jetzt durch Anklage und Eröffnungsbeschluss zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist. Auch insoweit handelt es sich um ein selbständiges und eigenständiges historisches Ereignis, das in der Anklage zwar erwähnt, aber nicht zu deren Gegenstand gemacht ist.

Wie der Bundesgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung BGHSt 13, 21, 25 des Näheren dargelegt hat, wird ein die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigender Zusammenhang zwischen mehreren Straftaten nicht schon dadurch geschaffen, dass eine Handlung, etwa zum besseren Verständnis der Gesamtumstände, in der Anklageschrift oder im Eröffnungsbeschluss mit erwähnt ist. Die notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen dergestalt ergeben, dass keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden könnte, ohne dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde.

Geht man hiervon aus, so kann zwischen dem Vorgehen des Angeklagten im Frühjahr 1950 und seinem erst im Jahre 1954 begonnenen Unternehmen, █████████ Rückkehr in die Bundesrepublik zu verhindern, kein unlösbarer innerer Zusammenhang der erörterten Art angenommen werden. Das Tätigwerden des Angeklagten, das zur Festnahme und zur Verurteilung ███████ geführt hat, war 1954 längst abgeschlossen. Zwar dauerte die Freiheitsentziehung zu dieser Zeit noch an. Jedoch stand der Angeklagte nunmehr vor einer völlig neuen Lage, auf die sich ein neuer Tathergang aufbaute, der sich von dem vorangegangenen Geschehen deutlich unterschied. Jetzt war nach dem, was er erfahren hatte, zu erwarten, dass ██ ███ bald aus der sowjetischen Haft entlassen und in die Bundesrepublik zurückkommen werde. Allein das Bestreben, den ihm daraus möglicherweise erwachsenden Nachteilen und Schwierigkeiten zu entgehen, war für ihn der Anlass, auf Grund eines neuen Willensentschlusses Maßnahmen in die Wege zu leiten, welche die Rückkehr █████████ in die Bundesrepublik unterbinden sollten. Dieses Vorgehen war somit durch eine neue Sachlage ausgelöst, so dass es, wenn auch die Freiheitsentziehung ██████ noch fortdauerte, ein gegenüber dem früheren Verhalten des Angeklagten selbständiges, von ihm gelöstes historisches Ereignis bildet. Es mangelt damit an dem inneren Zusammenhang, der zur Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO führen müsste.

Infolgedessen durfte das Geschehen des Jahres 1954 im anhängigen Verfahren zum Gegenstand der Urteilsfindung nur gemacht werden, wenn sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde auch darauf erstreckte (vgl. BGHSt 16, 200, 202). Hierfür ist jedoch der Anklageschrift nichts zu entnehmen. Sie befasst sich, wie auch der ihr entsprechende Eröffnungsbeschluss, im Schuldvorwurf allein mit der Handlungsweise des Angeklagten im Frühjahr 1950 und den unmittelbaren Folgen, die diese nach sich gezogen hat. Über das spätere Verhalten, das erst in das Jahr 1954 fällt, ist dort nichts gesagt. Es wird vielmehr nur in dem Abschnitt, der das Ergebnis der wesentlichen Ermittlungen wiedergibt, erwähnt, und zwar ganz beiläufig, was sich darin zeigt, dass nicht einmal die Tatzeit genannt ist. Daraus muss geschlossen werden, dass der Wille der Anklagebehörde nicht auf eine Verfolgung des Vorgehens des Angeklagten im Jahre 1954 gerichtet war. Damit fehlt es hinsichtlich dieses Vorganges an einer Anklage und an einem ihr entsprechenden Eröffnungsbeschluss. Infolgedessen ist das Verfahren insoweit mangels einer notwendigen Prozessvoraussetzung auf Kosten der Staatskasse einzustellen. Da dem Angeklagten durch seine Verteidigung gegenüber diesem Schuldvorwurf keine besonderen, ausscheidbaren Auslagen entstanden sind, ist für eine etwaige Anwendung der Vorschriften des § 467 Abs. 2 StPO kein Raum.

II.

Im Übrigen muss der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt bleiben.

1.) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen ██████████ vom 5. April 1960 in dessen Abwesenheit verlesen und ihm damit keine Gelegenheit gegeben habe, sich hierzu zu äußern.

Dem Zeugen sind bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung, wie das Protokoll ausweist, die Niederschriften über seine richterlichen Vernehmungen vom 30. Januar 1959 und vom 4. April 1960 zur Aufklärung von Widersprüchen zunächst vorgehalten und sodann wörtlich unterbreitet worden, indem sie förmlich verlesen wurden. Bei der Vernehmung vom 4. April 1960 hatte er u. a. bekundet, dass seine Verurteilung durch das sowjetische Militärgericht in erster Linie auf Grund von Tatsachen erfolgt sein könnte, um die der Angeklagte im einzelnen nicht gewusst habe. Allein auf diese Angaben bezog sich die Aussage des Zeugen vom 5. April 1960, indem er sie wiederholte und ergänzend erklärte, es erscheine ihm heute auch zweifelhaft, ob der Angeklagte die für den Zeugen in der SBZ bestehende Gefahr im Falle einer Verhaftung überhaupt habe übersehen können. Die „neuen“ Bekundungen waren also nichts anderes als eine Bestätigung dessen, was ███ insoweit tags zuvor bereits gesagt hatte. Schon aus diesem Grunde brauchte sich die Strafkammer im Interesse einer weiteren Aufklärung nicht veranlasst zu sehen, ████████████ noch einmal in der Hauptverhandlung zu hören.

Hinzu kommt, dass dieser bei seiner Vernehmung am 30. Januar 1959 behauptet hatte, er sei wegen einer im Jahre 1948 im Auftrage des amerikanischen Nachrichtendienstes in die SBZ unternommenen Reise, die er in seinem dem Angeklagten ausgehändigten Lebenslauf erwähnt habe, und wegen des ihm von dem Angeklagten im Frühjahr 1950 erteilten Ausspähungsauftrages verurteilt worden. Auf den Vorhalt, dass die Angaben bei den Vernehmungen vom 30. Januar 1959 und vom 4. April 1960 einander widersprächen, hat er sich in der Hauptverhandlung dahin geäußert, er könne zum Inhalt des von ihm dem Angeklagten übergebenen Lebenslaufs keine oder zumindest keine bestimmten Angaben mehr machen, möglicherweise habe es sich doch nur um einen „ganz gewöhnlichen“ Lebenslauf gehandelt. Im Hinblick auf diese Erklärung, die alle Unklarheiten offen lässt, durfte die Strafkammer, ohne sich dem berechtigten Vorwurf unzureichender Aufklärung auszusetzen, davon ausgehen, dass auch nach der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung vom 5. April 1960 von einer nochmaligen Anhörung ██████ hierzu eine Aufklärung der Widersprüche nicht zu erwarten war.

2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch, obwohl, wie der Revision zugegeben werden mag, die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite zu Zweifeln Anlass geben können. Ein Handeln des Angeklagten mit direktem Vorsatz hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen im Ergebnis zu Recht verneint.

Das trifft aber auch zu, soweit sie bedingten Vorsatz als nicht erwiesen angesehen hat. Nach ihrer Überzeugung reicht das Beweisergebnis höchstens zu der Feststellung aus, dass der Angeklagte, als er Anfang April 1950 ███████ in die SBZ entsandte, nicht frei von Zweifeln war, ob man diesen dort festhalten werde. Weil es sodann im Urteil heißt, es lasse sich dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er im Vertrauen auf die Zusage des sowjetischen Obersten damit gerechnet habe, es werde doch nicht zu einer Festnahme oder gar langjähriger Freiheitsentziehung ██ ██ kommen, will die Revision die Beweiswürdigung als widersprüchlich ansehen und der Strafkammer eine Verwechslung von bedingtem Vorsatz mit bewusster Fahrlässigkeit zum Vorwurf machen. Indessen ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ein solcher Widerspruch zu verneinen. Ersichtlich wollte die Strafkammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit einer Festnahme ██ ██ bewusst war, sie also in seine Vorstellung aufgenommen hatte. Sonst wäre nämlich die Annahme, der Angeklagte habe bewusst fahrlässig gehandelt, nicht verständlich. Das Urteil muss deshalb dahin aufgefasst werden, dass der Angeklagte trotz dieser Vorstellung – nach seiner unwiderlegten Einlassung – darauf vertraut hat, es werde nicht zu einer Festnahme kommen. Das bedeutet, dass er mit einer Festnahme gerade nicht gerechnet und sie nicht billigend in Kauf genommen hat.

Im Übrigen beträfe ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsgründen, wie dargelegt, nur die Vorstellungsseite des bedingten Vorsatzes und wäre daher ohnehin nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, weil die Strafkammer ihre Beweiswürdigung entscheidend auf die Willensseite abgestellt hat, nämlich darauf, ob der Angeklagte die Festnahme ██ ██ billigend in Kauf genommen habe. Ihr Ergebnis, dass dies nicht nachweisbar sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird insbesondere von der Feststellung getragen, er habe sich mehrfach um Auskunft über das Schicksal ██ ████ bemüht und habe sich über dessen abredewidrige Behandlung zwei Zeugen gegenüber mit nicht nur gespielter Entrüstung beklagt. Damit entbehrt die Behauptung der Revision der Berechtigung, es seien im Urteil keine Tatsachen dargetan, die das Landgericht zu der Folgerung berechtigt hätten, der Angeklagte habe die Festnahme nicht billigend in Kauf genommen. Der unbegründete Vorwurf geht ersichtlich auf die unzutreffende Rechtsansicht der Revision zurück, dass ein Täter den Erfolg immer schon dann wolle, wenn er ihn als möglich voraussehe. Das allein rechtfertigt jedoch die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht; vielmehr ist dafür erforderlich, dass der Täter, der den Erfolg für möglich hält, ihn auch billigend in Kauf nimmt. Da die Strafkammer diese Voraussetzung nicht hat feststellen können, ist ihre Auffassung, auch ein Handeln des Angeklagten mit bedingtem Vorsatz sei nicht nachweisbar, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3.) Die Revision ist demnach, soweit nicht das Verfahren wegen Fehlens der Anklage einzustellen war, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen, wobei der Senat von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

CharpenseelBaldusMayr
DotterweichMeyer
BGH: Teilweise Verfahrenseinstellung mangels Anklage; Revision im Übrigen verworfen — Themis