Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Meineides
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/53
- Datum
- 16.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Schlussvorstellung vom Verteidiger ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet, darf das Tatgericht ihn in den Urteilsgründen als solchen behandeln.
Die freie richterliche Beweiswürdigung umfasst auch die Annahme bestimmter Tatsachen als wahr; eine Revision ist unzulässig, wenn sie lediglich andere Schlussfolgerungen aus der Beweiswürdigung zieht.
Aus der Zurückweisung einer Verfahrensrüge durch das Revisionsgericht folgt nicht die Verpflichtung, eine bestimmte Zeugenvernehmung unter allen Umständen vorzunehmen.
Bleiben prozessuale Feststellungen einer früheren Entscheidung nach teilweiser Aufhebung erhalten, braucht das Tatgericht den Sachverhalt nicht vollständig neu festzustellen, sondern kann auf Grundlage der bestehenden Feststellungen die Strafentscheidung treffen.
Die Strafzumessung nach Rückverweisung ist nur zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft erfolgt; eine Überschreitung der Mindeststrafe ist nicht zu beanstanden, wenn sie begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baumeister Hermann ███ aus ██, ███ Kr. ████, geb. am ██ 1894 in ██████, wegen Meineides u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt Dr. █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. März 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, „daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugin ████████ ██ in den Entscheidungsgründen als Hilfsantrag behandelt hat“. Dies war jedoch zulässig. Der Verteidiger hatte zwar seinen Antrag zunächst als Hauptantrag gestellt, jedoch nach seinem Schlußvortrag beantragt: „Freispruch, evtl. Vernehmung der Zeugin ███████ Co.“. Daraus ging unzweideutig hervor, daß er seinen Antrag nicht mehr als Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag behandelt wissen wollte. Er ist deshalb mit Recht in den Urteilsgründen beschieden worden.
Die Strafkammer hat die in das Wissen der Zeugin ██████████ gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Die Revision behauptet nun nicht etwa, daß sie sich daran nicht gehalten habe. Sie zieht vielmehr aus der Beweistatsache andere Folgerungen als die Strafkammer. Das ist unzulässig; denn auch die als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie jede andere Tatsache der freien Beweiswürdigung.
Die Annahme der Revision, der Senat habe im Urteil vom 30. September 1952 (2 StR 64/50) ausgesprochen, daß die Vernehmung der Zeugin ███ unter keinen Umständen abgelehnt werden dürfe, ist ██████████████ unrichtig. Der Senat hat vielmehr die mit einer solchen Behauptung begründete Verfahrensrüge der Revision als unzulässig bezeichnet.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bekämpft die Revision in sachlicher Hinsicht aus schließlich mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Zum Meineid vermisst sie, daß die Strafkammer den gesamten Sachverhalt nicht erneut geprüft habe. Dies war jedoch nicht notwendig. Die Strafkammer ist bereits im Urteil vom 17. August 1951 ohne Rechtsirrtum nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte eines Meineides schuldig sei. Sie hat aber damals eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für angemessen gehalten und deshalb das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin am 30. September 1952 „mit den Strafzumessungsgründen“ aufgehoben und insoweit die Sache zurückverwiesen. Die prozessualen Feststellungen blieben danach aufrechterhalten. Deshalb brauchte die Strafkammer nur noch die Strafrage zu prüfen und den Schuldspruch nachzuholen. Das ist geschehen. Das Urteil würdigt die Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen. Es hält ihm sogar zugute, daß er auch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verurteilt worden ist. Daß sie dennoch über die Mindeststrafe hinausgegangen ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
| Dr. Moericke | Werner | Willms | |||
| Dr. Ludwig | Menges |