BGH: Schuldspruch von schwerer Amtsunterschlagung zu Unterschlagung (§246 StGB) geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/74
- Datum
- 10.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung spezieller strafrechtlicher Tatbestandsvorschriften führt dazu, dass die Tat nach den weiterhin anwendbaren allgemeinen Vorschriften einzuordnen ist.
Ändert sich durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die rechtliche Qualifikation einer Tat, ist die Verurteilung insoweit zu berichtigen.
Die Änderung des Schuldspruchs wegen geänderter Rechtslage hat die Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten zur Folge.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine in der Überprüfung feststellbaren Rechtsfehler aufzeigt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 262/74
in der Strafsache gegen den früheren Justizangestellten Wilhelm ███ aus Köln, dort geboren ██,
wegen schwerer Amtsunterschlagung
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der schweren Amtsunterschlagung, sondern der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Schuldspruch, dessen Überprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, war abzuändern, weil durch den inzwischen in Kraft getretenen Art. 18 Nr. 194 des EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff.) die Vorschriften der §§ 350, 351 StGB aufgehoben worden sind (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB). Der Angeklagte war daher nicht wegen Amtsunterschlagung, sondern wegen Unterschlagung anvertrauter Gegenstände nach § 246 StGB zu verurteilen. Diese Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
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