Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels ausführlicher Feststellungen zu Tatbestandsirrtum und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 263/60
Datum
23.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er im Offenbarungseidsverfahren ein angebliches Arbeitsverhältnis im Vermögensverzeichnis angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen dazu traf, warum die Angabe gemacht wurde und ob ein Tatbestandsirrtum vorlag. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Strafzumessung und zur rechtmäßigen Bildung der Gesamtstrafe. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang der Offenbarungspflicht beim Offenbarungseid gehört zum inneren Tatbestand des Meineids; ein Irrtum über diesen Umfang (Tatbestandsirrtum) schließt den Vorsatz aus.

2

Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf die Frage, ob im Vermögensverzeichnis Gegenstände aufgeführt sind, die nicht zum Vermögen gehören; Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen zum Vermögen.

3

Zur Annahme einer besonders leichtfertigen Gesinnung bei der Strafzumessung bedarf es konkreter Feststellungen; pauschale Begründungen genügen nicht, insbesondere nicht bei vorsätzlichem Handeln.

4

Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist die frühere Gesamtstrafe aufzulösen; die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen sind mit der neuen Einzelstrafe zur neuen Gesamtstrafe zusammenzusetzen (§ 79 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. Februar 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ███ ██ ███, Eisenanstreicher, █████ in █████, █████, ███ ███████ am ██ ███ wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Busch Prof. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██████████ der Bundesanwaltschaft Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids unter Einbeziehung einer früher erkannten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Den Meineid sieht sie darin, dass er im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht ██████████ im beeideten Vermögensverzeichnis unter B Nr. ██ „Arbeitsverdienst und Arbeitgeber" angegeben hat: „400.-- netto monatlich Joh. ██ ████ Anstriche, ███ ████████“, obwohl er nicht im Dienstverhältnis zu dieser Firma stand. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat Erfolg.

I. Zwar liegt der äußere Tatbestand des § 154 StGB vor. Denn nach § 807 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, dass im Vermögensverzeichnis keine Gegenstände angegeben sind, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHSt 7, 375). Unter das Vermögen fallen alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners (BGHSt 8, 399; 10, 149; 10, 281), wozu auch die aus einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen zu rechnen sind. Jedoch hat die Strafkammer den inneren Tatbestand des § 154 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie hat nur erörtert, der Angeklagte habe gewusst, dass noch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und dass es den betreibenden Gläubigern darauf angekommen sei, seine Arbeitsstelle zu erfahren. Es fehlt aber an Feststellungen darüber, weshalb der Angeklagte das angebliche Arbeitsverhältnis in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Nähere Darlegungen dazu waren bei der besonderen Lage des Falles erforderlich. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte später tatsächlich bei der Firma ████████ gearbeitet hat oder wenigstens zur Zeit des Offenbarungseides beabsichtigt hat, die Arbeit alsbald aufzunehmen. Wäre das so, dann könnte der Angeklagte geglaubt haben, zur Angabe des Arbeitsverhältnisses verpflichtet zu sein, auch wenn dies rechtlich noch nicht bestand, sein Abschluss aber unmittelbar zu erwarten war. Eine solche Meinung des Angeklagten ist nicht von vornherein auszuschließen, da immerhin bereits vereinbarte, aber erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt beginnende Arbeitsverhältnisse in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind (BGH MDR 1958, 257). Da der Umfang der Offenbarungspflicht zum Tatbestand gehört, würde ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum sein und den Vorsatz ausschließen. In einer solchen irrigen Annahme könnte der Beweggrund für das Handeln des Angeklagten liegen, das sonst nur schwer verständlich ist, weil er von der Angabe des Arbeitsverhältnisses sich kaum einen Vorteil versprechen konnte, es sei denn, dass er dadurch andere Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger verhindern oder hinausschieben wollte. Insoweit sind aber auch keine Feststellungen getroffen. Ersichtlich hat die Strafkammer verkannt, dass diese Umstände von Bedeutung für den inneren Tatbestand sind, und sie hat deshalb dazu nichts Näheres festgestellt.

2. Zu Recht wendet die Revision sich auch gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat die nicht unerhebliche Strafe damit begründet, dass der Angeklagte ohne jeden Anlass und in besonders leichtfertiger Weise den Meineid geleistet habe. Worin diese besondere Leichtfertigkeit liegen soll, wenn der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, ist nicht ersichtlich.

3. Die Strafkammer hat aus der Gefängnisstrafe und einer früheren Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet. Das entspricht nicht der Vorschrift des § 79 StGB. Nach dieser Bestimmung war die Gesamtstrafe aufzulösen und aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und der Strafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis eine neue Gesamtstrafe zu bilden (BGHSt 12, 99).

DotterweichBaldusKirchhof
BuschDr.Scharpenseel
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