Revision: Änderung des Schuldspruchs bei fortgesetztem Betrug (BGH, 2 StR 261/87)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/87
- Datum
- 24.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungs tate setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus, der die Einzelhandlungen in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst.
Unwesentliche Abweichungen in Vertragsbedingungen stehen der Annahme einer fortgesetzten Tat nicht entgegen, wenn sie bloße Modifikationen gleichartiger Handlungen sind.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, sodass die Änderung die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Wird durch die Änderung des Schuldspruchs die maßgebliche Zahl der Taten reduziert, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung der Strafen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 261/87 in der Strafsache gegen ███ aus den Hotelkaufmann Dietmar Fritz Hermann (KC), geboren █████████████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Februar 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in elf Fällen verurteilt wird, 2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den beiden Fällen II Buchst. A der Urteilsgründe (= Fälle A 1 und A 2 der Anklage), b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.
Das Landgericht hat zu Unrecht zwei fortgesetzte Straftaten zum Nachteil der beiden ███████ Verlage ███████ (TC) und DC____) GmbH & Co. KG (II A der Urteilsgründe) angenommen. Insoweit machte sich der Angeklagte nur eines fortgesetzten Betrugs schuldig.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer kam der Angeklagte Ende Juli 1985 nach KC, um „sich in der Reisebranche selbständig zu machen“ (UA S. 16). Obwohl er über höchstens DM 376 verfügen konnte, mietete er ein Appartement, das ihm gleichzeitig als Büro dienen sollte, ließ Firmenstempel, Visitenkarten und Geschäftsbriefbögen drucken, meldete das Gewerbe an, stellte einen Reiseleiter sowie eine Büroangestellte ein und nahm mit Hoteliers und Busunternehmen Kontakte auf. „Zugleich startete er eine umfangreiche Werbekampagne“. Er schloss mit dem Verlag des zweimal wöchentlich erscheinenden Werbeblatts ███ T(_) einen Rahmenvertrag auf die Dauer von einem Jahr ab. Zwischen dem 11. und 25. August 1985 erschienen auf seinen Abruf hin fünf Anzeigen. Zum 25. August 1985 gab er eine „großformatige PR-Anzeige“ in Auftrag. Die Gesamtsumme für diese Anzeigen belief sich auf DM 6.445,87. Ferner nahm er zur gleichen Zeit Geschäftsverbindung mit dem Verlag █████████ GmbH & Co. KG auf, der die Zeitungen „HNA“ und „Stadtanzeiger“ herausgibt.
Auch ihm erteilte er Aufträge für Werbeanzeigen. Die Anzeigen in der Tageszeitung „HNA“ erschienen zwischen dem 10. und 21. August 1985 und wurden mit DM 2.638,65, die Anzeigen im „Stadtanzeiger“ mit DM 584 berechnet. Dem Angeklagten war klar, dass es ohne Eigenkapital und ohne die Aufnahme von Fremdkapital kaum möglich sein würde, gerade die zu Beginn eines Geschäftsbetriebs auflaufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Auf keine der betreffenden Rechnungen leistete er Zahlungen.
2. Im Urteil wird nicht erörtert, ob die in diesen Fällen verübten Betrügereien von einem Gesamtvorsatz getragen wurden. Nach den Feststellungen war hier ein solcher einheitlicher Vorsatz gegeben. Die Anzeigenverträge bildeten einen Teil der „umfassenden Werbekampagne“ des Angeklagten. Sein Tatentschluss umfasste die Einzelakte der geplanten Handlungsreihe gegenüber beiden Geschädigten in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung. Das Eingehen auf unterschiedliche Vertragsbedingungen der Verlage erweist sich lediglich als eine unwesentliche Modifikation gleichartiger Handlungen. Sollte der Angeklagte die „großformatige PR-Anzeige“ nicht von Anfang an in Aussicht genommen haben, so entschloss er sich zu diesem zusätzlichen betrügerischen Anzeigenauftrag jedenfalls in Erweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes.
Da es ausgeschlossen erscheint, dass er sich gegenüber dem Vorwurf, diese Betrugshandlungen durch Rechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätte, ist das Revisionsgericht nicht gehindert, selbst den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Diese Änderung bedingt die Aufhebung der in den beiden Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Herdegen Meyer
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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