Treffer
BGH Beschluss

BGH: Schuldspruch von schwerer Amtsunterschlagung zu Unterschlagung (§246 StGB) geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 262/74
Datum
10.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein, das ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich um Unterschlagung anvertrauter Gegenstände (§ 246 StGB) handelt, weil die §§ 350, 351 StGB durch das EGStGB aufgehoben wurden. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung spezieller strafrechtlicher Tatbestandsvorschriften führt dazu, dass die Tat nach den weiterhin anwendbaren allgemeinen Vorschriften einzuordnen ist.

2

Ändert sich durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die rechtliche Qualifikation einer Tat, ist die Verurteilung insoweit zu berichtigen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs wegen geänderter Rechtslage hat die Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten zur Folge.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine in der Überprüfung feststellbaren Rechtsfehler aufzeigt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/74

in der Strafsache gegen den früheren Justizangestellten Wilhelm ███ aus Köln, dort geboren ██,

wegen schwerer Amtsunterschlagung

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der schweren Amtsunterschlagung, sondern der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Schuldspruch, dessen Überprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, war abzuändern, weil durch den inzwischen in Kraft getretenen Art. 18 Nr. 194 des EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff.) die Vorschriften der §§ 350, 351 StGB aufgehoben worden sind (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB). Der Angeklagte war daher nicht wegen Amtsunterschlagung, sondern wegen Unterschlagung anvertrauter Gegenstände nach § 246 StGB zu verurteilen. Diese Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

WillmsMeyerMüller
KirchhofKnoblich
BGH: Schuldspruch von schwerer Amtsunterschlagung zu Unterschlagung (§246 StGB) geändert — Themis