Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Reifeentscheidung (§105 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 261/82
Datum
16.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Raubes ein. Der BGH prüfte Sach- und Rechtsrügen und fand im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, wohl aber im Strafausspruch die Reifeentscheidung nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hatte unzulässige pauschale Erfahrungssätze verwandt und maßgebliche Familienumstände nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Reifeentscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG sind pauschale Erfahrungssätze, wonach nur oder vorwiegend erwachsene Täter bei Serien von gleichförmigen Taten handeln, nicht zulässig.

2

Eine gleichförmige Tatausführung und die Fortsetzungsneigung nach kurzzeitiger Inhaftierung sind keine ausreichenden Indizien, um allein die Annahme gleicher Reife wie bei Erwachsenen zu begründen.

3

Bei der Beurteilung der Reife sind maßgebliche biographische und familiäre Umstände (z. B. längere Abwesenheit eines Elternteils in frühen Entwicklungsjahren) zu berücksichtigen; ihre Nichtberücksichtigung kann die Reifeentscheidung rechtsfehlerhaft machen.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerhafte Reifeentscheidung den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus KC, Abdeslem Ben Omar, ███ 1961 in ███ (B.C. Yearokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in vier Fällen und versuchten Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat seine hiergegen gerichtete Revision auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Nach Auffassung des Landgerichts stand der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleich. Zur Begründung dieser Reifeentscheidung (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) führt es unter anderem aus:

"Darauf, dass er normal gereift ist, deuten schließlich auch seine Taten ... hin. Nach der Art eines ausgekochten erwachsenen Täters hat er immer wieder Taten begangen, die nach einem bestimmten Muster abgelaufen sind, und sich auch durch seine Inhaftierung nicht von weiterem Tun abhalten lassen."

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Erfahrungssätze, dass nur oder vorwiegend erwachsene Täter bei einer Mehrzahl von Straftaten in jeweils gleicher Weise vorgehen und sich durch eine vorübergehende Inhaftierung nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten lassen, bestehen nicht. Vielmehr ist eine gleichförmige, nach einem bestimmten Muster ablaufende Tatausführung auch bei jugendlichen Straftätern durchaus nichts Außergewöhnliches, und die Neigung zur Fortsetzung einer Serie von Straftaten nach kürzerem Freiheitsentzug kann ebenfalls bei Tätern jeden Alters beobachtet werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht möglich, wenn man speziell auf die vom Angeklagten verübten Straftaten abhebt. Raubdelikte der von ihm begangenen Art werden im Homosexuellen-Milieu vielmehr vorwiegend auch von jugendlichen "Strichjungen" begangen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei seiner Reifeentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die aufgeführte rechtsfehlerhafte Erwägung nicht angestellt hätte, zumal die Begründung der Reifeentscheidung noch zu weiteren Bedenken Anlass gibt. So lassen die Ausführungen, der Angeklagte sei "... im Kreise seiner Familie in seinem Heimatsland ohne irgendwelche Auffälligkeiten aufgewachsen ...", befürchten, das Landgericht habe den Umstand nicht beachtet, dass der Vater des Angeklagten nach den Feststellungen bereits acht Jahre vor diesem nach Deutschland gegangen war und sein Sohn daher in entscheidenden Entwicklungsjahren nur bei der Mutter Rückhalt finden konnte. Auch der Hinweis der Jugendkammer, der Angeklagte sei "... der Erziehungsaufsicht seines besorgten Vaters entglitten ...", erscheint angreifbar. Denn die Kammer hat dieses Entgleiten möglicherweise als Indiz gegen eine Reifeverzögerung gewertet und dabei die Erfahrung außer Acht gelassen, dass sich häufig auch und gerade noch wenig gereifte Jugendliche der elterlichen Autorität entziehen.

Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben; auf die im Zusammenhang mit der Reifeentscheidung des Landgerichts erhobene Aufklärungsrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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