Revision: Einstellung in zwei Diebstahlsfällen und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/75
- Datum
- 27.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB ist ein Strafantrag erforderlich; fehlt dieser, ist das Verfahren einzustellen.
Die Entziehung geringwertiger Sachen im Sinne des § 248a StGB rechtfertigt keine Strafverfolgung ohne Strafantrag, sofern die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht; fehlt beides, ist einzustellen.
Werden einzelne Verurteilungen nach Revision eingestellt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Transportunternehmer Rolf Helmut P. ██ aus ████, geboren am ██ 1949 in ███, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Verfahren gegen ihn in den Fällen II 7 und 10 der Urteilsgründe eingestellt, 2. das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. August 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Verfahren im Fall II 7 der Urteilsgründe war einzustellen, weil es sich um einen Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB alter und neuer Fassung i. V. m. § 52 Abs. 2 StGB a. F., § 11 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB n. F. handelt und es an dem mithin erforderlichen Strafantrag fehlt.
Im Fall II 10 der Urteilsgründe ist die Einstellung erforderlich, weil der Angeklagte nur geringwertige Sachen im Sinne des § 248a StGB gestohlen hat und weder Strafantrag gestellt worden ist, noch die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Das hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der gesamte Strafausspruch war jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung in den Fällen II 7 und 10 der Urteilsgründe sich auf die sonstigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
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