Treffer
BGH Beschluss

Einstellung der Strafverfolgung wegen Verjährung nach Umklassifizierung zu Vergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 262/77
Datum
16.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Falschbeurkundung und Bestechlichkeit ein. Der BGH stellt das Verfahren gemäß § 206a StPO ein, weil die Taten durch Neufassung als Vergehen einzustufen sind und die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Unterbrechungshandlungen sind nicht ersichtlich; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine Gesetzesneufassung dazu, dass eine Tat von Verbrechen zu Vergehen herabgestuft wird, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der neuen Einordnung, soweit Art. 309 EGStGB anwendbar ist.

2

Ist die maßgebliche Verjährungsfrist abgelaufen und liegen keine nachweisbaren Unterbrechungstatbestände vor, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.

3

Unterbrechende Handlungen der Verjährung müssen aus den Akten ersichtlich oder substantiiert dargetan sein; das bloße Vorbringen ohne Anhaltspunkte reicht nicht aus.

4

Bei Einstellen des Verfahrens wegen Verjährung hat die Staatskasse die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (vgl. § 467 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 17. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/77

in der Strafsache gegen den Bürgermeister Wolfgang Friedrich R ██ aus ███, geboren ████████ 1935 in █████████████, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. Juni 1977

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1976 wird das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, soweit er nicht durch das genannte Urteil freigesprochen worden ist.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen vor dem 21. Juli 1970 begangener Falschbeurkundung im Amt und Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, weil die Strafverfolgung verjährt ist. Der Freispruch ist rechtskräftig. Die Bestechlichkeit ist der Neufassung des § 332 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1974 ebenso wie die Falschbeurkundung im Amt nur noch Vergehen und nicht mehr Verbrechen. Nach den Urteilsfeststellungen scheidet auch sonst die Verurteilung wegen eines Verbrechens aus. Die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung beträgt daher fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 1975 i. V. m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB). Die Anklage vom 5. Januar 1976 ist erst am 30. Januar 1976, also später als fünf Jahre nach den Taten, beim Landgericht eingegangen. Handlungen eines Richters, die gemäß § 68 StGB a. F. i. V. m. Art. 309 Abs. 2 EGStGB die Verjährung unterbrochen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Handlungen, die nach dem 31. Dezember 1974 bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist die Verjährung gemäß § 78c StGB n. F. hätten unterbrechen können, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO.

MillerWillmsBaumgarten
KirchhofBuddenberg
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