Einstellung wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Aufhebung der Gesamtstrafe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/84
- Datum
- 07.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt dazu, dass das Verfahren in diesem Umfang beendet wird und die insoweit entstandenen Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last fallen.
Werden einzelne Verurteilungsteile eingestellt, kann dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und eine Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung erfordern.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.
Feststellungen, die auf einer nun eingestellten Verurteilung beruhen, sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung aufzuheben, soweit sie durch die Einstellung berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 262/84 in der Strafsache gegen █████ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. März 1983 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten [REDACTED] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe folgt aus der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen – teilweisen Einstellung des Verfahrens.
Eine Überprüfung der verbleibenden Verurteilung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; das hiergegen erhobene Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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