Revision gegen Verurteilung und Unterbringungsanordnung (§42b StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/72
- Datum
- 09.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn die Tat mindestens im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begangen wurde.
Die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann sich auf die vom Sachverständigengutachten ermittelten Tatsachen stützen; aus solchen Feststellungen darf das Tatgericht die Annahme erheblicher Verminderung der Hemmungsfähigkeit ableiten.
Erläuternde oder verklausulierte Formulierungen in anderen Teilen der Urteilsgründe begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie nachvollziehbare Zweifel an den tragenden Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufwerfen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Voraussetzungen für die Maßregel überzeugend darlegt und keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 9. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 261/72 URTEIL vom 9. August 1972 in der Strafsache gegen ███ aus Köln, den Lagerarbeiter Karlheinz ██████, dort geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Februar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Gegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Anlass zur Erörterung geben nur die Ausführungen zur Unterbringungsanordnung.
Da Zurechnungsunfähigkeit ausscheidet, durfte die Unterbringung nach § 42b StGB nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte seine Tat mindestens im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28).
Diese Voraussetzung hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 5). Zwar heißt es an anderer Stelle, es sei [REDACTED] (UA Bl. 6 und 7 unten):
„davon auszugehen, dass der Angeklagte nunmehr aufgrund der eingetretenen perversen Fixierung in seiner Entschlusskraft soweit eingeengt ist, dass er bei Begehung der Tat aufgrund einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu betrachten war.“
Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer Zweifel an der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hatte. Vielmehr bedeutet der Satz nur, dass sie von den auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Tatsachen ausgehe, welche die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen. Da auch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bestehen, war die Revision zu verwerfen.
| Schumacher | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Schauenburg |