Beihilfe zur Abgabenhinterziehung: Gehilfenvorsatz, Gewerbsmäßigkeit und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/56
- Datum
- 13.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Gehilfenvorsatz genügt die Kenntnis, dass die eigene Handlung das Vorhaben des Haupttäters fördert; die Kenntnis der Einzelheiten der Haupttat ist nicht erforderlich.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB ist eine persönliche Eigenschaft, die nur bei demjenigen als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden darf, bei dem sie festgestellt ist.
Fehlt die Feststellung einer persönlich zuordenbaren Strafschärfe (z. B. Gewerbsmäßigkeit) für den Angeklagten und erscheint ihre Feststellung nach Lage der Sache ausgeschlossen, ist der Schuldspruch entsprechend abzuändern.
Bei der Verhängung von Wertersatz ist zu prüfen, ob und inwieweit eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit anderen Beteiligten besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Josef ███ aus ███, geboren am ██████ 1928 in ███, wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Januar 1955
1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafe sowie zu Wertersatz verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts; sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrüge. Dafür, dass die Feststellungen über die Haupttat, die der Angeklagte gefördert haben soll, nicht auf der Hauptverhandlung, sondern auf einem Verfahren gegen andere Personen beruhen, wie die Revision behauptet, ist kein Anhalt gegeben.
II. Sachrüge. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte im Januar 1953 gegen Entgelt an einem im Walde abgestellten Panzerfahrzeug Schneeketten angebracht hat, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug mit Hilfe der Schneeketten zu einer Schmuggelfahrt benutzt werden sollte. Das Panzerfahrzeug ist auch anschließend zum Kaffeeschmuggel eingesetzt worden.
Soweit der Angeklagte sich gegen die Beurteilung seines Verhaltens als Vorteilsbeihilfe zum Schmuggel wendet, ist sein Vorbringen unbegründet: Er wusste, dass die Schneeketten benötigt wurden, um das Fahrzeug alsbald, nämlich während der Schneelage, für Schmuggelfahrten zu benutzen. Er wusste somit, dass er das Unternehmen förderte. Kenntnis der Einzelheiten über die Haupttat ist für den Gehilfenvorsatz nicht erforderlich; davon, dass eine ganz andere Tat ausgeführt wurde, als der Angeklagte sich vorstellte, kann keine Rede sein.
Fehlerhaft ist aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zu gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung. Gewerbsmäßigkeit ist eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher nur den Tatbeteiligten, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260, 261). Die Strafkammer hat nur hinsichtlich der Haupttäter, nicht hinsichtlich des Angeklagten die Gewerbsmäßigkeit festgestellt. Nach Lage der Sache erscheint es ausgeschlossen, dass in weiterer Verhandlung Feststellungen über ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten getroffen werden könnten. Der Senat hat deshalb zum Schuldspruch in der Sache selbst entschieden. Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs: Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB die Gesetzesänderung vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, 418) zu beachten.
Hinsichtlich der Wertersatzstrafe wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Beteiligten haftet (RGSt 62, 246, 247; BGH Urt. 2 StR 544/54 vom 14. Juli 1955 und 2 StR 464/54 vom 29. April 1955).
| Schalscha | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |