Revision: Aufhebung wegen unklarer Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes (Sexualstraftat 1949)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/56
- Datum
- 13.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine sachliche Rüge der Staatsanwaltschaft ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und kann zur Unhaltbarkeit eines Urteils führen, wenn dadurch Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass die hierfür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der Tatzeitpunkt, eindeutig und ohne Zweifel feststehen.
Bestehen erhebliche tatsächliche Zweifel an der Tatzeit oder an anderen klärungsbedürftigen Umständen, darf der Revisionssenat den Schuldspruch nicht von sich aus ändern, sondern muss zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Verjährung einer Nebenstraftat ist bereits dann gegeben, wenn die Verjährungsfrist vor der ersten gerichtlichen Vernehmung abgelaufen ist, sodass die Verurteilung insoweit nicht aufrechterhalten werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizer Nicolaus Johann Diedrich J[REDACTED] aus [REDACTED] dort geboren am ██████ wegen Mißbrauchs einer Willenunfreien zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einer im September 1949 begangenen Straftat verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafaussprach. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle zugleich in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Urteilsspruch ist ferner „gemäß § 4 Ziff. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949“ bestimmt worden, daß zehn Monate der erkannten Strafe zu vollstrecken sind.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange; in ihren weiteren Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Eine Beschränkung der Revision liegt darin nicht.
1.) Der Angeklagte hat mit seiner an angeborenem hochgradigen Schwachsinn leidenden Stieftochter im September 1949 und im Herbst, wahrscheinlich Oktober, 1954 geschlechtlich verkehrt. Sie hat zwei uneheliche Kinder geboren, deren Erzeuger er ist. Weiterer Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten wegen dieser Straftaten war seine richterliche Vernehmung vor dem Amtsgericht in Wilhelmshaven am 28. September 1955. Das Vergehen der Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB), das neben den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 und § 174 Nr. 1 StGB in der im September 1949 begangenen Straftat gefunden worden ist, war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB; vgl. RGSt 47, 385, 388). Da die aligemeine Sachrüge der staatsanwaltschaftlichen Revision auch zugunsten des Angeklagten insoweit zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO), kann das Urteil in diesem Punkt nicht bestehenbleiben. Dies hat auch die Aufhebung im Gesamtstrafaussprach zur Folge.
2.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, gegen die sich die Revision der Staatsanwaltschaft im besonderen wendet, kommt mit der Strafe für die im September 1949 begangene Tat ohne weiteres in Wegfall. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, hätte allerdings die Strafkammer den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt beachten müssen. Hiernach ist das Straffreiheitsgesetz nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen dafür einwandfrei feststehen. Die Revision weist hierzu zu Recht daraufhin, daß dies nach dem bisherigen Sachverhalt wegen der Zweifel, ob die Straftat vor oder nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen ist, nicht der Fall und daß deshalb das Straffreiheitsgesetz nicht anwendbar war (RGSt 71, 259, 263; BGH JZ 51, 655).
Das Urteil war deshalb aufzuheben, insoweit es die im September 1949 von dem Angeklagten begangene Tat betrifft. Der Senat hat davon abgesehen, von sich aus den Schuldspruch des Urteils zu ändern, weil nach Lage der Sache nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer nun für die Tat des Angeklagten im September 1949 eine Strafe für angemessen hält, die sechs Monate Gefängnis nicht übersteigt, und eine Tatzeit vor dem 15. September 194[REDACTED] feststellt. Sie wird hierzu auch die Angaben des Angeklagten, die Tat falle in die Zeit, während der seine Frau im Krankenhaus war (Bl. G.Ao), heranziehen müssen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen der im Herbst 1954 begangenen Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Urteilsspruch dahin abzuändern, daß die Worte „gemäß § 4 Ziff. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949“ in Wegfall kommen.
| Dotterweich | Dr. Werner | Hoepner | |||
| Schalscha | Dr. Menges |