Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung zur Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 262/70
Datum
17.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung. Die durch den Verteidiger erklärte Beschränkung der Revision war mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, zugleich war die Revision insoweit unzulässig, als keine Revisionsrechtfertigung vorgetragen wurde. Schuld- und Strafausspruch zeigten keine Rechtsfehler. Die Sache wurde jedoch zurückverwiesen, damit über die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 74 Abs. 2 StGB) und die Kosten des Rechtsmittels neu entschieden wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung einer Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, wenn diesem die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung fehlt.

2

Soweit der Revisionsführer für Teile des Urteils keine Revisionsrechtfertigung vorträgt, ist die Revision gegen diese Teile unzulässig (§§ 344, 345 StPO).

3

Das Urteil muss erkennen lassen, ob nach § 74 Abs. 2 StGB aus mehreren Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist; unterbleibt eine solche Erörterung, ist zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Fehlen in Schuld- und Strafausspruch Rechtsfehler, rechtfertigt die beanstandete Beweiswürdigung keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 1. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/70 in der Strafsache gegen den Installateur Rolf Werner ██ aus ██████, dort geboren am ████ ██████, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. April 1970 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 800 DM, ersatzweise für je 20 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte hat zunächst ohne jeden Zusatz Revision eingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigung, wie sich aus dem Antrag und der Begründung eindeutig ergibt, auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger die dazu nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung nicht besitzt. Jedoch ist die Revision mangels einer Rechtfertigung unzulässig (§§ 344, 345 StPO), soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch hat die Strafkammer nicht erörtert, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 2 StGB n. F.). Zur Nachholung dieser Entscheidung war daher die Sache zurückzuverweisen.

WillmsHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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