Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsablehnung nach Rücktritt vom Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 261/77
Datum
20.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss zweimal in Tötungsabsicht auf seine schlafende Ehefrau, suchte danach aber ärztliche Hilfe, weshalb das Schwurgericht Rücktritt vom Mordversuch annahm und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Die Revision richtete sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB). Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass bloße eheliche Belastungen die besonderen Umstände für Bewährung nicht begründen; frühere lebensbedrohliche Angriffe des Angeklagten rechtfertigen die Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom strafbaren Versuch führt zur Strafbefreiung, wenn der Täter den Tatentschluss aufgibt und durch sein Verhalten die weitere Verwirklichung der Tat verhindert oder vereitelt.

2

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters voraus, die über allgemeine mildernde Gesichtspunkte hinausgehen.

3

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB rechtfertigt eine Milderung des Strafrahmens nach §49 Abs.1 StGB und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Frühere bereits lebensbedrohliche Gewalttaten und die Schwere der aktuellen Tat können die Voraussetzungen der Strafaussetzung erschweren oder — im Sinne des §56 Abs.3 StGB — den Ausschluss der Bewährung mit Blick auf die Verteidigung der Rechtsordnung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 17. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 261/77 in der Strafsache gegen den Verkäufer Rolf Erich █████████ aus ████, geboren ██ ████████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. März 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte schoss am frühen Morgen des 17. Dezember 1976 hinterrücks zweimal in Tötungsabsicht mit einem Kleinkalibergewehr auf seine arglos im Bett liegende Ehefrau und verletzte sie erheblich. Da er sich anschließend sogleich um ihre ärztliche Versorgung bemühte, hat das Schwurgericht Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes angenommen und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Schwurgericht ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagt hat.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Das Schwurgericht ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte und hat deshalb den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es hat die Herabsetzung der Fähigkeit des Angeklagten, seinen Einsichten gemäß zu handeln, neben der Beeinflussung durch vorher genossenen Alkohol auf die gedrückte Stimmungslage des überdurchschnittlich intelligenten, aber leicht kränkbaren und sehr empfindlichen Mannes zurückgeführt. Das Scheitern seiner Ehe und das Verhalten seiner schon Ende November 1976 einem anderen Manne zugewandten Frau, die inzwischen nach Erörterung der Scheidung bei einem Rechtsanwalt auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, hatten ihn stark erschüttert.

In dieser psychischen Notlage zusätzlich besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu finden, hat das Schwurgericht zutreffend abgelehnt. Wenn es dabei betont, dass die Tat in Anbetracht der schon seit einigen Wochen eingetretenen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus einer „einmaligen“, erst mit dem Zusammentreffen am Tattage herbeigeführten Konfliktslage entstanden sei, so lässt sich darin nur eine Wertung finden, wie sie hier im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen und seiner Vorgeschichte durchaus angebracht war. Beachtlich war insoweit vor allem der Umstand, dass der aus diesem Grunde nicht strafrechtlich verfolgte Angeklagte schon am Morgen des 2. Dezember 1976 einen lebensbedrohenden Angriff auf seine Frau unternommen hatte, indem er der Schlafenden die Hände um den Hals legte und sie in Tötungsabsicht mit aller Kraft würgte. Gerade dieser frühere Vorgang, mit dem der Angeklagte letztlich selbst jeden Anspruch auf weitere Zuneigung seiner Frau und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verwirkt hatte, gab seiner neuen Tat ein Gewicht, das bei Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB hohe Anforderungen rechtfertigte und sogar im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB, also des Ausschlusses der Strafaussetzung mit Rücksicht auf die Verteidigung der Rechtsordnung, zu beachten gewesen wäre.

Die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe für den Angeklagten eingetretene psychische Belastung war ein Umstand, der bei der Strafzumessung zu beachten war und vom Landgericht beachtet worden ist. Weiterreichende Bedeutung im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ist ihr vom Schwurgericht mit Recht nicht beigemessen worden.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMeyer
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