Revision wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/78
- Datum
- 19.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Tötungsvorsatz (dolus eventualis) kann nicht allein aus der Schwere der Verletzungen abgeleitet werden; für seine Feststellung sind auch Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters erforderlich.
Zur Bejahung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht alle für die subjektive Tatseite erheblichen Umstände erörtern, insbesondere individuelle Fähigkeiten und die Affektlage des Täters sowie die situative Wahrnehmbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs.
Äußere Tatsachen können lediglich Indizwirkung für den Vorsatz haben; es genügt nicht, nur Teile der Feststellungen heranzuziehen oder wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet zu lassen.
Bleibt der bedingte Tötungsvorsatz in der Gesamtschau nicht einwandfrei festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; kann der Vorsatz nicht nachgewiesen werden, kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 20. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred R. ██ aus K., dort geboren am █, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. ███ in der Verhandlung, █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 20. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.
2. Dagegen dringt die allgemeine Sachrüge durch.
Der Angeklagte hatte die zwei Kinder der Schwester seiner Ehefrau, u. a. die am 5. September 1976 geborene Lieselotte R., in seinen Haushalt aufgenommen. Da seine Ehefrau den Haushalt und die Kinder vernachlässigte, kam es zwischen den Eheleuten oft zu Streitigkeiten. Der Angeklagte, der „eine sehr niedrige Intelligenz“ hat (UA Bl. 9), bemühte sich neben seiner Arbeit um den Haushalt und die beiden Kinder. Er fand jedoch kein gutes Verhältnis zu dem Mädchen und schlug es wiederholt. Am 5. Februar 1977 wurden durch einen Arzt frische und ältere Zeichen von Gewalteinwirkungen auf Lieselotte, darunter Blutergüsse am Kopf und ein 12 mm langer Dammriss festgestellt. Es steht lediglich fest, dass die Verletzungen teilweise auf Misshandlungen durch den Angeklagten beruhten, nicht aber, welche dieser herbeigeführt hat.
Am 18. März 1977 kam es nach der Rückkehr des Angeklagten von der Arbeit zwischen den Eheleuten erneut zu Auseinandersetzungen, weil die Ehefrau sich wiederum nicht um die Kinder gekümmert hatte. Als der Angeklagte bald darauf in Abwesenheit seiner Frau Lieselotte trockenlegen wollte und diese dabei zu schreien begann, schlug er „aus Wut über diese Reaktion und den voraufgegangenen Streit mit seiner
Ehefrau“ (UA Bl. 5) auf Lieselotte ein. Diese starb noch im Laufe des Abends an den erlittenen Verletzungen (Brückenvenenabrissen, Blutungen im Subduralraum, Bruch einer Rippe, Sprengung der Kreuzbeinfuge und Einriss im Dammbereich).
Die Strafkammer hat den Tatverlauf nicht im einzelnen klären können, nimmt aber an, dass der Angeklagte angesichts der Schwere und der Vielzahl der Verletzungen mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Auf diesen schließt sie daraus, dass der Angeklagte am 5. Februar 1977 durch die Feststellung der früheren Verletzungen gewarnt worden sei, er nicht in einer turbulenten oder unübersichtlichen Situation die Tat begangen habe und der Streit mit seiner Ehefrau beendet gewesen sei. Seine Motive, nämlich Wut wegen des Streites mit seiner Ehefrau und des Schreiens von Lieselotte ergaben sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Diese Ausführungen sind schon insofern bedenklich, als sie für die innere Tatseite Schlüsse aus dem äußeren Geschehensablauf zieht, obwohl sie diesen im einzelnen nicht feststellen konnte. Außerdem benutzt die Strafkammer zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes nur einen Teil der Feststellungen zum äußeren Tatbestand und erörtert wesentliche Umstände nicht. Ob der Angeklagte bei seiner „sehr geringen Intelligenz“ überhaupt die Möglichkeit gesehen hat, dass seine Misshandlungen zum Tode des Säuglings führten und er mit diesem Erfolg einverstanden war, konnte hier nur im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände festgestellt werden. Für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen die schweren Verletzungen. Wie sie herbeigeführt worden sind, hat die Strafkammer jedoch nicht feststellen können. In der Regel wird zwar derjenige, der einen Säugling so schwer, wie hier der Angeklagte, misshandelt, den bedingten Tötungsvorsatz haben. Es bestand auch, wie die Strafkammer darlegt, keine turbulente oder unübersichtliche Situation. Für den Angeklagten konnte aber aus seiner Sicht eine solche bestehen. Das hat die Strafkammer nicht erörtert. Dazu hätte aber um so mehr Anlass bestanden, als der Angeklagte an dem Tage seine schwere Arbeit als Kohlenträger verrichtet (UA Bl. 2, 5), bei der Heimkehr die Kinder vernachlässigt vorgefunden, mit seiner Ehefrau deswegen Streit gehabt hatte und in Wut geraten war, die spätestens bei dem Schreien des Säuglings wieder aufflammte. Wie die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, neigt der Angeklagte zu häufigen gereizten persönlichkeitsbedingten Verstimmungszuständen (UA Bl. 9). Auch darauf geht die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ein. Für die innere Einstellung des Angeklagten kann auch von Bedeutung sein, dass die früheren, allerdings wohl nicht so schweren Misshandlungen nicht den Tod herbeigeführt hatten. Schließlich können sich wesentliche Gesichtspunkte für seine innere Einstellung aus seinem Verhalten nach der Tat ergeben. Auch das hat die Strafkammer nicht geprüft.
Da nach alledem bisher ein bedingter Tötungsvorsatz nicht einwandfrei festgestellt worden ist, war das Urteil aufzuheben. Sollte in der erneuten Hauptverhandlung dieser nicht
nachgewiesen werden können, kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
| Schumacher | Mayer | Meyer | |||
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