Revision: Verurteilung wegen bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/56
- Datum
- 13.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschäftigung von Assessoren (Hilfsrichtern) bei Landgerichten steht weder unter Art. 97 GG noch nach Gerichtsverfassungsgesetz oder StPO grundsätzlich entgegen, so dass deren Mitwirkung allein die Besetzung nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Tatrichter kann nach freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfter Überzeugung (§ 261 StPO) die Schuld des Angeklagten feststellen; das bloße Bestehen von Zweifeln beim Angeklagten oder Verteidiger hindert die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht.
Besteht ein Widerspruch zwischen den Feststellungen in den Urteilsgründen und dem Urteilsspruch, hat das Revisionsgericht den Fehler zu beseitigen; soweit einzelne Tatvorwürfe nicht als bewiesen festgestellt sind, ist der Freispruch nach § 354 Abs. 1 StPO zu erteilen, um Schutz vor weiterer Verfolgung sicherzustellen.
Die Einordnung einer Beihilfehandlung als bandenmäßig im Sinne von § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO setzt örtliches und zeitliches Zusammenwirken mit anderen Tätern sowie das bandenmäßige Handeln der Haupttäter voraus; ist dies gegeben, ist die Beihilfe entsprechend zu qualifizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Oswald ███ aus ███████ dort, █████, geboren am [REDACTED], wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Menges, Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. November 1954 dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt ist; dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anklage der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung freigesprochen wird, soweit er nicht verurteilt worden ist (im Falle II 2).
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel“ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ferner zum Wertersatz verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
a) Die Revision hält die erkennende Strafkammer allein deswegen schon für nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil bei der Entscheidung der vorliegenden Sache ein Landgerichtsrat als Vorsitzender und zwei Assessoren, also zwei nicht fest angestellte Richter, mitwirkten. Dabei übersieht sie, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs weder Art. 97 GG noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Strafprozessordnung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich entgegenstehen (BGHSt 8, 159; 9, 107). Nur auf die Tatsache, dass zwei Assessoren bei dem Urteil mitgewirkt haben, kann daher die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts nicht gestützt werden.
b) Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen fehl. Die Regel, dass Zweifel des Tatrichters am Beweisergebnis zu Gunsten des Angeklagten wirken, bedeutet nicht, dass der Tatrichter gehindert ist, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO) die Schuld des Angeklagten auch dann festzustellen, wenn das Beweisergebnis dem Angeklagten oder seinem Verteidiger noch zweifelhaft erscheint.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergibt Folgendes:
a) Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten als hinreichend verdächtig bezeichnet, ein gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenes Vergehen nach den §§ 396, 401a und 401b RAbgO begangen zu haben. Dabei handelte es sich, wie die Anklageschrift ergibt, um die Schmuggelfahrt von ███ nach ██ (Fall II 3), deretwegen der Angeklagte jetzt verurteilt worden ist. In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage; sie beschuldigte jetzt den Angeklagten, „fortgesetzt handelnd seines Vorteils wegen mit Rat und Tat Hilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung geleistet zu haben (§§ 396, 401a, 401b Abs. [REDACTED] RAbgO, § 49 StGB)“. Nach der Sitzungsniederschrift geschah dies während der Beweisaufnahme zum Fall II 2. Insoweit aber hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt angesehen. Da von der fortgesetzten Handlung, die ihm vorgeworfen wurde, nur eine Einzeltat festgestellt wurde, musste der Angeklagte im Übrigen freigesprochen werden. Da dies nicht geschehen ist, besteht ein Widerspruch zwischen den Feststellungen der Urteilsgründe und dem Urteilsspruch, der auch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt und daher auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt werden muss (BGH LM 7 zu § 260 StPO). Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil er gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen, durch das Urteil aber nicht erledigten Einzelhandlung ohne ausdrücklichen Freispruch nicht geschützt ist (RGSt 57, 302, 304). Diesen Freispruch hat das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
b) Das Landgericht hat zutreffend den § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO auf die Beihilfehandlung des Angeklagten im Fall II 3 angewandt, weil er seinen Tatbeitrag selbst in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit ██████ und [REDACTED] geleistet hat und leisten wollte. Das war im entscheidenden Teil des Urteils zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 4, 32, 36 a. E.).
Da auch die Haupttäter bandenmäßig gehandelt haben, ist die Urteilsformel dahin zu fassen, dass der Angeklagte wegen „bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel“ verurteilt ist.
Im Übrigen sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennbar.
Schalscha Werner Dr. Dotterweich [REDACTED]
| Menges | |