Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Betrugsverdachts bei Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 262/79
Datum
15.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Anzahlung zu unterschlagen (Betrug). Diese Unterlassung ist ein entscheidungserheblicher Sachmangel, der die Aufhebung begründet. Zur Tragweite für die Strafzumessung, insbesondere § 11 Abs. 4 BtMG, wird vermerkt, dass bei bloßem Betrug ein anderer Strafrahmen gelten kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Prüfung, ob eine Handlung nicht vielmehr den Tatbestand eines Betrugs erfüllt, liegt ein entscheidungserheblicher Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

2

Der erhöhte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG darf nur angewendet werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der qualifizierten Betäubungsmittelstraftat feststehen; ist fraglich, ob stattdessen Betrug vorliegt, ist dies für die Strafbemessung zu klären.

3

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass die Summe der für zutreffend festgestellten Einzelstrafen unter der ursprünglich festgesetzten Gesamtstrafe liegen kann; erscheint dies möglich, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist ein Verfahrens- oder Feststellungsmangel gegeben, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/79

in der Strafsache gegen den Schlosser Sabahattin A. ██, geboren am █████ in ██████ ██████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte an die Zeugin ████ innerhalb von zwei Wochen zweimal je 10 Gramm Heroin. Als sie von ihm weitere 20 Gramm erwerben wollte, erklärte er ihr, sein Lieferant gebe Heroin nur noch in 50-Gramm-Portionen ab, und verlangte eine Anzahlung von 2.000 DM. Obwohl er diese erhielt, beschaffte er der Zeugin die bestellten 50 Gramm Heroin nicht, sondern „verschwand mit dem Geld“.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von Heroin in Tateinheit mit Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In der Zusage des Lieferns der weiteren 50 Gramm und der Entgegennahme der Anzahlung hat es einen Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens gesehen. Im Urteil ist unerörtert geblieben, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Zeugin um die 2.000 DM zu betrügen. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen hatte zu einer dahingehenden Prüfung aber Anlass bestanden. Ihr Unterlassen stellt einen Sachmangel dar, durch den der Angeklagte beschwert sein kann. Wenn er sich in diesem Fall lediglich des Betrugs schuldig gemacht hat, hätte insoweit bei der Strafbemessung nicht der erhöhte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG zugrundegelegt werden dürfen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Gesamtstrafe, die aus den wegen eines solchen Betrugs und wegen des Verkaufs der 20 Gramm Heroin zu verhängenden Einzelstrafen zu bilden wäre, unter der im angefochtenen Urteil festgesetzten Strafe liegen würde.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Auf das vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts vorgebrachte Bedenken braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Zur Fassung des künftigen Schuldspruchs wird auf BGHSt 25, 290; 25, 385 verwiesen.

Schumacher Willms RiBGH Dr.

Meyer Maier

[Hinweis im Original:] Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Betrugsverdachts bei Betäubungsmittelhandel — Themis