Revision: Umqualifizierung versuchter Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/86
- Datum
- 02.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist möglich, wenn der Täter freiwillig von weiteren Tötungshandlungen Abstand nimmt und damit die weitere Verwirklichung des Erfolgs aufgibt.
Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch sind objektives Tatgeschehen, die subjektive Vorstellung des Täters sowie seine geistig-seelische Verfassung gesamthaft zu würdigen; die Vorstellung einer einzigen ausreichenden Handlung führt nicht automatisch zur Beendigung des Versuchs.
Bei Zweifeln an der tatbestandlichen Qualifikation ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; eine Umqualifizierung des Schuldspruchs zu einer geringeren Tat ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen diese Qualifikation nicht anders verteidigen konnte.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn in der Hauptverhandlung keine Verurteilung wegen der höheren Qualifikation zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Februar 1986
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 261/86 in der Strafsache gegen B ████ geb. ███, den Hoteldiener Gérard Michel aus ████, geboren am [REDACTED] 1940 in Le MJ, zur Zeit in Untersuchungshaft, (Frankreich), wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, B, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 2. Juli 1986, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird; im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er vor allem beanstandet, das Schwurgericht habe strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch rechtsfehlerhaft verneint.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Die vom Landgericht als Totschlag bewertete Tat ist lediglich als gefährliche Körperverletzung begangen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung – gemäß § 223a StGB – strafbar. § 265 StGB steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nicht anders verteidigen können, als er dies ohnehin getan hat.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, im Zustand der Schuldunfähigkeit zunächst mit einer Limonadenflasche mehrfach auf den Kopf. Anschließend drängte der in seiner Schuldfähigkeit jetzt nur noch erheblich verminderte Angeklagte seine Ehefrau ins Badezimmer, zog ihr dort das Nachthemd aus und zwang sie in die von ihm teilweise mit Wasser gefüllte Badewanne. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, seine Frau zu töten. Zunächst drückte er ihren Kopf zwei- oder dreimal unter die Wasseroberfläche, um sie am Schreien zu hindern. Dann warf er, um seine Frau zu töten, einen an den Stromkreis angeschlossenen Fön in die Badewanne. Als seine Frau die Stromstöße verspürend das Wasser verlassen wollte, stieß er sie zurück. Es gelang ihr aber, den Stecker des Föns aus der Steckdose zu reißen. Anschließend tauchte der Angeklagte seine Ehefrau erneut unter Wasser, wickelte ihr einen Pullover so um den Hals, dass sie ihren Kopf kaum noch bewegen konnte, und erklärte ihr unter anderem, er müsse sie töten, da sie ihn sonst verrate. Erst nach einem jetzt längeren Gespräch, in dem sie dem Angeklagten auch deutlich machte, welche Folgen die Tat für die gemeinsamen Kinder haben würde, und schließlich versprach, niemandem etwas über den Vorfall zu erzählen, holte er sie aus der Badewanne und legte die körperlich erschöpfte Frau auf ein Bett. Sie hatte durch die Misshandlungen des Angeklagten nach den Schlägen mit der Limonadenflasche noch zahlreiche weitere Verletzungen (Blutergüsse, Schwellungen) erlitten. Das Landgericht hat die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags beschränkt. Es hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung alles getan gehabt, um den Tod des Opfers herbeizuführen. Er sei davon ausgegangen, sein „der Wurf mit dem Fön reiche aus“, dass das Ziel, die Tötung seiner Ehefrau, zu erreichen, da eine solche Handlung, was ihm bekannt gewesen sei, üblicherweise tödlich ende. Er habe also nicht durch mehrere Handlungen den Tod verursachen wollen, sondern sei davon ausgegangen, dass über den Wurf mit dem Fön hinaus weitere Tötungshandlungen nicht erforderlich seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Landgericht geht offensichtlich davon aus, dass ein Tötungsversuch jedenfalls dann beendet ist, wenn der Täter nur eine bestimmte Handlung plante und in der Vorstellung durchführt, sie reiche aus, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen.
Es kann hier offenbleiben, ob diese Ansicht rechtlicher Überprüfung standhält (vgl. BGHSt 33, 295 ff; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Urt. vom 10. April 1986 – 4 StR 89/86), denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der genannten Vorstellung gehandelt, lässt sich mit den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten nicht vereinbaren. Der zunächst schuldunfähige und später in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte hat seine Ehefrau unmittelbar vor und nach dem Versuch, sie durch elektrischen Strom zu töten, mehrfach mit lebensbedrohenden Handlungen angegriffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihm für alle Handlungen auch Tötungsvorsatz nachzuweisen war, denn in Anwendung des Zweifelssatzes musste bei der Beantwortung der Rücktrittsfrage ein solcher Vorsatz zugunsten des Angeklagten hier angenommen werden.
Das Landgericht konnte lediglich feststellen, wann der Angeklagte den Tötungsvorsatz „spätestens“ fasste. Geht man hiervon aus, dann war der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, noch nicht beendet. Er hat in keinem Zeitpunkt des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens angenommen, seine Ehefrau sei tot oder durch ihn so beeinträchtigt worden, dass sie an den Folgen der Beeinträchtigung sterben könne. Er hat schließlich von weiteren Tötungshandlungen Abstand genommen. Dafür, dass es ihm nach seiner Vorstellung nicht möglich gewesen wäre, seine Ehefrau auf andere Weise als durch Stromstöße zu töten, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Er hat zuletzt aus anderen Gründen von weiteren Angriffen gegen seine Ehefrau abgesehen und ist freiwillig vom unbeendeten Totschlagsversuch zurückgetreten.
Es ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags rechtfertigen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Da lediglich noch über die Höhe der Strafe für die gefährliche Körperverletzung zu entscheiden ist, hat der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |